Die Überwachungskamera im Schraubenkopf

Autor: Andre Wolf

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Die Überwachungskamera im Schraubenkopf
Die Überwachungskamera im Schraubenkopf

Angst macht sich breit auf Social Media. Wieder einmal. Man könnte fast überlegen, ob man den Begriff „Social“ nicht in „Hysteric“ umwandeln sollte.

Nun ist es die Angst vor einer Kamera, die sich als Schraubenkopf tarnt. Es handelt sich dabei um ein Bild von einer solchen Kamera, begleitet mit von einem Text, in dem davor gewarnt wird, dass diese Kameras in Hotelzimmern, Läden und Umkleidekabinen verwendet werden. Nun solle man dieses Bild unbedingt teilen und alle Frauen in der Familie und Verwandschaft warnen (warum eigentlich nicht die Männer?).

Nun, und jetzt kommt Mimikama um die Ecke und sagt: JA! Solche Kameras gibt es. Und sie sind auch problemlos erhältlich. Aber müssen wir jetzt in Panik ausbrechen und ständig Schraubendreher mit uns herumtragen, um diese Dinger aus allen Wänden zu holen?

Screenshot Mimikama.at
Screenshot Mimikama.at

In Ruhe angeschaut

Überwachungskameras in Form von Alltagsgegenständen gibt es nicht erst seit gestern. Sogenannte „Nadelöhrkameras“ sind seit ca. 20 Jahren auf dem Markt und werden u.a. von Detekteien eingesetzt. Es gibt sie auch in zahlreichen anderen Formen vieler Alltagsgegenstände, beispielsweise Uhren, Kugelschreiber oder Feuermelder (mit tatsächlich blinkenden Dioden).

Das Stichwort bei Google ist „Spycam“. Egal ob Amazon, ebay oder Conrad, diese Spycams in ihren vielfältigen Formen gibt es einfach und günstig zu kaufen. Das oben abgebildete Foto stammt aus einem Inserat bei ebay (vergleiche).

Aber stop!

Auch wenn man nun diese Spycams erstaunlich einfach und günstig kaufen kann, so ist der Einsatz damit noch lange nicht legitimiert. Selbst der Kauf an sich ist in Deutschland bereits verboten! Ungut: Diese Hinweise werden von den Anbietern gerne unterschlagen. Als fahrlässig empfinden wir beispielsweise den Umgang damit von Conrad, die auf eine Nutzeranfrage ganz lapidar einen nicht sehr aussagekräftigen Satz aus dem Nutzerhandbuch zitieren, jedoch keine Anmerkung im Verkaufsinserat haben:

Kundenfrage: Weshalb findet man keinen Warnhinweis, wo man diese Kamera in D nicht verwenden darf?

Conrad-Antwort:In der Anleitung der Kamera befindet sich folgender Vermerk unter 
„Hinweise für Ihre Sicherheit“: 
… Bei der Verwendung sind datenschutzrechtliche Vorgaben insbesondere
hinsichtlich möglicher Bild- und/oder Tonaufzeichnungen und -Weiterleitungen zu
beachten….

Es muss sogar noch deutlicher gesagt werden und daher geben wir hier eine Presseinfo der Bundesnetzagentur wieder:

Die Bundesnetzagentur sagte bereits 2016 verbotenen Spionagekameras den Kampf an, „Gerade in der heutigen Zeit ist dem Schutz der Privatsphäre besondere Aufmerksamkeit zu schenken.“

Die Bundesnetzagentur ist im Jahr 2016 gegen mehr als 70 Fälle von verbotenen Spionagekameras vorgegangen. Hierbei handelte es sich zum großen Teil um WLAN-fähige Kameras, die einen anderen Gegenstand vortäuschten oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet waren.

„Besonders beliebt ist es nach unseren Erkenntnissen, diese Kameras in Uhren, Rauchmeldern oder Lampen zu verstecken,“ so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Aber auch Pop-Art-Blumen oder Powerbanks dienen als Verkleidung. Der Phantasie sind hierbei offenbar keine Grenzen gesetzt.“

Nach § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist es verboten, Sendeanlagen zu besitzen, zu vertreiben oder herzustellen, die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

„Diese Kameras ermöglichen eine unbemerkte Fernüberwachung und gefährden dadurch ein unbeschwertes Privatleben. Wir gehen daher entschlossen gegen alle Beteiligten wie Hersteller, Verkäufer und Käufer dieser Kameras vor,“ betonte Homann.

Gerade im Internet sind derartige Kameras auf den unterschiedlichsten Verkaufsplattformen zu finden. Wird die Bundesnetzagentur durch eigene Recherche oder Hinweise auf solche Angebote aufmerksam, werden zunächst die Plattformbetreiber zur Löschung des Angebotes aufgefordert, um den weiteren Verkauf sofort zu unterbinden. Anschließend werden die Verkäufer im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens kontaktiert, damit diese künftig den Vertrieb unterlassen und die Käufer der Gegenstände benennen. Von den Verkäufern und Käufern wird die Vernichtung der Gegenstände verlangt. Hierüber ist ein Nachweis, etwa in Form einer Bescheinigung einer Abfallwirtschaftsstation, beizubringen.

Häufig zeigen sich die Käufer und Verkäufer einsichtig und sind kooperativ.

via Pressemitteilung (pdf / 35 KB)

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