Ausgehebelt? Lehrer-Meldeportale und die Auskunftspflicht gemäß DSGVO

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Autor: Andre Wolf

Meldeportale: Selbstauskunft und Löschantrag
Meldeportale: Selbstauskunft und Löschantrag

Seit Wochen schon sorgen Meldeportale für großes Aufsehen. In diesen Portalen wird gefordert, Lehrer zu melden, die nicht politisch neutral arbeiten.

Es handelt sich dabei um Formulare, die auf verschiedenen Webseiten angeboten werden. So wird beispielsweise auf der Webseite „lehrersos.de/melden/“, die von der AfD Fraktion im Sächsischen Landtag betrieben wird, dazu aufgefordert, sogar Bilder zu senden.

#1 Füll das Formular aus und beschreibe so gut wie Möglich [sic] die Situation. Es kann auch ein Bild angehangen werden, denn manchmal sagt das mehr als 1.000 Worte.

#2 Vor dem „Senden“ stimme bitte den Datenschutzbestimmungen zu..[sic]

Alle Daten werden vertraulich behandelt und fließen nur anonymisiert in die parlamentarische Arbeit ein.

Immer wieder wird auf diesen Webseiten betont, dass die Namen der Einsender vertraulich behandelt werden. Doch das stimmt nicht, auf Verlangen müssen Daten herausgegeben werden, wenn man betroffen von der Datenverarbeitung ist.

Anonym? Keineswegs!

Vor wenigen Tagen bereits veröffentlichte Rechtsanwalt Chan-Jo Jun, Gründer und Geschäftsführer bei Jun Rechtsanwälte – Kanzlei für IT- und Wirtschaftsrecht in Würzburg, eine Statusmeldung auf Facebook, in der er bereits deutlich machte, dass es keine Geheimhaltung geben kann.

Berichte über mutmaßliche Verstöße gegen das Neutralitätsgebot können uns vertraulich über unser Kontaktformular gesendet werden.

Jun schreibt auf Facebook:

Wir wurden gefragt, wie die neue Meldeplattform des AfD-Abgeordneten Stefan Räpple einzuordnen ist. Wir haben hier manche rechtliche Bedenken.
1. Die Datenschutzerklärung ist falsch verlinkt. Sie erfüllt inhaltlich auch nicht die Anforderungen der DSGVO.
2. Meldern wird versichert, der eigene Name bleibe „in jedem Fall geheim“. Das ist aber nicht die Wahrheit. Der Betreiber (anders als Journalisten oder Anwälte) muss die Daten herausgeben, wenn etwa ein betroffener Lehrer wegen übler Nachrede Anzeige erstattet und die StA die Ermittlungen aufnimmt. Das Versprechen der Geheimhaltung ist also eine Täuschung.
3. Eine Parteiseite kann nicht die Privilegien nach der Whistleblowing Rechtsprechung in Anspruch nehmen, da andere taugliche Mittel für die Meldung von Dienstverstößen gegeben sind.
4. Wenn mit Meldungen zu rechnen ist, hat jeder Lehrer einen Auskunftsanspruch gegen Herrn Räpple. Die Verletzung dieser Auskunftspflicht stellt wiederum einen Verstoß gegen die DSGVO dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Stichwort DSGVO

Genau hier dürfte ein großes Problem liegen, da über die jeweiligen Formulare elektronisch Daten erhoben werden. Wenn zudem dann noch Daten durch Dritte über einen Lehrer (Name, Ort/Schule) eingegeben werden, hat dieser Lehrer /  diese Lehrerin ein Anrecht auf die Freigabe aller vorhandenen Daten, die sich auf die eigene Person beziehen.

Neben der Datenauskunft können betroffene Lehrerinnen und Lehrer auch einen Löschantrag stellen.

Ad absurdum führen?

Die Betreiber der Webseite „staybehindfoundation.de“ gehen sogar noch einen Schritt weiter und rufen in der Aktion „Bitte melde Dich!“ dazu auf, dass sich Lehrerinnen und Lehrer, oder Personen, die sich einfach nur melden wollen, auf eine der Meldeseiten selbst melden sollen und anschließend eine Selbstauskunft einholen um zu erfahren, welche Daten über einen selbst auf dem Portal gespeichert wurden.

Lehrerinnen und Lehrer, die sich nicht sicher sind, ob über sie eine Meldung gemacht wurde, können zudem um Auskunft über eventuell vorhandene Daten bitten, denn betroffene Personen haben das Recht, von jeweils Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie (als Person) betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden bzw. wurden.

Auf der Webseite „staybehindfoundation.de“ finden sich genauere Erklärungen, wie das ablaufen kann, wo man Auskünfte einfordern kann sowie jeweils ein Musterschreiben zur Selbstauskunft und einem Löschantrag.

Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person

DSGVO – Datenschutz-Grundverordnung

via jusline.at ,berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.10.2018

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

 

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