Veranstaltungstickets: Wann es Geld zurück gibt

Bundesweit sind viele Corona-Regeln gefallen und nach zwei Jahren scheint wieder ein fast typischer Sommer mit großen Sport- und Kulturevents vor der Tür zu stehen. Nach einer Zeit vieler Absagen von Veranstaltungen fragen sich viele Menschen weiterhin, ob sie ihr Geld für ausgefallene Events zurückbekommen.

Autor: Claudia Spiess

Torsten Eick, Rechtsberater bei der Verbraucherzentrale Brandenburg, antwortet auf häufige Fragen. Für eine Ersteinschätzung zur Rechtslage können Ticketbesitzer:innen den Corona-Vertrags-Check der Verbraucherzentrale online nutzen.

Eine Veranstaltung, für die ich eine Karte habe, wurde abgesagt. Bekomme ich mein Geld zurück?

„Bei Absage einer Veranstaltung haben Verbraucher:innen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. Der Veranstalter muss den Betroffenen den gesamten Eintrittspreis einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren erstatten. Verbraucher:innen wenden sich für ihre Forderung am besten schriftlich an den Veranstalter. Auch alle, die in der Vergangenheit Gutscheine für ausgefallene Events erhalten haben, können sich diese nun auszahlen lassen, sofern sie sie nicht bis Ende 2021 eingelöst hatten. Dafür bieten wir einen Musterbrief an.“

Torsten Eick

Ich habe Karten für eine Veranstaltung, die nun an einem anderen Tag stattfindet – am neuen Termin habe ich aber keine Zeit.

„Eine Verschiebung einer Veranstaltung müssen Ticketbesitzer:innen nach Ansicht der Verbraucherzentralen grundsätzlich nicht hinnehmen. Insbesondere wenn sie an dem neuen Termin keine Zeit haben, können sie die Karte zurückgeben und eine Erstattung verlangen. Wichtig ist dabei jedoch, dass die Veranstaltung zu einem bestimmten Termin stattfinden sollte. Etwas Anderes kann gelten, wenn Tickets für einen Zeitraum oder sogar gänzlich ohne Datum verkauft werden.“

Torsten Eick

Macht es einen Unterschied, wo und von wem das Ticket gekauft wurde?

„In aller Regel ist der Veranstalter Vertragspartner der Ticketbesitzer:innen. Auch wenn Verbraucher:innen das Ticket zum Beispiel über eine Vorverkaufsstelle oder einen Tickethändler gekauft haben, müssen sie nicht diese, sondern den Veranstalter für eine Erstattung adressieren. Der Veranstalter findet sich auf der Eintrittskarte. Das Recht auf Erstattung gilt auch, wenn man die Karte nicht selbst gekauft, sondern zum Beispiel als Geschenk erhalten hat: Die Person, die im Besitz der Karte ist, kann die Erstattung fordern. Nur personengebundene Karten mit eingetragenem Namen bilden hier eine Ausnahme.“

Torsten Eick

Wer weitere Fragen hat, erhält Antwort auf www.corona-vertrags-check.de. Mit dem interaktiven Check können Verbraucher:innen online ihre Rechte rund um Veranstaltungen und Verträge in der Coronazeit überprüfen. Auch passende Musterbriefe stellt die Verbraucherzentrale bereit.

Für individuelle Fragen können Verbraucher:innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:

Vor-Ort- oder Telefonische Beratung, Terminvereinbarung erforderlich unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr), online HIER oder via E-Mailberatung.

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Quelle: Verbraucherzentrale

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