Zweite Wahl-Ware Reklamation: Kulanz oder Pflicht?

2. Wahl-Ware gekauft? Ist der Kunde bei einer Reklamation auf die Kulanz des Händlers angewiesen?

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Autor: Susanne Breuer

„Zweite Wahl, Knopf fehlt“, steht auf einem Schildchen. Die Bluse sieht klasse aus. Und sie ist so billig. Du kaufst sie, doch nach der Wäsche ist die Seitennaht auf. Aber kann man „Zweite Wahl“ reklamieren?

Das Wichtigste in Kürze

  • Reklamation ist nicht das Gleiche wie Umtausch.
  • Das heißt also, auch wenn du was Neues kaufst, das schon eine Macke hat, kannst du es bei einem neuen Fehler reklamieren.
  • Unter Umtausch versteht man eher, dass du etwas Gekauftes zurückgibst, weil es dir nach dem Kauf doch nicht gefällt.

Fehlerhafte Zweite Wahl-Ware reklamieren?

Die Bluse war günstiger, weil ein Knopf fehlte. Weil jetzt aber auch noch eine Naht auf ist, gehst du in den Laden – und wirst mit den Worten abserviert:

„Das war Zweite Wahl. Die nehmen wir nicht zurück.“

Falsch! Bei einer Reklamation steht man auch mit zweiter Wahl in der ersten Reihe. Einzig der fehlende Knopf kann nicht beanstandet werden. Darauf wurde beim Kauf hingewiesen. Aber von Nähten, die eine Wäsche nicht überleben, war nicht die Rede. Die sind also durchaus ein Reklamationsgrund.

Gewährleistung auch bei Zweite Wahl-Ware

Anderes Beispiel: Du kaufst einen MP3-Player. Der ist reduziert, weil er im Gehäuse eine Macke hat. Ausstellungsstück. Nach drei Wochen gibt er komplett seinen Geist auf. Auch hier muss der Händler Gewährleistung bieten. Das heißt: Gesetzlich sind zwei Jahre vorgeschrieben (HIER), in denen der Händler gerade stehen muss.

Was genau ist Zweite Wahl?

Die Bezeichnung „Zweite Wahl“ bezog sich in diesem Fall nur auf das fehlerhafte Gehäuse, nicht aber auf die mangelhafte Technik. Um das beweisen zu können, sollte man sich direkt beim Einkauf genau bestätigen lassen, warum der Artikel „Zweite Wahl“ ist und worauf sich der Preisnachlass bezieht. Am besten direkt auf dem Kassenbon bzw. der Quittung! Das gilt auch, wenn der Kassierer etwas „runter lässt“, weil man selber kurz vorm Bezahlen einen Fehler an der Ware entdeckt hat. Nur jener bekannte Mangel kann als Reklamationsgrund ausgeschlossen werden.

Recht auf Reklamation

Reduzierte Ware kann also ebenso reklamiert werden wie jedes andere Produkt. Daran ändert auch ein Plakat mit der Aufschrift „Keine Gewährleistung bei Zweite Wahl“, wie man es manchmal in Geschäften sieht, gar nichts. Selbst wenn manch ein Verkäufer versucht, einen so abzuwimmeln!

Umtausch ist nicht Reklamation

Ein Hinweis wie: „Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“ ist trotzdem erlaubt. Denn umtauschen bedeutet, dass man ein Produkt in den Laden zurückbringt und gegen ein anderes tauscht, weil einem das gekaufte doch nicht gefällt. Das kann der Händler dann freiwillig machen – oder eben auch nicht. Bringt man das Produkt aber zurück, weil es einen Mangel hat, ist das eine Reklamation. Und die muss ein Händler durchführen.

Merke!

  • Nicht-Gefallen = Umtausch = freiwillige Kulanz des Händlers
  • unbekannter Mangel = Reklamation = Gewährleistungspflicht des Händler

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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