Urheberrecht: Essensfotos auf Facebook, Instagram und CO.
Autor: Tom Wannenmacher
Seit zwei Tagen erreichen uns immer wieder Meldungen wie “Horror-Strafen für Essensfotos auf Facebook” oder “Das Fotografieren von Essen könnte teuer werden”
Was steckt dahinter? Warum wird hier im Moment nahezu gerade Panik verbreitet? Auslöser ist die Stiftung Warntest, die in Ihrer aktuellen Ausgabe darüber folgendes berichtete:
Urheberrecht: Essen nicht einfach fotografieren!
Im Internet sind sie verbreitet: Fotos vom Essen. Was Gastwirte oder Pflegeheime auf den Tisch bringen, ist oft Sekunden später weltweit in den sozialen Netzwerken zu sehen. Die Facebook-Seite „Jürgen fotografiert sein Essen“, für die ein Frührentner sein Altenheim-Essen zeigt, hat mehr als 30 000 Fans. Fast täglich erscheint dort ein wenig appetitanregender Blick auf Tellergerichte. Jetzt geht angeblich das Altenheim rechtlich gegen ihn vor.
Im Einzelfall können solche Fotos tatsächlich rechtswidrig sein. Erste Möglichkeit: Das Essen ist – wie auf unserem Foto – aufwendig gestaltet. Der Koch ist dann Urheber. Fotos und erst recht ihre Veröffentlichung sind nur mit seinem Einverständnis erlaubt. Zweite Möglichkeit: Das Restaurant verbietet Fotos in seiner Hausordnung. Auch das ist verbindlich.
OK! Heben wir DREI wichtigen Faktoren hervor.
Foto: Shutterstock / Africa Studio
1. Es geht nicht um die üblichen Fotos, die wir von unserem Schnitzel oder von der Bratwurst machen.
2. Es geht um Fotos von Essen die AUFWENDIG gestaltet sind. Sprich es stellt ein “Kunstwerk” dar. Der Koch wäre dadurch der Urheber und das Foto dürfte nur mit seiner Erlaubnis veröffentlicht werden.
3. Es gibt Restaurants, die verbieten generell Fotos. Es kommt hier das Hausrecht zu tragen. WDR schreibt dazu auf Ihrer Seite folgendes:
Vor dem Essen Foto machen nicht vergessen. Viele Menschen knipsen ihre Mahlzeiten und teilen die Fotos im Internet. Und das kann Ärger geben. Hausrecht im Restaurant: In einigen wenigen Restaurants hängen Schilder, die den Gästen verbieten, ihr Essen zu fotografieren. Die Wirte beziehen sich dabei auf ihr Hausrecht, das Ihnen erlaubt, Verhaltensregeln festzulegen. Wer sich nicht daran hält, kann rausgeworfen werden.
Auch hier spricht man von “Essen als Kunstwerk”
Eine Portion Spaghetti mit Tomatensoße oder ein Schnitzel mit Pommes sind nicht die aufregendsten Motive. Ein ausgefallenes Vier-Gänge Menü mit aufwändiger Dekoration schon eher. Wer ein Bild davon auf Facebook, Instagram oder dem eigenen Blog posten will, sollte dabei das Urheberrecht beachten. Vor allem dann, wenn das Menü einen gewissen künstlerischen Wert hat, also eine so genannte Schöpfungshöhe erreicht.
Fachanwalt Karsten Gulden (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei gulden röttger) zu diesem Thema:
Foodporn und Urheberrecht
„Sind diese Fotografien eigentlich urheberrechtlich geschützt?“, fragte mich am Wochenende ein Bekannter, der eben einen solchen Appetitanreger in seiner Timeline posten wollte. Sicherlich. Im Fall von Cliff Kapatais auch zu Recht.
Das bedeutet, dass Bilder von professionellen Fotografen ebenso wenig verwendet werden dürfen, wie auch die Essensbilder des Otto-Normalverbrauchers, wenn die Urheber der Bilder in die Verwendung der Bilder nicht eingewilligt haben. Unterschied: Die „geklauten“ Bilder des Ottos werden weniger kosten, wenn es zu einer Abmahnung kommt.
Kurios:
Bereits die Herstellung eigener Fotografien von aufwändigen Mahlzeiten, die dann veröffentlicht werden, kann gegen das geltende Urheberrecht verstoßen.
Das kommt bspw. in Betracht, wenn ein Sterne-Koch ein sehr aufwändiges Essen kreiert hat und bereits die Zubereitung und Präsentation aus dem gewöhnlichen Rahmen fallen. Hier obliegen die Verwertungsrechte beim Sterne-Koch, also auch die Befugnis darüber zu entscheiden, wann und wo die Bilder seines Essens erscheinen und von wem die Bilder verwertet werden sollen.
Tipp: Vorher nachfragen.
Zum ganzen Artikel “Foodporn & Urheberecht im Social Web”
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