Darf ich YouTube-Videos herunterladen?

Autor: Tom Wannenmacher

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Unser Kooperationspartner Saferinternet.at beleuchtet 9 rechtliche Fragen zu YouTube – was ist erlaubt, was nicht?

YouTube ist beliebter denn je – und wirft bei vielen Nutzer/innen die Frage auf: Was ist auf der Videoplattform eigentlich alles erlaubt? Wir geben Antworten auf die häufigsten rechtlichen Fragen zu YouTube.
YouTube ist weltweit die größte und beliebteste Videoplattform: Jeden Tag werden mehrere hundert Millionen Stunden an Videos abgespielt und Milliarden Aufrufe generiert. Vor allem Kinder und Jugendliche verbringen viel Zeit auf YouTube und holen sich dort Tipps und Unterhaltung aller Art – von Comedy-Clips über Computerspiel-Tutorials bis hin zu Schminkanleitungen. Natürlich ist YouTube auch perfekt, um aktuelle Musikvideos, Filme oder Serien anzuschauen.

Immer mehr Nutzer/innen fragen sich allerdings:

  • Was ist auf YouTube eigentlich erlaubt?
  • Darf ich Videos herunterladen?
  • Oder eine Musik-Playlist auf einer Party im Hintergrund laufen lassen?

Wir klären die häufigsten rechtlichen Fragen zu YouTube – was ist erlaubt, was nicht?

1. Darf ich YouTube-Videos herunterladen?´


Prinzipiell ja, solange zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Das Vorlagestück ist legal, d.h. das Video wurde rechtmäßig veröffentlicht und verbreitet.
  • Das heruntergeladene Video dient ausschließlich dem Privatgebrauch (z. B. Download auf den eigenen Computer).

Alles darüber hinaus, also das Verbreiten, das Vervielfältigen oder das öffentliche Zurverfügungstellen, stellt eine Verletzung der Urheberrechte dar und ist daher nicht erlaubt.

2. Was ist ein legales Vorlagestück?


Ein legales Vorlagestück ist ein Werk (z. B. Video), welches rechtmäßig erstellt und veröffentlicht wurde. Beispiele:
  • Ein Nutzer bzw. eine Nutzerin nimmt selbst ein Video auf und lädt dieses anschließend auf YouTube hoch.
  • Das neue Musikvideo eines Popstars wird in dessen offiziellem YouTube-Kanal veröffentlicht.

Die Urheberrechtsnovelle 2015 legt fest, dass die Kopie eines Werkes (z. B. ein Bild, Video oder Musikstück), welche zum privaten Gebrauch angefertigt wird, nur von rechtmäßig hergestellten und veröffentlichten Vorlagestücken erfolgen darf. Das bedeutet, dass ein Download eines YouTube-Videos für den privaten Gebrauch nur dann legal ist, wenn auch das originale Vorlagestück legal erworben und auf YouTube veröffentlicht wurde.
Damit entfallen viele Videos auf YouTube, bei denen es sich eindeutig um urheberrechtsverletzende Kopien handelt. Ob ein bestimmtes Video rechtmäßig ins Internet gestellt wurde oder nicht, muss letztlich von den Nutzerinnen und Nutzern selbst beurteilt werden.
Tipp: Auf YouTube kann man davon ausgehen, dass es sich bei einem Musikvideo, das im offiziellen YouTube-Kanal einer Künstlerin oder eines Künstlers veröffentlicht wurde, um ein legales Vorlagestück handelt. Vermutlich illegal ist hingegen die Veröffentlichung des Musikvideos von User „whatever777“ mit 17 Views. Auch bei einem heimlichen Kino-Mitschnitt handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um ein illegales Vorlagestück.

3. Darf ich die Musikspur von YouTube-Videos herunterladen?


Im Prinzip: Ja.
Für das Herunterladen (auch „grabben“ oder „rippen“ genannt) der Audiospur von Videos gilt dasselbe wie für den Download der Videos selbst: Für den eigenen und privaten Zweck darf eine Kopie des Werkes erstellt werden, ohne die Einwilligung der Rechteinhaberin oder des Rechteinhabers einholen zu müssen – sofern das Vorlagestück legal ist (siehe Punkt 2).
Ein weiteres Verbreiten oder Veröffentlichen der Musikspur (z. B. Abspielen auf einer großen Party oder Zurverfügungstellen auf einer Tauschbörse) wäre natürlich eine Urheberrechtsverletzung.

4. Darf ich YouTube-Videos oder -Playlists auf einer Party oder im Klassenzimmer als Hintergrundmusik laufen lassen?


In manchen Fällen ja, in anderen eindeutig nein. Die Antwort auf diese Frage hängt in erster Linie davon ab, ob die Vorführung der Videos im privaten oder im öffentlichen Bereich passiert:
  • Als Vorführung im privaten Bereich gilt beispielsweise, wenn das Video vor einigen (engen) Freunden oder Familienmitgliedern abgespielt wird – das ist in Ordnung und verletzt keine Urheberrechte. Das österreichische Gesetz erlaubt schließlich, eine Kopie für den eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.
  • Bei einer Aufführung vor einer ganzen Schulklasse oder auf einer Party hingegen wird davon ausgegangen, dass auch Freunde von Freunden anwesend sind. Damit fällt die Vorführung in den öffentlichen Bereich und stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar.

Die Grenze zwischen öffentlicher und privater Verwertung kann meist nur schwer gezogen werden. Ausschlaggebend ist hier das „persönliche Band“ der Personen, die bei der Verwertung (z. B. Anschauen eines Videos) beteiligt sind. Ein persönliches Band ist eine nähere Beziehung zu einer Person, die über ein bloßes „Kennen“ hinausgeht (z. B. eine Freundschaft oder ein Verwandtschaftsverhältnis).

5. Darf ich ein YouTube-Video auf meiner Website einbetten oder auf Facebook teilen?


Grundsätzlich ist es erlaubt, Videos von Videoplattformen auf der eigenen Website einzubetten oder in Sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook zu teilen.
Beim Einbetten von Videos wird dieses nicht selbst direkt auf die Website kopiert, sondern nur der Zugang zum Video ermöglicht. Der Inhalt, also das Video, befindet sich weiterhin auf YouTube, von wo es in den meisten Fällen gestreamt wird. Der oder die einbettenden Nutzer/in kann daher nicht für den Inhalt des Videos verantwortlichgemacht werden. Das gilt aber nur dann, wenn das Video keine leicht zu erkennenden, illegalen Inhalte enthält (z. B. nationalsozialistische Wiederbetätigung, Kinderpornografie etc.).
Achtung: Das unüberlegte Teilen von Videos kann Konsequenzen haben! Wer etwa hetzerische Inhalte, die er / sie nicht selbst erstellt hat, absichtlich und befürwortend weiterverbreitet, kann vor Gericht dafür belangt werden. Das betrifft auch schon das Teilen oder „Reposten“ von Beiträgen in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter (§ 283 Abs. 4 StGB). Nicht gemeint ist natürlich das kritische Teilen von Hasspostings im Sinne von Aufklärung, Kritik und Gegenrede.
Mehr Infos dazu gibt es im Artikel „Hasspostings im Internet – was sagt das Gesetz?“ oder im Info-Flyer „Hasspostings“ der ISPA.

6. Darf ich selbstgemachte Videos auf YouTube stellen?


Selbstverständlich! Solange Sie Urheber bzw. Urheberin der Videos sind und keine Rechte Dritter verletzen, ist das Hochladen eigener Videos auf YouTube kein Problem.
Welche Rechte Dritter müssen beachtet werden?
  • Recht am eigenen Bild: Wer ungefragt fremde Personen filmt und diese Aufnahmen ohne deren Zustimmung veröffentlicht, kann die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten verletzen. Ausgenommen sind Aufnahmen im öffentlichen Raum oder wenn es sich bei den Aufnahmen der Person um ein „Nebenprodukt“ handelt (z.B. eine Person im Hintergrund einer Sehenswürdigkeit, die fotografiert wird).
  • Verwertungsrechte von Werken: Hier können das Verwertungsrecht, Senderecht, Vorführrecht, Zurverfügungsstellungsrecht oder Vervielfältigungsrecht betroffen sein – um nur ein paar zu nennen. Hinter diesen komplizierten Bezeichnungen versteckt sich eigentlich nur die Information, wer ein Werk wo und wie oft zeigen, abspielen, veröffentlichen oder vervielfältigen darf. Es ist nicht erlaubt, ein fremdes Lied zur Untermalung des eigenen Videos zu verwenden, solange man nicht die Zustimmung des Urhebers / der Urheberin besitzt oder die notwendigen Verwertungsrechte erwirbt.

7. Darf ich in meinem YouTube-Video im Hintergrund Musik laufen lassen?


Wenn Musik nur zufällig im Hintergrund läuft, ist die rechtliche Lage anders. Seit dem 1. Oktober 2015 gibt es im österreichischen Gesetz die Beiwerksregelung (§42e UrhG), die besagt, dass es in Ordnung ist Werke (z. B. Filme, Musik, Videos) aufzunehmen und zu verbreiten, wenn diese nur zufällig oder beiläufig oder ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung aufgenommen wurden. Ein Beispiel: Bei einer Geburtstagsfeier wird ein Video vom Auspacken der Geschenke gedreht und im Hintergrund läuft ein Lied im Radio.

8. Was passiert, wenn ich Urheberrechte auf YouTube verletzt habe?

Wenn Sie ein Werk verwenden, ohne die Zustimmung des Urhebers / der Urheberin einzuholen bzw. die entsprechenden Verwertungsrechte zu besitzen, begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung.
In diesem Fall können die Urheber/innen bzw. Rechteinhaber/innen Ihnen eine Abmahnung schicken (per Post). Darin wird in der Regel dazu aufgefordert, die konkrete Rechtsverletzung innerhalb einer bestimmten Frist zu unterbinden (z. B. das Video, in dem unerlaubt ein geschütztes Lied verwendet wird, aus dem Internet zu entfernen), eine Unterlassungserklärung abzugeben und eventuell Schadensersatz zu leisten sowie die Anwaltskosten zu übernehmen. Das kann im Extremfall sehr teuer werden! Nehmen Sie solche Abmahnungen unbedingt ernst und lassen Sie sich beraten, etwa vom Internet Ombudsmann (www.ombudsmann.at).
Achtung: Immer wieder kursieren im Internet auch gefälschte Abmahnungen, die von Betrüger/innen per E-Mail an unzählige Personen verschickt werden. Lesen Sie hier, wie Sie gefälschte von echten Abmahnungen unterscheiden können. [/mk_info]

9. Welche Inhalte darf ich nicht auf YouTube hochladen? Was sind „illegale“ Inhalte? Warum werden manche Videos wieder gelöscht?


Welche Inhalte illegal sind, hängt vom jeweiligen Rechtssystem ab. Was in Österreich legal ist, kann in einem anderen Land verboten sein – und umgekehrt.
Verletzungen des Urheberrechts sind prinzipiell illegal. Es ist verboten, ein Video ungefragt und ohne die notwendigen Verwertungsrechte im Internet zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen. Solche Urheberrechtsverletzungen werden auch von YouTube streng geahndet und rasch gelöscht. Nach österreichischem Recht ist auch der Download solch illegaler Videos nicht erlaubt – selbst für den privaten Zweck (siehe Punkt 1 und 2).
In Österreich sind darüber hinaus bestimmte Inhalte, wie z.B. Kinderpornografie, nationalsozialistisches Gedankengut und Verhetzung illegal und unter Umständen strafbar.
Es gibt auf YouTube die Möglichkeit, unangemessene Inhalte zu melden. Loggen Sie sich dazu mit Ihrem YouTube-Konto ein und klicken Sie unter dem jeweiligen Video auf „Mehr“und danach auf „Melden“. Geben Sie anschließend an, weshalb Sie das Video unangemessen finden (z.B. „Gewaltsame / abstoßende Inhalte“, „Kindesmissbrauch“, „Verletzt meine Rechte“ etc.).

Mehr Informationen dazu finden Sie im Privatsphäre-Leitfaden „Sicher unterwegs auf YouTube“ (pdf, 2.7 MB).

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Quelle: Saferinternet.at / Artikelbild: Pixabay

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