Steht dieser Mann vor Schulen, begafft Kinder und spielt dabei an sich rum?

Autor: Tom Wannenmacher

Facebook ist wie eine große Tageszeitung mit Millionen von Redakteuren jedoch mit dem Unterschied, dass es hier keine Redaktionssitzung gibt und “Artikel” einfach ungeprüft von den Redakteuren, in diesem Falle Facebook-Nutzern, veröffentlicht werden.


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Jeder Nutzer kann schreiben was er möchte.

Es gibt Beiträge / Postings von Nutzern, die werden überlegt veröffentlicht.  Der Nutzer denkt sich quasi etwas dabei und überlegt, welche Auswirkung ein Statusbeitrag haben kann. Aber es gibt auch Nutzer die teilen einfach alles. Und dies ohne zu überlegen. Sie denken nicht nach, welche Folgen es haben kann, wenn man gewisse Behauptungen in den Raum wirft bzw. wenn man etwas veröffentlicht.

Und mit solchen unüberlegten Beiträge kann man sich sogar STRAFBAR machen. Hier ein Beispiel:

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Eine Facebook-Nutzerin postet ein Bild eines Mannes, der am Gehweg spaziert und schreibt folgende Worte dazu:

Teilen ! Teilen! Teilen!
Achtung vor diesem Mann ! Er steht vor Schulen begafft die Kinder und spielt dabei an sich rum. Wer dieses Dreckschwein sieht handelt bitte sofort . Vor der Jahn- und Geschwister – Scholl Schule wurde er bis jetzt gesehen.
Warnt eure Kinder und führt ernste Gespräche mit ihnen.

Woher hat die Userin diese Information?

In den Kommentaren kann man folgendes nachlesen:

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Die Erstellerin wird gefragt, woher sie das Foto habe. Die Antwort: “Hab ich zugeschickt bekommen”

Das Bild selbst stammte also nicht mal von Ihr und es wird einmal eine UNPRÜFBARE BEHAUPTUNG in den Raum geworfen.


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Nun haben wir folgendes Problem:

Problem 1: Es handelt sich hierbei um eine nicht prüfbare Behauptung. In den Kommentaren kommt es bereits zu den ersten Androhungen gegenüber dem Herren.

Problem 2: Es handelt sich um Verleumdung. Fällt unter § 187. In diesem steht: “Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Problem 3: Es handelt sich um einen PRIVATEN Fahndungsaufruf und dieser ist ebenfalls STRAFBAR! Siehe dazu unseren Artikel zu diesem Thema.

Steht dieser Mann nun vor Schulen?

Wir wissen es nicht. Es handelt sich, wie bereits erwähnt, um eine nicht prüfbare Behauptung und um eine private Fahnung, die auch noch “Öffentlich” geteilt wurde.

Und genau hier haben wir wieder ein Problem. Denn nur Strafverfolgungsbehörden wie die Polizei, das BKA, die Staatsanwaltschaft usw. dürfen nach Personen öffentlich fahnden.

Kann man solche privaten Fahndungsaufrufe bedenkenlos teilen, verlinken oder kopieren und selbst veröffentlichen?

Nein, man sollte davon die Finger lassen! Auch derjenige, der solche privaten Fahndungsaufrufe teilt, verlinkt oder kopiert und selbst veröffentlicht kann sich ebenfalls strafbar machen – hier kommt insbesondere der Tatbestand der Üblen Nachrede in Frage – und Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten verletzen. Auch in diesem Fall drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen.

Auch diejenigen, die bspw. über Facebook solche Fahndungsaufrufe kommentieren, sollten sich in ihrer Wortwahl beherrschen, da solche Kommentare häufig nur vor Beleidigungen strotzen.

Bitte ansehen! Video von gulden röttger | rechtsanwälte zum Thema:  Private Fahndungsaufrufe bei Facebook

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