Wenn Lehrkräfte fremde Inhalte für ihren Unterricht nutzen!

Autor: Tom Wannenmacher

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Jedes Werk – sei es ein Bild, Text oder Video –  welches über ein Mindestmaß an Individualität und Originalität verfügt, ist ab seiner Entstehung automatisch urheberrechtlich geschützt.
Jedes Werk – sei es ein Bild, Text oder Video –  welches über ein Mindestmaß an Individualität und Originalität verfügt, ist ab seiner Entstehung automatisch urheberrechtlich geschützt.

Es geht um das Thema: Urheberrecht und Unterricht!

Wie unser Kooperationspartner von Saferinternet berichtet, können selbst öffentlich zugängliche Werke meist urheberrechtlich geschützt sein!  Saferinternet zeigt auf, wie Lehrkräfte fremde Inhalte für ihren Unterricht nutzen – und zugleich ein gutes Vorbild sein können.

Jedes Werk – sei es ein Bild, Text oder Video –  welches über ein Mindestmaß an Individualität und Originalität verfügt, ist ab seiner Entstehung automatisch urheberrechtlich geschützt. Dazu braucht es keinen gesonderten Copyright-Vermerk. Allein der/die Urheber/in kann bestimmen, ob und inwieweit sein/ihr Werk von anderen Personen vervielfältigt, veröffentlicht oder bearbeitet werden darf. Der/die Urheber/in kann anderen Personen sogenannte Verwertungsrechte einräumen.

Wenn der/die Urheber/in anderen Personen solche Verwertungsrechte aber nicht eingeräumt hat, darf das Werk weder kopiert, noch im Internet zur Verfügung gestellt oder vorgeführt werden.

In bestimmten Fällen, nämlich im Rahmen der sog. „freien Werknutzung“, darf ein Werk verwendet werden, ohne dass der/die Urheber/in der fremden Nutzung des Werkes zuvor zugestimmt hat oder eine Lizenz erworben wurde.

Was bedeutet die freie Werknutzung für Lehrende?

  • Lehrer und Lehrerinnen dürfen Kopien von Werken in der für den Unterricht erforderlichen Anzahl (= Zahl der Schüler/innen in der Klasse bzw. Lehrveranstaltung) herstellen und an die Schüler/innen verteilen, sofern dies dem Unterrichtszweck dient.
  • Lehrpersonen dürfen Werke für die Schüler/innen ihrer Klasse über E-Learning-Plattformen („Moodles“) zur Verfügung stellen, solange diese Plattformen nur für den abgegrenzten Kreis der Schüler/innen der Klasse zugänglich sind (Achtung: Passwortschutz!).
  • Lehrpersonen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke (im Internet gefundene Bilder, Fotos, Texte, Videos, Grafiken usw.) im Rahmen eines Vortrags (z. B. in PowerPoint-Präsentationen) zeigen, sofern dies der Erläuterung des Vortrags dient. Die PowerPoint-Präsentation sollte allerdings nicht im Internet veröffentlicht werden.
  • Lehrer und Lehrerinnen dürfen Filme (z. B. YouTube-Videos) im Rahmen des Unterrichts im Klassenzimmer zeigen, sofern dies dem Unterrichtszweck und nicht der bloßen Unterhaltung der Schüler/innen (z. B. in der Supplierstunde) dient. Zu diesem Zweck dürfen Lehrpersonen auch Kopien erstellen.
Die freie Werknutzung gilt nicht für „Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind“ (Schul- und Lehrbücher, Schulfilme, Unterrichtsvideos usw.) – für diese muss eine spezielle Lizenz erworben werden.

Worauf müssen Lehrende trotz freier Werknutzung achten?

  • Urheber/in nennen. Lehrkräfte, die fremde Werke im Unterricht nutzen, müssen eine Quellenangabe machen. Die Quellenangabe muss den Titel des Werkes und den Namen des Urhebers/der Urheberin umfassen. Bei der Quellenangabe von Texten ist darauf zu achten, dass eindeutig daraus hervorgeht, woher das Zitat stammt, sodass dieses in seiner Originalversion auch für andere leicht auffindbar ist. Sollte der/die Urheber/in zusätzliche Informationen (z. B. Herkunftsland) fordern, muss dies auch berücksichtigt werden.
  • Keine Bearbeitung von Werken. Auch Werke, die von Lehrern und Lehrerinnen im Rahmen der freien Werknutzung verwendet werden, unterliegen dem Werkschutz, d. h. die Werke dürfen vor der Verbreitung grundsätzlich nicht verändert, gekürzt, mit Zusätzen versehen oder bearbeitet werden. Der Sinn und das Wesen des Werks dürfen in keinem Fall entstellt werden.
  • Keine illegalen Vorlagen. Es dürfen grundsätzlich keine offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen (Raubkopien von Filmen usw.) herangezogen und verwendet werden.
  • Auch Werke von Schülern sind urheberrechtlich geschützt. Auch Werke von Schüler/innen (z. B. Präsentationen im Rahmen von Referaten usw.) unterliegen dem Urheberrechtsschutz, aber auch der freien Werknutzung: Sie dürfen von Lehrern und Lehrerinnen nur dann im Internet zur Verfügung gestellt werden, wenn sie nicht der Öffentlichkeit, sondern nur den anderen Schüler/innen zugänglich gemacht werden (z. B. über passwortgeschützte E-Learning-Plattformen etc.).

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Seien Sie ein Vorbild!

Auch wenn für Sie als Lehrperson gemilderte Urheberrechtsbestimmungen gelten, vergessen Sie nicht: Sie sind ein wichtiges Vorbild für Ihre Schüler/innen. Leben Sie ihnen vor, wie mit fremden Inhalten umgegangen werden sollte. Zeigen Sie, wie eine korrekte Quellenangabe aussieht und fordern Sie auch bei Referaten etc. ein, dass Ihre Schüler/innen ihre Quellen angeben.

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Quelle:

Saferinternet.at
Artikelbild: Shutterstock/ Von Syda Productions

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