Lockangebote: So einfach geht es nicht!

Werbung für Produkte, die besonders günstig zum Kauf angeboten, im Laden vor Ort oder im Online-Shop aber nicht mehr verfügbar sind, heißt Lockangebot. Welche Rechte und Möglichkeiten Käuferinnen und Käufer haben und ab wann Werbung unlauter wird, erklärt die Verbraucherzentrale.

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Autor: Andre Wolf

Lockangebote. Foto von Roy Broo von Pexels
Lockangebote. Foto von Roy Broo von Pexels

Ein Lockangebot ist die Werbung mit besonders preisgünstigen Artikeln, die im Geschäft oder Online-Shop nicht mehr vorhanden sind, bzw. mit recht hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden ist. Rechtlich gesehen reicht der Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ jedoch nicht immer aus.
In einem kurzen Video-Beitrag der Verbraucherzentrale wird anschaulich erklärt, was für Rechte und Möglichkeiten Verbraucher:innen haben und ab wann Werbung zu einer unlauteren Werbung wird

Werbung für Produkte, die besonders günstig zum Kauf angeboten, im Laden vor Ort oder im Online-Shop aber nicht mehr verfügbar sind, heißt Lockangebot. Welche Rechte und Möglichkeiten Verbraucher:innen haben und ab wann Werbung unlauter wird, erklärt die Verbraucherzentrale Bremen.

Besonders günstig. Schnäppchen. Schnell zugreifen. Immer wieder werben Unternehmen mit reduzierter Kleidung, besonders günstigen Elektronikartikeln oder einem Last-Minute Reiseschnäppchen. Wollen Verbraucher:innen das Schnäppchen dann ergattern, ist das beworbene Produkt bereits ausverkauft. „Wir erhalten oft Beschwerden über solche Lockangebote. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind verärgert, dass „ihr Produkt“ im Laden oder Online-Shop gar nicht mehr vorhanden ist“, sagt Sonja Welzel, Verbraucherrechtsberaterin bei der Verbraucherzentrale Bremen und ergänzt: „Leider können sie in nur sehr wenigen Fällen etwas gegen diese Masche tun. Einen Anspruch auf das Schnäppchen haben sie leider nicht“.

Was sind denn nun Lockangebote? Ein Lockangebot ist eine Werbemaßnahme für eine besonders preisgünstige Ware oder Dienstleistung, die das anbietende Unternehmen nicht in ausreichender Menge für einen angemessenen Zeitraum bereitstellen kann. Das heißt: der Shop hat das Produkt nicht oft genug und deshalb ist es sehr schnell ausverkauft. „Diese Art von Angeboten finden Verbraucherinnen und Verbraucher sowohl im stationären Handel als auch im Internet“, ergänzt Sonja Welzel.

Klassiker: Lockangebote im Laden vor Ort

Der Klassiker unter den Lockangeboten ist folgender: Verbraucher:innen sehen ein Angebot im Prospekt, fahren zum Laden und stehen dort vor leeren Regalen. Daher verweisen viele Unternehmen in Werbeprospekten mit einem kleinen Sternchen auf den Zusatz: „Solange der Vorrat reicht“.

„Rechtlich gesehen reicht es nicht in jedem Fall aus, den Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ zu geben; der Händler muss trotzdem einen „angemessenen Zeitraum“ eine „ausreichende Menge“ der Ware vorrätig haben“, erklärt Sonja Welzel. „Was darunter zu verstehen ist, richtet sich – wie so oft – nach dem Einzelfall.“

Ziel des Ganzen ist es, Verbraucher:innen in den Laden zu bringen. Wer erstmal dort ist, stöbert dort oft herum und kauft im Endeffekt vermutlich ein teureres Produkt, weil das Angebot aus der Werbung nicht mehr vorrätig war. Aus diesem Grund gelten Lockangebote – zurecht – als Irreführung.

Lockangebote im Online-Shop

Das Pendant im Online-Shop ist die Nachricht des Unternehmens, dass die soeben online bestellte Ware aus irgendeinem Grund doch nicht mehr lieferbar ist. Oder Käufer:innen bekommen gar keine Benachrichtigung. Ein Lockangebot im Internet ist vor allem beim Kauf per Vorkasse mit größerem Aufwand verbunden. Denn in diesem Fall müssen Verbraucher:innen ihrer Erstattung im schlimmsten Fall auch noch hinterherlaufen. Die Online-Shops verfolgen häufig ein ähnliches Ziel: Da andere Shops immer nur ein paar Klicks entfernt sind, herrscht stets ein harter Preiskampf. Wollen Shops mit ihrem Angebot etwa bei Vergleichsportalen ganz oben gelistet werden, müssen sie den günstigsten Preis anbieten. Die Chancen, dass ihre Website besucht wird, steigen dadurch drastisch. Und auch dort gilt: Wer erst einmal im Shop stöbert, der wird auch fündig.

Sind Lockangebote erlaubt? Geschäfte dürfen nur mit besonders preiswerten Angeboten werben, wenn diese in ausreichender Menge vorrätig sind und sie für einen angemessenen Zeitraum vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine nicht erlaubte Irreführung der Kund:innen. „Sind die Schnäppchen entweder gar nicht oder nur in unzureichender Menge und nicht für einen angemessenen Zeitraum vorhanden, sprechen wir von unzulässigen Lockangeboten“, sagt Sonja Welzel.

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