Online-Shop nach Kauf verschwunden – was tun?

Wenn ein Online-Shop aus dem Internet verschwindet, wird es schwierig für Kunden an Ware oder Geld zu kommen. Marktcheck geht auf Spurensuche. 

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Autor: Claudia Spiess

Bestellt und nie erhalten

Ein Ehepaar aus Köln hat bei der Website „Greenmobilty24.de“ zwei Wallboxen für knapp 1.300 Euro bestellt – und nie die Ware erhalten. Auf Nachfragen teilt die Firma mit, sie habe Lieferschwierigkeiten. Daher verschiebe sich die Lieferung. Nach einigen Wochen ist der Online-Shop gar nicht mehr aufrufbar. Und das Ehepaar ist nicht allein.

Marktcheck findet weitere Geschädigte, die auf der Website bestellt haben und die Ware nie erhalten haben. Eine Rückzahlung des Kaufpreises gab es auch nicht, obwohl im mittlerweile gelöschten Online-Shop zuvor mit positiven Kundenrezensionen geworben worden war.

Verlassener Firmensitz

Am Firmensitz treffen wir auf den Vermieter, der angibt, dass Greenmobility24-Geschäftsführer Dirk S. seit mehreren Wochen verschwunden sei – und auch fehlende Mietzahlungen beklagt der Vermieter.

Vermutlich kein Fake Shop

Mittlerweile ermittelt auch die Polizei. Nach derzeitigem Stand geht sie jedoch nicht von einem Fake-Shop aus. Das Unternehmen befinde sich vermutlich in Liquidation.

Was bedeutet Liquidation?

Anders als eine Insolvenz ist eine Liquidation freiwillig. Der Geschäftsführer kann einen beliebigen Liquidator bestimmen. Für Personen, denen das Unternehmen noch Geld schuldet, läuft nun die Zeit ab: Ein Jahr lang haben sie Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen, danach kann der Liquidator das Unternehmen aus dem Handelsregister löschen.

Wer zu spät kommt, hat Pech, weil das Unternehmen dann nicht mehr existiert. Ist dann noch Vermögen im Unternehmen, können die Gesellschafter das unter sich aufteilen.

Doch um seine Ansprüche geltend machen zu können, muss man den Liquidator erst mal erreichen. Auf der Homepage finden wir weder E-Mail Adresse noch Telefonnummer, nur Namen und Adresse des Liquidators. Auf unsere schriftliche Anfrage antwortet er nicht.

Was können Geschädigte tun?

„Also ganz wichtig ist, dass man hier den Anbieter in Verzug setzt, per Einwurfeinschreiben eine kurz bemessene Frist von maximal 14 Tagen wählt, innerhalb der der Anbieter dann zurückzahlen muss. Auch habe ich noch die Möglichkeit, hier ein Mahnverfahren anzustreben, das geht bequem online.“

Oliver Buttler, Verbraucherzentrale

Noch besser sei es, gar nicht erst per Vorkasse zu bezahlen und stattdessen zumindest bei größeren Beträgen eine Zahlungsvariante mit Käuferschutz zu wählen.

Hinweis: Dieses Video ist eine Auskopplung aus der Sendung vom 05. Juli 2022: https://youtu.be/c8bIyZB77Jw

Quelle: SWR Marktcheck, Autor: Gronau, Benjamin

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