Am 2. September 2020 wurde das neue Gesetz zu „Hass im Netz“ präsentiert.

Justizministerin Alma Zadic (Grüne) und Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP)  präsentierten das neue Gesetz zu „Hass im Netz“, das neue Bestandteile enthält und jetzt in die Begutachtung geht. Unter anderem ist nun ein Schnellverfahren möglich, mit dem rasche Löschungen von beleidigenden oder übergriffigen Beiträgen erreicht werden können.

Schnellverfahren für Betroffene

Viele Delikte, bei denen es um Hass im Netz geht, müssen auf dem zivilrechtlichen Weg bekämpft werden. Meist wird eine Unterlassungsklage angestrebt. Dieser Weg ist für Betroffene meist lang, teuer und auch riskant, da es möglich wäre, am Ende die Prozesskosten selbst tragen zu müssen.

Nun soll hierfür ein Schnellverfahren eingesetzt werden, zu dem das Justizministerium auf seiner Webseite ein Formular bereitstellt. Opfer von Hass im Netz laden dieses herunter und schicken es ausgefüllt an die Zivilgerichte. Innerhalb weniger Tage kann ein Unterlassungsbefehl ausgegeben werden. Dieser wirkt gegen die Täter als auch die betreffende Plattform. Werden Postings nicht gelöscht, können Exekutionen gegen Täter und Plattform geführt werden.
Dieses Schnellverfahren wird in den ersten drei Jahren kostenfrei zur Verfügung gestellt.

„Wir wollen Betroffenen die Möglichkeit geben, zu Gericht zu gehen und sich zur Wehr zu setzen. Je mehr, desto effektiver ist der Rechtsschutz im Internet“, sagt Zadic.

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Änderungen im Strafrecht

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Cybermobbing-Paragraf: Bisher war es nötig, dass Belästigungen oder Hochladen von bloßstellenden Bildern mehrfach ausgeführt wurden, damit der Paragraf „erfüllt wird“. Künftig reicht hierfür ein einmaliges Vergehen.
Unter diesen Paragrafen fallen nicht nur Postings auf Web-Plattformen, sondern auch Nachrichten über Messenger-Dienste oder per SMS.

Verhetzungs-Paragraf: Aktuell greift dieser Paragraf nur, wenn sich die Anfeindungen gegen Gruppen (um die 30 Personen) richtete. Künftig wird hier auch gestraft, wenn sich die Hetze gegen Einzelpersonen oder bestimmte Gruppenangehörige richtet.
Hierunter fallen nun auch Personen, die aufgrund ihres Berufs im Netz angegriffen werden.
Zadic nennt hier das Beispiel Polizisten oder NGO-Mitarbeiter. Wird mit den Anfeindungen das Ansehen einer Institution beschädigt, kann sich auch der Arbeitgeber an das Gericht wenden.

Upskirting: Dieser Tatbestand wurde nun neu geschaffen. Hierbei handelt es sich um das absichtliche Fotografieren oder Filmen unter den Rock oder in den Ausschnitt – ohne Einwilligung der abgebildeten Person. Hier drohen künftig Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.

Plattformen müssen Meldesystem für Hass-Rede einrichten

Bezüglich Hass im Netz werden Online-Plattformen nun in die Verantwortung genommen. Jede Plattform muss einen Verantwortlichen für Löschungen in Österreich nominieren, auch muss ein Bericht zur Lösch-Praxis abgegeben werden.
Bei Straftatbeständen wie Beleidigung, Drohung, Erpressung oder Nötigung müssen Postings innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden, kompliziertere Anliegen binnen sieben Tagen. Für die Abwicklung muss von den Plattformen ein Meldesystem eingerichtet werden.

„Wir wollen klare rechtliche Rahmenbedingungen für Plattformen schaffen“, so Edtstadtler.

Sollten die Plattformen diese Pflichten nicht erfüllen, drohen empfindliche Strafen von bis zu zehn Millionen Euro.

„Das ist hoch, aber das ist notwendig, um ernst genommen zu werden“, erklärt Edtstadtler.

Dies betrifft laut Edtstadtler systematische Rechtsverletzungen und keine Einzelfälle.

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Quelle: Kurier / Wiener Zeitung
Artikelbild: Shutterstock / Von Rawpixel.com

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