Maskenpflicht in Österreich weiterhin gültig – Auch wenn ein Schreiben etwas anderes behauptet

Autor: Ralf Nowotny

Maskenpflicht in Österreich weiterhin gültig - Auch wenn ein Schreiben etwas anderes behauptet
Artikelbild: Shutterstock / Von Halfpoint

In einem professionell aussehendem, mehrseitigen Schreiben wird behauptet, die Maskenpflicht in Österreich sei ungültig. Doch der Verfasser zieht rechtlich falsche Schlussfolgerungen.

Das Schreiben hat einen Briefkopf und einen Copyright-Vermerk. Die Überschrift lautet „Maskenpflicht nicht mehr gültig“ und begründet dies mit einem Urteil des VGH, wonach die Maskenpflicht für Schüler im Frühjahr 2020 nachträglich als gesetzeswidrig beurteilt wurde.

Seine Schlussfolgerung:
Da die damalige Maskenpflicht gesetzeswidrig war, ist auch die jetzige Maskenpflicht für Schüler gesetzeswidrig. Und da das Gleichstellungsgesetz gilt, träfe das Urteil nicht nur auf Schüler, sondern auf alle Menschen zu, ergo sei die Maskenpflicht allgemein nicht mehr gültig.

Um dieses Schreiben (auszugsweise) handelt es sich:

Maskenpflicht nicht mehr gültig?
Maskenpflicht nicht mehr gültig?

Um welches Urteil geht es?

Das Urteil findet sich in voller Länge auf den Seiten des Verfassungsgerichtshofes (siehe HIER). In Kurzform gibt es auch eine verständlichere Pressemitteilung (siehe HIER).

Im Mai 2020 wurde angeordnet, dass aufgrund der Pandemie die Klassen in zwei Gruppen aufgeteilt und abwechselnd am Präsenzunterricht teilnehmen. Zudem sollten alle Schüler, mit Ausnahme während des Unterrichts, eine Schutzmaske tragen.

Zwei Schüler und ihre Eltern klagten beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) gegen diese Bestimmungen, da diese gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf Privatleben und das Recht auf Bildung verstossen würden. Die Klagenden bekamen recht, da der Bundesminister dem VfGH keine Akten vorlegte, die diese Bestimmungen ausreichend begründen.

Die Verordnung 208 vom 13. Mai 2020 (siehe HIER) wurde somit nachträglich für rechtswidrig erkärt.

Was der Verfasser übersehen hat

Seit dem 3. September 2020 gibt es eine neue Verordnung, genau genommen die 384. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (siehe HIER).

In dieser neuen Verordnung steht wieder etwas über die Maskenpflicht bei Schülern und andere Maßnahmen. Der Verfasser meint, mit dem Urteil über die Verordnung 208 wäre auch jene Verordnung vom September rechtswidrig – doch das stimmt nicht!

Denn es gibt einen großen Unterschied zwischen den beiden Verordnungen und der Klage der Schüler und deren Eltern:

Der Klage wurde stattgegeben, da der Bundesminister die damaligen Bestimmungen nicht hinreichend begründete – es wurde quasi nur „auf Verdacht“ bestimmt. Jetzt sind jedoch die Bestimmungen nicht nur ausreichend begründet, sondern wurden auch noch um ein Vielfaches genauer definiert und verbessert!

So wird in der Verordnung 384 beispielsweise unterschieden, ob sich die Bezirke in den Ampelphasen Grün, Gelb, Orange oder Rot befinden, dementsprechend sind dann auch die Bestimmungen anders.

Auch wurde das Wort „müssen“ durch „können“ ersetzt, da beispielsweise Schüler mit gesundheitlichen Einschränkungen nicht gezwungen werden können, was aus Punkt 1.3.2 des Urteils auf Seite 52 hervorgeht (siehe HIER).

Fassen wir zusammen

Die Bestimmungen aus dem Mai 2020 wurden für rechtswidrig erklärt – aber aus formalen Gründen, nicht aus inhaltlichen Gründen: Die Bestimmungen konnten zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend begründet werden.

Dies bedeutet nicht, dass dadurch nun sämtliche Bestimmungen mit Maskenpflicht ebenfalls rechtswidrig sind! Die neuen Bestimmungen vom September 2020 sind stark erweitert und begründet worden:

Es wird auf die Daten und Informationen verwiesen
Es wird auf die Daten und Informationen verwiesen, Quelle: Bundesgesetzblatt

Fazit

Die Bestimmungen selbst waren in dem Urteil gar nicht die Begründung, sondern die fehlende Formalität einer ausreichenden Begründung. Mit der Verordnung 384 vom September 2020 wurden diese jedoch nicht nur hinzugefügt, sondern die Bestimmungen auch noch stark erweitert und differenziert.

Oder um es so auszudrücken:
Eine Verordnung ist dann nicht anwendbar, wenn der VfGH das ausgesprochen hat. Zur neuen Verordnung hat der VfGH noch nichts gesagt, demnach ist sie bis dahin uneingeschränkt rechtswirksam. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

Somit ist die Maskenpflicht weiterhin gültig; das kursierende Schreiben ist eine Falschbehauptung.

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Weitere Quelle: dpa
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