Uploadfilter treten in Deutschland in Kraft, EU-Verfahren gegen Österreich

Autor: Claudia Spiess

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Uploadfilter treten in Deutschland in Kraft, EU-Verfahren gegen Österreich
Artikelbild: Von Vasin Lee / Shutterstock.com

Nun ist es soweit, Internetplattformen wie beispielsweise YouTube, Facebook oder Twitter müssen mit 1. August 2021 in Deutschland dafür Sorge tragen, dass Nutzer sich an das Urheberrecht halten. Oder aber sie haften selbst dafür.

Nun ist das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz in Kraft getreten. Was bedeutet, dass Plattformen, die Inhalte veröffentlichen, welche von Nutzern hochgeladen werden, Lizenzverträge mit Urhebern abschließen müssen.

Sperre bei rechtswidrig hochgeladenem Inhalt

Das Gesetz besagt, dass dies dann geschehen müsse, wenn die Inhalte „in mehr als geringfügigen Mengen“ öffentlich zu sehen sind. Wird keine Vereinbarung abgeschlossen, bedeutet das, dass veröffentlichte Inhalte entweder gesperrt oder entfernt werden müssen.

Unterstützung erhalten die Plattformen hier durch Uploadfilter – automatisierte Systeme, die bereits beim Upload und noch vor einer Veröffentlichung erkennen sollen, ob der jeweilige Inhalt gegen das Urheberrecht verstößt und somit rechtswidrig hochgeladen wird. Ist dies der Fall, wird dieser Inhalt gesperrt.

Der Einsatz von Uploadfiltern wurde in der Vergangenheit bereits kritisiert, da diese beispielsweise bei Satire bzw. diese zu erkennen sehr fehleranfällig seien. So wurde befürchtet, dass auch legale Inhalte „im großen Stil“ blockiert werden könnten.

Der deutsche Verband der Internetwirtschaft eco wiederum kritisiert, dass je nach EU-Mitgliedsland unterschiedliche Uploadfilter eingerichtet werden müssen.

„Deutsche Unternehmen, die in der gesamten EU tätig sind, können dann im schlimmsten Fall auf bis zu 27 unterschiedliche nationale Umsetzungen der Urheberrechtsrichtlinie stoßen. Zudem ist spätestens nach den Schlussanträgen des Generalanwaltes davon auszugehen, dass einige nationale Regelungen der EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Artikel 17 rechtswidrig sein dürften“, so eco-Geschäftsführer Alexander Rabe. Seiner Meinung nach ist das „Ergebnis weiterhin ein Flickenteppich aus nationalen Gesetzestexten. Unternehmen aus ganz Europa werden damit in die Rolle von Schiedsrichtern gedrängt und müssen entscheiden, welche Inhalte illegal sind und herausgefiltert werden müssen. Das birgt die Gefahr des Overblockings beim Einsatz von Uploadfiltern und bedeutet gleichzeitig einen potentiell tiefen Einschnitt für die Meinungs- und Informationsfreiheit.“

Zumindest ein Punkt kann hier soweit abgehakt werden, denn ein Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs erklärte Mitte Juli, dass Uploadfilter nach EU-Recht zulässig seien.

Bagatellgrenze und ihre Ausnahmen

Für kleinere Inhalte ist eine sogenannte Bagatellgrenze vorgeschrieben. Diese gilt bei Tonaufnahmen oder Filmen bis zu 15 Sekunden, Texten bis zu 160 Zeichen oder Fotos bis zu einer Dateigröße von 125kb eines anderen Urhebers.

Ausnahmen davon sind beispielsweise Parodien, Zitate, Karikaturen oder Pastiches. Jedoch dürfen auch hier nicht mehr als 50 Prozent des Original-Inhalts verwendet werden.

Verfahren gegen Österreich

Gegen 23 Mitgliedsstaaten – unter ihnen auch Österreich – hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da diese die Urheberrechts-Regelung noch nicht oder nicht ausreichend in nationales Gesetz umgesetzt haben.

In Österreich herrschen derzeit noch Diskussionen zwischen den Parteien ÖVP und Die Grünen, vorwiegend darüber, wie groß Inhalte sein dürfen, die ohne den Check durch einen Uploadfilter hochgeladen werden können.
Auch sollen weiters noch Details um Urhebervertragsrecht und der entsprechenden Vergütung geklärt werden.

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Quelle: eco, Standard
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