Zittert die GEZ vor einen Ansturm der Bargeld-Zahler?

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Autor: Tom Wannenmacher

Immer wieder bekommen wir Anfragen zum Thema GEZ. So wie auch heute wieder!

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Folgt man den Beitrag, dann bekommt man folgendes zu lesen:

Die GEZ hat offenbar große Angst, dass tausende Bargeld-Zahler das System lahmlegen könnten. Auf ihrer Website veröffentlicht die GEZ einen Text, der zeigt: Die mächtige Behörde ist richtig aufgescheucht. Wenn tausende Zahler einen einfachen Musterbrief schicken, könnte das System der GEZ zusammenbrechen.

sowie…

Dann kam der Journalist Norbert Häring vom Handelsblatt und kündigte seine GEZ-Einzugsermächtigung: Er wolle bar zahlen, oder gar nicht. Lange schwieg die Behörde und hoffte, dass es sich um einen Einzelfall handelt, den am besten durch Ignorieren erledigt.

Norbert Häring machte er sich Gedanken, wie er diesem Teufelskreis entkommen kann und hatte eine sensationelle Idee:


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Den Menschen in Deutschland steht nach wie vor Barzahlung im Geldverkehr zur Verfügung und der Euro in Münzen und Scheine ist das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel (Paragraph 14, Bundesbankgesetz).

Doch diese Möglichkeit wird im Rahmen der GEZ-Abwicklung überhaupt nicht eingeräumt!

Hier hat man nur die Wahl zwischen Überweisung und Einzugsermächtigung, also rein bargeldlose Bezahlung.

Und genau das ist der springende Punkt!

Denn der Beitragsservice von ARD und ZDF (wie die ehemalige Gebühreneinzugszentrale GEZ heute heißt) wird einen Teufel tun und alle Deutschen bar abkassieren wollen.

Das gibt deren Struktur einfach nicht her! Aber Norbert Häring bestand auf sein gesetzlich verbrieftes Recht, widerrief die Einzugsermächtigung und schrieb der GEZ, dass er die Gebühr gern bar entrichten wollen würde.

Und oh Wunder: Seitdem hat er von den Herrschaften nichts mehr gehört!

Stimmt das? Hat der Herr recht- und wie sieht es gesetzlich aus?

Bei NETZUNRECHT erfährst du, ob man das Angebot einer Barzahlung umgehen kann- oder nicht!

Was sagt die ehemalige GEZ (heute Der Rundfunkbeitrag) zu diesem Thema?

Verschiedene Medien berichten über die Möglichkeit der Barzahlung des Rundfunkbeitrags bzw. den Versuch, durch die Beantragung der Barzahlung nicht länger zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen zu werden. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über die Fakten zu diesem Thema geben.

Allgemeine Informationen zur Rundfunkbeitragspflicht

Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine öffentliche Abgabe, die nach dem Rundfunkstaatsvertrag fällig wird. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Institutionen sowie Einrichtungen des Gemeinwohls finanzieren mit dem Rundfunkbeitrag gemeinsam den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Gemäß der Regel „Eine Wohnung, ein Beitrag“ beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, in dem Bürgerinnen und Bürger eine Wohnung innehaben und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung endet. Eine Abmeldung wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Mitteilung beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eingegangen ist.

Auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen können sich Bürgerinnen und Bürger, die bestimmte Sozialleistungen erhalten, wie z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter. Aus gesundheitlichen Gründen ist eine Befreiung für taubblinde Menschen und Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e Bundesversorgungsgesetz (BVG) möglich.

Zahlung des Rundfunkbeitrags

Der Rundfunkbeitrag ist grundsätzlich bargeldlos zu zahlen. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 9 Abs. 2 Satz 2 RBStV) in Verbindung mit den Satzungen der Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (dort in § 10 Abs. 2).

Die Zahlung des Rundfunkbeitrags können Beitragszahlende komfortabel via SEPA-Basislastschrift, per Dauerüberweisung oder per Einzelüberweisung erledigen. Formulare zur Änderung der Bankverbindung oder der Zahlungsweise finden sich auf unserer Website rundfunkbeitrag.de und können bequem online ausgefüllt werden.

Hintergrund der Regelungen zur bargeldlosen Zahlung ist, dass sowohl der Zeitaufwand als auch die Kosten, die durch eine händische Barzahlung des Rundfunkbeitrags für Bürgerinnen und Bürger wie für den Beitragsservice entstehen würden, im Alltag nicht praktikabel wären und an der Lebenswirklichkeit vorbeigingen. Wie auch bei anderen öffentlichen Abgaben wie Steuerzahlungen an das Finanzamt ist die elektronische Zahlungsabwicklung daher vollkommen üblich und vom Gesetzgeber so gewollt.

Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Beitragszahlende, die den Rundfunkbeitrag nur in bar entrichten können, weil Sie beispielsweise über kein Bankkonto verfügen, können dies bei den Bankinstituten erledigen, die auf den Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice angegeben sind. Eine Übersicht über die Bankverbindungen des Beitragsservice findet sich hier. Bei der Einzahlung des Rundfunkbeitrags ist zu beachten, dass als Verwendungszweck, die eigene 9-stellige Beitragsnummer angegeben wird. Nur so kann der Beitragsservice die Zahlung dem korrekten Beitragskonto zuordnen.

Zu beachten ist, dass Kreditinstitute für die Bareinzahlung auf ein fremdes Konto in aller Regel eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Die Höhe dieser Gebühr beträgt zwischen 5 und 15 Euro. Sie wird nicht vom Beitragsservice erhoben, sondern ist in den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kreditinstituts festgelegt.

Weitere Informationen

Aus den in einigen Artikeln zitierten § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG können Beitragszahlende hingegen kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags ableiten. Die Vorschrift schließt nicht aus, dass in klar abgegrenzten Bereichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Kosteneinsparung die Möglichkeit zur Barzahlung mittels Banknoten begrenzt wird.

Die Beitragspflicht besteht auch dann fort, wenn eine Einzugsermächtigung gegenüber dem Beitragsservice widerrufen wird oder der Beitragszahlende die Zahlung einstellt. Kommt ein Beitragszahlender seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird das Mahnverfahren eingeleitet.

Der Beitragsservice empfiehlt allen Beitragszahlenden, den Rundfunkbeitrag bargeldlos per SEPA-Lastschrift zu entrichten. Anpassungen des Rundfunkbeitrags, wie zuletzt die Senkung auf 17,50 Euro, werden bei Lastschriftzahlenden automatisch berücksichtigt. Außerdem ist gewährleistet, dass keine Zahlung vergessen werden kann, was Kosten für Säumniszuschläge und Mahngebühren (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) nach sich ziehen würde.

Verweise:

Rundfunkbeitrag legal durch Barzahlung umgehen?

Wie man ganz legal die Rundfunkgebühren spart und dabei die Geldreform voranbringt

Rundfunkbeitag: Aktuelle Berichterstattung zur Möglichkeit der Barzahlung des Rundfunkbeitrags

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