Krankgeschrieben: Was darf man, was muss man? (Faktencheck)

Eine Information der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.

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Autor: Tom Wannenmacher

Wer krankgeschrieben ist, muss nicht unbedingt zu Hause im Bett bleiben. Vor allem bei Depressionen und anderen psychischen Problemen kann es für die Genesung wichtig sein, aus dem Haus zu kommen. Es gibt keine Verpflichtung, ständig zu Hause erreichbar zu bleiben.

Mit einem Hilferuf wandte sich eine Fachärztin für Psychiatrie aus dem Kieler Umland an die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Sie berichtete, dass sich ihre Patienten zunehmend unter Druck gesetzt fühlen, weil ihre Krankenkassen sie zu Hause anrufen.

„Ich rate den Patienten, nicht an das Telefon zu gehen. Aber dann kommen Briefe, in denen ihnen gedroht wird, das Krankengeld zu beenden, weil man sie nicht erreicht hat“, schilderte die Ärztin. „Die Betroffenen fühlen sich abhängig, ausgeliefert und hilflos.“

Keine Pflicht für Erreichbarkeit per Telefon

Grundsätzlich müssen Krankgeschriebene ihrer gesetzlichen Krankenkasse keine Auskunft am Telefon geben und auch nicht ständig erreichbar sein.

„Die Krankenkasse darf anrufen, weil die Versicherten eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung eines Sachverhalts haben“, erläutert Kerstin Heidt, Juristin bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. „Diese Mitwirkungspflicht darf aber nicht für ständige Anrufe missbraucht werden. Es reicht aus, wenn Betroffene ihrer Krankenkasse schriftlich Auskunft geben.“

Eine Auskunft über den genauen Behandlungsverlauf und geplante Reha-Maßnahmen muss man lediglich dem medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mitteilen. Dieser beurteilt die Maßnahmen. Die Krankenkasse erfährt nur das Ergebnis der MDK-Untersuchung.

So kann man sich gegen Anrufe der Krankenkasse wehren

Wer sich von Anrufen der gesetzlichen Krankenkasse unter Druck gesetzt fühlt, kann sich an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) oder die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes wenden. Je nachdem, in welchem Bundesland die Krankenkasse ihren Sitz hat, ist das Gesundheits- oder Sozialministerium des Landes der richtige Ansprechpartner. Bei privaten Krankenversicherungen sind die Versicherungsbedingungen individuell. Ansprechpartner für Beschwerden ist bei privat Versicherten die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin).

Spaziergänge und Reisen trotz Krankschreibung

Arztbesuche, Spaziergänge und Einkäufe für den Tagesbedarf sind mit Krankschreibung erlaubt. Sogar Reisen innerhalb Deutschlands und der EU sind möglich, sofern eine Untersuchung oder Behandlung dazu gehört. Krankenkassen dürfen solche Reisen nicht verweigern.

„Trotzdem ist es ratsam, vor der Abreise eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen und ärztliche Untersuchungen 
oder Behandlungen nachzuweisen“, sagt Kerstin Heidt.

Am besten lässt man sich außerdem ein Attest vom Arzt ausstellen. Daraus sollte hervorgehen, dass man für die Dauer der Reise arbeitsunfähig ist und dass keine medizinischen Bedenken gegen die Reise bestehen.

Quelle: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

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