Verbraucherzentrale verklagt Fitnesskette

Autor: Claudia Spiess

Corona-Gutscheine dürfen keine irreführenden Angaben enthalten. Verbraucherschützer wollen Irreführung gerichtlich unterbinden lassen.

In den Schließzeiten aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Fitnessstudios ihren Kunden Gutscheine ausgegeben, anstatt die Monatsbeiträge zurückzuzahlen. Die Day Night Sports GmbH informierte dabei nach Ansicht der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) nicht eindeutig über die Erstattungsmöglichkeiten. Die Verbraucherschützer wollen diese Irreführung gerichtlich unterbinden lassen.

Keine konkrete Information über Auszahlung

Die Day Night Sports GmbH betreibt bundesweit Fitnessstudios, darunter auch eines in Potsdam. Sie händigte ihren Kunden Corona-Gutscheine aus, statt die bereits bezahlten Monatsbeiträge zurückzuerstatten. Damit bewegte sie sich zwar im rechtlichen Rahmen. Jedoch informierte die Anbieterin nicht konkret darüber, wann die Auszahlung des Gutscheinwertes erfolgen kann.

„Aus dem Gutschein ergab sich lediglich, dass eine Barauszahlung nicht möglich und der Gutschein bis zum 31.12.2021 einlösbar sei. So konnte bei den Kunden der Eindruck entstehen, dass die Gutscheine anschließend verfallen“, berichtet Katarzyna Guzenda, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
„Nach der gesetzlichen Regelung müssen die Verbraucher über bestehende Rechte klar und deutlich informiert werden“, erklärt Guzenda weiter.

Wer seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht einlöst, kann von seinem Fitnessstudiobetreiber eine Werterstattung verlangen. In Härtefällen ist laut Gesetz sogar eine sofortige Auszahlung möglich, wenn die Gutscheinlösung für die Kunden wegen ihrer finanziellen Situation unzumutbar ist.

Diese Informationen dürfen aus Sicht der Verbraucherzentrale auf einem Corona-Gutschein nicht fehlen

Die VZB mahnte die Anbieterin ab und forderte sie auf, die Irreführung zu unterlassen.

„Das Unternehmen bestreitet die Rechtsverstöße, daher haben wir nun Klage eingereicht“, so Guzenda.

Verbraucher müssen den Ausgang des Prozesses nicht abwarten. Auch wenn der noch nicht eingelöste Gutschein keine Angaben zur Werterstattung enthält, gilt gleiches Recht für alle: Und so können Menschen, die einen corona-bedingt ausgegebenen Gutschein noch nicht eingelöst haben, das Geld spätestens ab dem 1. Januar 2022 zurückverlangen. Dafür hat die VZB einen Musterbrief vorbereitet.

Verbraucher, die rechtliche Fragen zu Fitnessstudioverträgen haben, können sich an die Verbraucherzentrale Brandenburg wenden:

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Quelle: Verbraucherzentrale

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