Omas dürfen nicht mehr auf Enkel aufpassen? – Eine Urteilsbetrachtung

Autor: Ralf Nowotny

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Omas dürfen nicht mehr auf Enkel aufpassen? – Eine Urteilsbetrachtung
Omas dürfen nicht mehr auf Enkel aufpassen? – Eine Urteilsbetrachtung

Gerichte fällen manchmal kuriose Urteile, die so manchen den Kopf schütteln lassen, aber auch falsche Schlussfolgerungen verursachen, wie an diesem Beispiel hier. Dürfen Großmütter wirklich nicht mehr auf die Enkel aufpassen?

Screenshot Mimikama.at
Screenshot Mimikama.at

So schreibt die Seite „Infidels Deutschland“:

„BSG Urteil: Omas dürfen nicht auf Enkel aufpassen

Und wieder einmal kam es in der BRD zu einem familienfeindlichen Gerichtsurteil. Großeltern werden sich überlegen müssen, ob sie ihre Enkel in Zukunft noch betreuen können oder ob man das Kind einer Fremdbetreuung überlässt.“

Das Urteil des Bundessozialgerichtes in Kassel mit dem Aktenzeichen B 2 U 2/17 R beruht auf einem Fall aus dem Jahre 2008:
Eine Großmutter betreute regelmäßig ihren einjährigen Enkel. Jener fiel, von der Großmutter unbemerkt, in einen Pool und erlitt durch den Sauerstoffmangel eine Hirnschädigung, ist seitdem schwerstbehindert. Die Großmutter wurde daraufhin in einem Zivilverfahren von den Eltern des Kindes auf 400.000 Euro verklagt.
Nun wollte die Großmutter die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen, welche aber den Unfall nicht anerkannte, da die Großmutter keine anerkannte Tagespflegeperson sei. Nachdem das Sozialgericht Magdeburg und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bereits dieses Urteil fällten, wurde es nun durch das BSG bestätigt.

Warum genau haftet die Unfallversicherung nicht?

Die genaue Begründung könnt ihr auf den Seiten des BSG unter Punkt 3 lesen. Wir fassen es mal vereinfacht zusammen: Bei Unfällen an Orten wie Kindergarten oder Schule greift die Unfallversicherung automatisch, aber nicht, wenn die Großmutter als „nicht geeignete Tagespflegeperson“ auf die Kinder aufpasst. Gerade bei regelmäßigen Betreuungen, wie in dem vorliegenden Fall, wäre es günstiger gewesen, wenn die Großmutter sich als Tagesmutter hätte registrieren lassen (eine spezielle Ausbildung ist dazu nicht nötig).

Typisch! Versicherungen zieren sich mal wieder! Oder?

Natürlich ist dieses Urteil für viele Leute unverständlich. Eine Großmutter war und ist ja schließlich auch eine Mutter, warum also diese Abgrenzung? Sind Großmütter auf einmal nicht qualifiziert genug mehr?

Aus Sicht der Unfallversicherungen macht dieses Urteil aber sehr wohl Sinn: Ab einem gewissen Punkt müssen Versicherungen Grenzen ziehen. So kommentiert ein Vertreter der Unfallkasse: „Dann würde die Unfallversicherung zu einer Volksversicherung verkommen.“. Die Folge wären stark ansteigende Beiträge, da sehr viel mehr Erstattungen zu leisten seien.

Sitzt die Großmutter nun auf 400.000 Euro Schulden?

Zu beachten ist, dass die Eltern des schwerbehinderten Kindes selbst dagegen waren, dass die Großmutter die Unfallversicherung in Anspruch nimmt. Begründung: Dann wäre nämlich deren zivilrechtliche Klage auf das Schmerzensgeld nichtig gewesen.
Glücklicherweise jedoch besitzt die Großmutter eine Haftpflichtversicherung, so dass diese, laut dem Anwalt der Großmutter, nun einspringt.

Dürfen nun also Omas nicht mehr auf die Enkel aufpassen?

Doch, natürlich dürfen Großmütter das weiterhin. Insofern ist die Überschrift der Seite „Infidels Deutschland“ irreführend und auf falschen Schlussfolgerungen beruhend. Eltern müssen sich nur im Klaren darüber sein, dass im Falle eines Unfalls eben nicht die Unfallversicherung greift, sondern nur, wenn das Kind sich in einen „staatlich organisierten Verantwortungsbereich begibt“, also entweder eine Kinder- oder Jugendtagesstätte oder eine anerkannte Tagespflegeperson die Aufsicht übernimmt.

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