Vorsicht beim veröffentlichen von Urlaubsfotos: Die Panoramafreiheit und ihre Tücken!

Autor: Andre Wolf

Artikelbold von givaga / Shutterstock.com
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Häuser, Statuen, Landschaften: Wer Bilder davon auf Social Media Plattformen wie Instagram, Facebook oder Twitter veröffentlichen will, sollte darauf achten, wo man sich befindet.

Die Bilder, die aus einem normal zugänglichen und öffentlichen Bereich aufgenommen werden, sind durch die Panoramafreiheit beispielsweise in Deutschland, Österreich und der Schweiz abgedeckt.

So ist es kein Problem, Privathäuser, Gärten oder auch öffentlich zugängliche Kunstwerke zu fotografieren und dann frei zu nutzen. Für Deutschland lautet der entsprechende Gesetzestext zur Panoramafreiheit[1]:

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Das ist so weit ganz toll und gut zu wissen. In Österreich kommt beispielsweise hinzu, dass die Panoramafreiheit auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt, solange das Hausrecht nichts aderes besagt. Also vorher auch gerne vor Ort erkundigen!

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Zwei Kriterien: öffentlich und bleibend

Diese beiden Begriffe sind sehr wichtig im Umgang mit der Panoramafreiheit in Deutschland oder Österreich. Öffentlich bedeutet, dass ein Foto von öffentlichem Grund aus aufgenommen sein muss, ohne weitereHilfsmittel wie beispielsweise eine Leiter.

Bleibend ist ebenso wichtig: wenn cih von öffentlichem Grund beispielsweise ein Kunstwerk oder urheberrechtlich geschütztes Motiv fotografiere, so muss dieses auch bleibend sein, also wirklich für einen längeren Zeitraum dort angebracht sein.

Ein tolles und gern genutztes Beispiel hierzu ist die Verhüllung des Reichstages in Berlin durch den Künstler Christo. Diese Werk war zwar öffentlich zu fotografieren, jedoch war es nicht bleibend und nicht als solches gedacht. Es war ein befristetes Kunstwerk, welches nach Rechtssprechung üblicherweise in Wochen und Monaten gemessen wird. Insofern dürften Fotos der Verhüllung ohne Rücksprache mit dem Urheber nicht kommerziell genutzt werden.

Stolperfalle Urlaub: Panoramafreiheit und andere Länder!

Dummerweise ist die Panoramafreiheit europaweit nicht einheitlich geregelt und nicht überall so freei, wie in Deutschland oder Österreich. Jedes Land hatte seine eigenen Vorschriften. Die folgende Karte zeigt, wie unterschiedlich diese Freiheit in Europa gewährt wird. Die Ampelkarte macht dies deutlich:

Panoramafreiheit (Maximilian Dörrbecker (Chumwa) – Eigenes Werk, using: File:Levels of Freedom of Panorama in Europe.svg)
Panoramafreiheit (Maximilian Dörrbecker (Chumwa) – Eigenes Werk, using: File:Levels of Freedom of Panorama in Europe.svg)

Daher bitte vor Urlaubsantritt erkundigen, welche Vorschriften in den Urlaubsländern herrschen. Dazu gibt es wieder ein paar eindrucksvolle Beispiele:

a) Der Eiffelturm bei Nacht und die Panoramafreiheit

Der Eiffelturm in Kombination mit der Panoramafreiheit ist ein sehr anschauliches Beispiel dafür, wie hier Urheberrecht und Panoramafreiheit differenziert werden. Fotografien des Eiffelturms bei Tag und Nacht sind erlaubt. Die Veröffentlichung von Bildern ist jedoch nur für Tagesaufnahmen ohne Genehmigung gestattet.

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Der Grund liegt im Urheberrecht der Beleuchtung, denn die Betreibergesellschaft SETE (Société d’Exploitation de la Tour Eiffel) beansprucht die Veröffentlichungsrechte am beleuchteten Eiffelturm für sich.

„Daytime views from the Eiffel Tower are rights-free“

„Permission and rights must be obtained from the „Société d’Exploitation de la Tour Eiffel“ (the Operating Company, or SETE) for the publication of photos of the illuminated Eiffel Tower.“

Wer dennoch ein Bild des beleuchteten Eiffelturms veröffentlichen möchte, sollte sich die Erlaubnis der Betreiberfirma einholen:

documentation(at)toureiffel.paris

Nachtbilder des illuminierten Eiffelturms ohne Genehmigung der Betreiberfirma dürfen nicht veröffentlicht werden. Das gilt für Privatpersonen ebenso wie auch für die kommerzielle Nutzung durch Fotografen oder Filmemacher (siehe hierzu auch Gulden Röttger Rechtsanwälte).

b) Das Atomium

Merke: Die gesetzlich geregelte Panoramafreiheit kann sich ändern! Belgien hat 2016 beispielsweise so eine Änderung vorgenommen. Davor war es nicht erlaubt, beispielsweise Bilder des Atomiums zu veröffentlichen, da dieses urheberrechtlich geschützt war.

Seit der Änderung im Juni 2016 begeht man bei der Veröffentlichung dieser Bilder keine Urheberrechtsverletzung mehr.

Panoramafreiheit & Menschen

Wer bei den Aufnahmen erkennbar Personen auf den Bildern hat, sollte zudem aufpassen, denn die Persönlichkeitsrechte eventuell abgebildeter Personen muss man ebenso dabei beachten. Es gilt also auch bei der Panoramafreiheit: Personenbezogene Darstellungen dürfen nicht ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden.

Schwierig wird es an dieser Stelle, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung zu sehen sind. Hierbei gibt es keine Einwilligungspflicht. Dennoch empfiehlt es sich in der Praxis, erkennbare Personen unkenntlich zu machen oder eine Erlaubnis einzuholen, um Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen.

Verweise

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