Verbot von „Hängt die Grünen“-Plakaten

Autor: Tom Wannenmacher

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Die „Hängt die Grünen“-Wahlplakate der rechtsextremen Kleinstpartei „Der III. Weg“ müssen abgehängt werden.

Dies hat das sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen entschieden. Es stufte die Plakate als Volksverhetzung ein. Das OVG gab damit der Stadt Zwickau recht, die mit einer Verfügung gegen die Plakate vorgegangen war.

Die Plakate stellten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, erklärte das Gericht. Dagegen dürfen Ordnungsämter laut dem sächsischen Polizeibehördengesetz vorgehen. Parteien dürften zwar Kritik auch in überspitzter und polemischer Form äußern – diese Meinungsfreiheit schützt das Grundgesetz. Das habe aber dann Grenzen, wenn gewichtige Straftatbestände vorlägen, hieß es.

„Wer Morddrohungen plakatiert, verhöhnt unsere Demokratie. Ein solcher Wahlkampf vergiftet die politische Kultur […] und schreckt Bürgerinnen und Bürger ab, sich politisch zu engagieren,“

Michael Kellner, Politischer Bundesgeschäftsführer der Grünen

Das Motiv erfülle „den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung“, stellte das Gericht fest. Der Slogan beziehe sich auf die Partei Die Grünen.

Daran ändere auch ein zweiter Satz auf den Plakaten nichts. In viel kleinerer Schrift steht dort: „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.“

Von der Mehrheit der Betrachter:innen werde dieser Satz nicht wahrgenommen. Das Plakat sei geeignet, den öffentlichen Frieden durch Aufstacheln zum Hass sowie durch einen Angriff auf die Menschenwürde der Mitglieder der Grünen zu stören, so das Gericht.

Damit beurteilte das OVG die Sache anders als zuvor das Verwaltungsgericht Chemnitz. Das hatte in erster Instanz entschieden, dass die Plakate hängen bleiben dürfen, wenn auch mit einem Abstand von 100 Metern zu Wahlpalakten der Grünen. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Die Plakate waren in Sachsen und Bayern aufgetaucht. Das Landgericht München I hatte dem Dritten Weg am Freitag per einstweiliger Verfügung untersagt, den Slogan öffentlich zu verwenden.

„Der III. Weg“ ist zudem beim Bundesverfassungsgericht mit einem Eilantrag gegen die Sperrung ihrer Facebook-Seite gescheitert. Die Partei wollte die Seite bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Bundestagswahl vorläufig entsperren lassen, wie das Gericht in Karlsruhe mitteilte. Dies wurde jedoch zurückgewiesen.


Quellen:
DPA
Glomex
Contentity
Süddeutsche Zeitung
T-Online

 

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