Artikel 13 & das Leistungsschutzrecht: Warum #safeyourinternet und #niewiederCDU gerade trenden

Autor: Andre Wolf

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Artikel 13
Artikel 13

Nun ist es beschlossene Sache: Uploadfilter und Leistungsschutzrecht sind festgeschrieben und werden in wenigen Wochen entschieden.

Die Diskussion und auch der Streit um speziell Artikel 11 und 13 in den Verhandlungen um die Reform des EU-Urheberrechts sind nicht neu, wir haben bereits im letzten Sommer recht ausführlich darüber berichtet. Der Unterschied zu der Berichterstattung im letzten Sommer liegt heute jedoch darin, dass nun die Inhalte der Artikel 11 und 13 festgeschrieben wurden, und zwar so, wie im – für Netzaktivisten – pessimistischen Fall vorausgesagt wurde.

Die Netzgemeinde indes reagiert auf seine eigene dynamisch-kreative Weise und zeigt anhand von Memes, die übrigens ebenfalls unter die Neureglung fallen können, wie sehr sie diese Entscheidung ablehnt. Unter den Hashtags #safeyourinternet und #niewiederCDU werden weitverbreitet Protestaussagen veröffentlicht.

https://twitter.com/Iamventrix_YT/status/1095815910990987270

Greifen wir dieses Thema also wieder auf und schauen auf die Reformen. In diesen Reformen ist auch das nach deutschem Vorbild angetriebene Leistungsschutzrecht für Presseverleger enthalten. Wichtig zu erwähnen an dieser Stelle ist, dass es sich um eine Verschärfung des Urheberrechts auf z.B. Facebook oder Twitter handelt, und auch dazu führen kann, dass manche Suchmaschinenergebnisse nicht mehr angezeigt werden.

Im Zentrum: Artikel 11 und 13

Das Fokus in der Berichterstattung um die Reform des EU-Urheberrechts lag dabei auf den Artikeln 11 und 13. Speziell Artikel 13, in dem festgeschrieben steht, dass Plattformen, auf denen Nutzer Inhalte hochladen können, für Urheberrechtsverstöße verantwortlich gemacht werden sollen.

Das bedeutet:
Wenn jemand ein Bild/Video/Text auf Facebook oder YouTube hochlädt, müssen diese Plattformen prüfen, dass diese Inhalte nicht einfach irgendwo gemopst wurden.

Es gibt zwei Möglichkeiten für Plattformbetreiber: Entweder sie schließen Verträge mit Lizenzgebern ab oder sie kontrollieren jeden einzelnen Inhalt, welcher hochgeladen wird. Dieses Aussortieren ist bei der Uploadmenge händisch natürlich nicht möglich und führt zwangsläufig zu Uploadfiltern. Hier schlagen viele Netzaktivisten Alarm, denn ein Uploadfilter kann im Zweifel eine Überregulierung darstellen und somit ein „Overblocking“, also ein übervorsichtiges Blockieren von Inhalten darstellen. Denn so ein Filter wertet aus, welcher Inhalt veröffentlicht werden darf und welcher nicht.

Gemäß Kritikern besteht nun also die die Gefahr, dass diese Filter zum eigenen Schutze am Ende auch unberechtigt Inhalten die Veröffentlichung verwehren, obwohl diese keine Urheberrechtsbrüche begehen. Denn wie unterscheiden Uploadfilter beispielsweise zwischen Zitaten und einem Urheberrechtsverstoß? Woher wissen Filter, ob ein Nutzungsrecht vorliegt? Wie bemessen Filter, WER das Urheberrecht besitzt?

Ein Beispiel zu fehlerhaften Entscheidungen des bereits bestehenden Filters auf YouTube haben wir im letzten Sommer bereits gezeigt: Nachdem eine RTL-Ausstrahlung Ausschnitte aus dem Protestlied „Not Heidi’s Girl“ thematisierte und auf die gesamte Übertragung einen digitalen Fingerabdruck setzte. Der Uploadfilter machte dadurch den eigentlichen Rechteinhaber zum Urheberrechtsbrecher.

Ein weiteres Problem liegt in der Leistbarkeit dieser Filter. Hier gewinnen dann wieder die großen Plattformen, kleinere Plattformen, auf denen Nutzerinhalte veröffentlicht werden können, dürften da Probleme kriegen. Deutschland und Frankreich hatten da sogar gänzlich unterschiedliche Ansichten: Während Deutschland Start-Ups und Kleinunternehmen von der Pflicht befreien wollte, lehnte Frankreich diese Idee ab. das führte wiederum zu einem Kompromiss:

Alle kommerziellen Plattformbetreiber müssen zwar einen Upload-Filter einrichten, außer sie erfüllen die folgenden Kriterien:

  • Existieren weniger als 3 Jahre
  • Ihr Jahresumsatz ist geringer als 10 Millionen Euro
  • Weniger als 5 Millionen Nutzer im Monat

Artikel 11 wiederum bezieht sich auf das Leistungsschutzrecht. Dieses soll verhindern, dass Internetkonzerne wie beispielsweise Google oder Facebook kostenfrei Verlagsinhalte anzeigen und die Verlage dadurch nicht verdienen. Das Pro-Argument lautet hier, dass man die Verlage stärken müsse. Die Verlage dürften nicht beispielsweise Google, Facebook oder Twitter Co. unterlegen sein. Dabei wird das Argument genannt, dass eben jene Konzerne massenhaft journalistische Inhalte nutzen würden und daran Geld verdienen würden.

Mit dem daran gekoppelten oben beschriebenen Netzfilter, der bereits beim Upload Inhalte live auf Urheberrechtsverletzungen prüfen und gegebenenfalls blockieren soll, soll also das Urheberrecht an die Digitalisierung angepasst und die finanzielle Zukunft der Verlage gesichert werden. Das bedeutet unter anderem, bleiben wir bei den Beispielsfällen Facebook und Google, dass die Darstellung von kleinen Textausschnitten oder sog. Snippets bezahlt werden müssen und lizenzpflichtig sind. Hier wird im Allgemeinen häufig der Begriff „Linksteuer“ angewendet.

Google hat bereits angekündigt, aus Protest die News-Funktion in Europa zu entfernen. In einem recht interessanten Artikel auf Watson.de findet man entsprechend Grafiken, auf denen zu erkennen ist, wie Google in Zukunft aussehen könnte, wenn das EU-Leistungsschutzrecht kommt (hier lesen).

Mehr als nur Artikel 11 & 13

Man darf natürlich an dieser Stelle nicht vergessen, dass die Diskussion um die Reform des EU-Urheberrechts an dieser Stelle lediglich auf diese zwei Artikel heruntergebrochen wird. Hinter der gesamten Reform steckten durchaus auch begründete Ideen.

Eines dieser Ideen ist die Schaffung eines europaweit einheitlichen hohen Schutzniveaus für die Rechteinhaber. Urheberrechte sollen auch Urheberrechte bleiben, denn gerade bei der Nutzung von Social Media ist das Gefühl dafür verloren gegangen, dass gewissen Inhalte, Grafiken und Werke schlichtweg dem Urheberrecht einer anderen Person unterliegen, die eigentlich für die Nutzung auch entlohnt werden muss.

Als Unbetroffener kann man das vielleicht schnell abwinken, aber sobald man betroffen ist, weil jemand anderes das eigens aufgenommene Foto oder den mühevoll erstellten Text einfach so teilt und ihn überdies gar als eigenes Werk präsentiert, ändert sich das. In dem Moment, wo ein Plattformbetreiber in der Pflicht ist, diesen Bruch zu vermeiden, ist es natürlich einfacher, die eigenen Rechte durchzusetzen, als wenn man er mühsam den entsprechenden Urheberrechtsverletzer aufsuchen muss.

Hierbei geht es entsprechend um Musik, Videos, aber auch journalistische Werke, von denen die dahinterstehenden Menschen leben müssen. Kritik gibt es jedoch auch an diesem Gedanken, den bereits im September hatte Golem veröffentlicht, dass die Zahlungen aus Lizenzgebühren am Ende dann doch wieder recht einseitig verlaufen können, da nahezu 64 % der Einnahmen an den Axel-Springer-Verlag gingen (vergleiche):

Mit seinen Angeboten Bild.de, Computer-Bild, Auto-Bild und Welt kommt der Axel-Springer-Verlag auf 63,9 Prozent der Visits.

Die Frage aus dem letzten Sommer

Ist es das Ende des Internets, so wie wir es kennen? Das haben wir im letzten Sommer gefragt. Zu dem Zeitpunkt war noch alles offen, der Entwurf noch nicht vollständig festgelegt. Doch diese Verhandlungsphase ist nun vorbei

Wir haben seinerzeit schon angemerkt, dass dem Internet, mit all seinen Facetten der Informationsfreiheit und des regen Kommunikationsaustausches, immer mehr reglementierender Ballast auferlegt wird. Die Freiheit, dass wirklich jeder zu einem Sender ohne Reglements werden konnte, nimmt zunehmend ab, bzw. müssen sich bestehende Mikrosender (welcher jeder Teilnehmer auf Social Media letztendlich auf eine Weise ist) an dieselben Richtlinien und Gesetze halten, wie es auch große Verlagshäuser machen.

Dennoch wird sich vieles ändern. Die großen Plattformbetreiber werden natürlich Mittel und Wege suchen, um sich aus der Verantwortung zu ziehen. Neue Darstellungsformen werden entwickelt, neue Schleichwege ausgeforscht.

Blöd wird es am Ende jedoch für die Nutzer, da diese ein Spielball zwischen Gesetzgebung und Verlagen auf der einen Seite, und Plattformbetreibern auf der anderen Seite werden könnten.

Ist das nun schon alles gültig?

Wir müssen am Ende ein wenig differenzieren, denn bisher ist „lediglich“ der Text festgeschrieben, welcher frühestens Mitte März, spätestens jedoch Mitte April abgestimmt wird. Die wohl bekannteste Gegnerin dieser Reform Julia Rheda, Mitglied des Europäischen Parlaments, schreibt auf ihrem Blog: „we can still stop this law“ (hier lesen).

Ihrer Ansicht nach kann das Gesetz bei der Abstimmung entweder von 13 Regierungen der Mitgliedstaaten oder von einer beliebigen Anzahl von Regierungen, die zusammen 35% der EU-Bevölkerung repräsentieren, gestoppt werden. Ob das funktioniert, steht in den Sternen. Reda gibt ebenso an, dass bei der letzten Abstimmung 8 Länder mit 27% der Bevölkerung das Gesetz abgelehnt haben. Wenn nicht Länder wie Deutschland oder mehrere kleine Länder ihre Meinung ändern, dann kommt die Reform.

Daraufhin müssten dann die Mitgliederstaaten innerhalb von zwei Jahren diese Reform umsetzen, was bedeutet, dass es auf Ebene der Teilnehmerstaaten nochmals zu unterschiedlichen Gesetzen kommen kann. Ferner urteilte der EuGH bereits im Jahr 2012, dass eine Filterung gegen das Recht auf Meinungsfreiheit verstoße. So hieß es, ein Uploadfilter würde gegen das Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht verstoßen. Warten wir also mal ab, ob der EuGH am Ende nicht den Artikel 13 kippt.

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