Polizei: Macht die echten Clowns nicht traurig! [Tipps zu Halloween]

Autor: Claus | ZDDK | MIMIKAMA

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Über das perfide Phänomen mit den Grusel-Clowns haben wir in der letzten Zeit auf Mimikama mehrfach berichtet. Heute hat die Polizei Rheinland-Pfalz auf Facebook einen Beitrag veröffentlicht, den wir euch nicht vorenthalten wollen und für lesenswert erachten.

+++ Tipps der Polizei zu Halloween, Clowns und Co. +++

Zunächst wollen wir einmal sagen, dass wir absolut nichts dagegen haben, dass an Halloween gefeiert und sich verkleidet wird. Wir sind ganz und gar nicht spaßbefreit und auch gegen harmlose Kinderstreiche und fantasievolle Kostüme haben wir überhaupt nichts einzuwenden. Im Gegenteil: Jeden Tag stellen gerade wir in unserem Beruf fest, dass das Leben ernst genug ist und wir gönnen es wirklich jedem, sich mit seinen Freunden auf den zahlreichen Veranstaltungen zu vergnügen.

Für uns hört der Spaß jedoch dort auf, wo er auf Kosten der Gesundheit anderer (oder durch die Beschädigung von fremdem Eigentum) geschieht und erst recht dann, wenn durch ein Verhalten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden! Solche werden wir konsequent verfolgen!

Sehr viel berichtet wurde in den letzten Tagen über das Phänomen der „Grusel-/Killerclowns“, weshalb wir diesem Thema gar keine allzu große Aufmerksamkeit widmen wollen. Wir geben jedoch zu bedenken, was Ihr mit einer vielleicht als cool oder witzig empfundenen Verkleidung bei anderen auslösen könntet und in welche Schwierigkeiten Ihr Euch unter Umständen damit selbst bringt.

Löst Ihr mutwillig durch Eure Verkleidung oder Euer Verhalten einen Polizeieinsatz aus, so können Euch die Kosten für den Einsatz dafür auferlegt werden. Das kann für Euch bedeuten, eine Rechnung von mehreren hundert oder tausend Euro bezahlen zu müssen. Überlegt Euch also gut, ob es Euch das wert ist, nur um von anderen einen Lacher oder ein „high-five“ für Eure Verkleidung zu bekommen. Verzichtet daher lieber auf Kostüme, die von anderen Menschen mit einer Gefahr in Verbindung gebracht werden könnten. KEINE gute Idee sind zum Beispiel Taliban-Kostüme, das Mitführen von vermeintlichen Sprengstoffwesten oder -attrappen, täuschend echt aussehende Spielzeugwaffen oder auch Gegenstände, die als Waffe gedeutet oder tatsächlich benutzt werden können (Messer, Kettensägen, Baseballschläger usw.).

Zum Thema Clownskostüme sei folgendes gesagt: Prinzipiell ist das reine Tragen einer entsprechenden Verkleidung nicht strafbar. Kommt hierzu jedoch noch ein Verhalten, das gezielt auf das Erschrecken, Verletzen, Bedrohen oder Nötigen von Personen abzielt, so kann dies sehr schnell Straftaten darstellen. Hier ein kleiner (nicht abschließender) Auszug der in Frage kommenden Straftatbestände/Ordnungswidrigkeiten:

§223 StGB Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Kann bereits durch heftiges Erschrecken und dadurch ausgelöstes körperliches Unwohlsein erfüllt werden)

§224 StGB Gefährliche Körperverletzung
Wer die Körperverletzung … 2.) mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3.) mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4.) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5.) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (da zählt auch die Ausrede: „Ich wollte nicht, dass jemand verletzt wird“, nicht!)

§240 StGB Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§241 StGB Bedrohung
Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (Kann auch durch reines Drohen mit einer Waffe oder ähnlichem Gegenstand erfolgen).

§118 OWiG Belästigung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Aber auch durch Kommentare in den sozialen Medien als Antwort oder „Verhaltenshinweise“ bei Antreffen von Grusel- oder Killerclowns kann man sich strafbar machen. Die freie Meinungsäußerung ist ein wichtiges und hohes Gut! Bedenkt jedoch bei Euren Kommentaren, dass auch ein Aufruf zu Straftaten (so zum Beispiel an Clowns Selbstjustiz zu verüben oder diese gemeinsam zu jagen) durchaus strafbares Verhalten verwirklichen kann.

§111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft. (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. […]

Wir empfehlen zudem, mögliche Fake-Meldungen und Videos nicht in sozialen Netzen zu teilen, da dies zu einer weiteren Verunsicherung führt und weder der Bevölkerung noch der Polizei hilft.

Sollte dennoch bei Euch der Gedanke aufkommen, ein entsprechendes Kostüm anzulegen und andere Menschen zu erschrecken: Stellt Euch einfach mal vor, eines Eurer Kinder, Euer Partner, Eure Eltern oder Eure Großeltern würden Opfer einer solchen Clown-Attacke und würden sich (buchstäblich) „zu Tode erschrecken“… Auf einmal wäre alles kein Spaß mehr und überhaupt nicht mehr cool, krass oder witzig. Erst denken, dann verkleiden!

Quelle: Polizei Rheinland-Pfalz

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