Der Nürnberger Kodex ist immer noch kein Argument gegen COVID-19 Impfungen!

Auf Sharepics wird im Zusammenhang mit COVID-19 Impfungen behauptet, dass der Nürnberger Kodex eingeführt wurde, damit Menschen nicht zu medizinischen Behandlungen gezwungen oder genötigt werden können. Doch darum geht es darin gar nicht.

Autor: Ralf Nowotny

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Die Behauptung

Auf Sharepics wird behauptet, dass aufgrund des Nürnberger Kodex Menschen nicht zu medizinischen Behandlungen gezwungen oder genötigt werden können.

Unser Fazit

Menschen dürfen sehr wohl unter bestimmten, strengen Umständen zu medizinischen Behandlungen gezwungen werden. Bei den COVID-19 Impfungen handelt es sich jedoch nicht um solcherlei Zwangsbehandlungen.

Impfgegner hauen immer wieder mit dem Nürnberger Kodex um sich, als ob es eine Allzweckwaffe gegen die COVID-19 Impfungen wäre, doch anscheinend haben die meisten den Kodex nicht einmal gelesen, geschweige denn verstanden. Dies wird gut durch diverse Sharepics verdeutlicht, auf denen behauptet wird, dass aufgrund des Kodex Menschen nicht zu medizinischen Behandlungen gezwungen oder genötigt werden können.
Das ist jedoch falsch!

Die Sharepics

Hier zwei der diversen Sharepics mit der obigen Behauptung:

Sharepics mit der Behauptung über den Nürnberger Kodex
Sharepics mit der Behauptung über den Nürnberger Kodex

Auf den Bildern steht:

„Der Nürnberger Kodex wurde eingeführt, damit Menschen nie wieder zu medizinischen Behandlungen GEZWUNGEN oder GENÖTIGT werden.“

Impfgegner sehen beispielsweise eine Impfpflicht in bestimmten Berufszweigen als Zwang oder Nötigung an, da man ja sonst „ausgegrenzt werde“.
Gehen wir erst einmal der Frage nach, ob man überhaupt zu medizinischen Behandlungen gezwungen werden kann, und die Antwort ist da recht eindeutig:

Ja, man kann zu medizinischen Behandlungen gezwungen werden!

Und nein, das widerspricht nicht dem Nürnberger Kodex, dazu kommen wir aber gleich. Unter bestimmten Umständen darf eine medizinische Handlung nämlich tatsächlich erzwungen werden:

  • In Deutschland ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer Klinik zulässig (nicht im Heim und nicht ambulant!). Diese muss vom Gericht ausdrücklich genehmigt werden, außerdem muss das Gericht den Betroffenen vorher persönlich anhören. Es darf nur bei Selbstgefährdung zwangsbehandelt werden. Mehr Informationen dazu HIER und HIER.
  • In Österreich sind Zwangsbehandlungen durch das Strafvollzugsgesetz in Paragraph 69 (siehe HIER) und durch Paragraph 37 des Unterbringungsgesetzes (siehe HIER) geregelt. Auch hier gilt, dass bei Selbstgefährdung und fehlender Entscheidungsfähigkeit eine Person auch ohne Willenserklärung behandelt werden darf.

Und was sagt nun der Nürnberger Kodex genau?

Der Nürnberger Kodex ging aus dem Nürnberger Prozess hervor, an dessen Ende am 20. August 1947 mehrere Nazi-Ärzte wegen ihrer Experimente und Euthanasiemorde an KZ-Gefangenen zu Todesstrafen und Haftstrafen verurteilt wurden.

Aus dem Prozess erwuchsen nun 10 medizinethische Grundsätze (siehe HIER), welche global von Ärzten befolgt werden sollten.
In Kurzform lauten die Grundsätze:

  1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich.
  2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind.
  3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
  4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.
  5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
  6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
  7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.
  8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.
  9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
  10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er aufgrund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.

Der Nürnberger Kodex bezieht sich samt und sonders auf medizinische Versuche an Menschen, nicht auf getestete und autorisierte Impfstoffe, die dazu da sind, Menschenleben zu retten, insofern ist das Heranziehen des Kodex unpassend – es sei denn, man hat die Meinung, dass die COVID-19 Impfstoffe ein riesiges, globales Menschenexperiment sind.

Fazit

Menschen dürfen sehr wohl unter bestimmten, strengen Umständen zu medizinischen Behandlungen gezwungen werden. Bei den COVID-19 Impfungen handelt es sich jedoch nicht um solcherlei Zwangsbehandlungen. Zudem geht es bei dem Nürnberger Kodex nicht um erzwungene medizinische Behandlungen, sondern um erzwungene medizinische Versuche an Menschen – was die Impfungen nicht sind.

Weitere Quelle: dpa

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