Vorsicht Kostenfalle: kostenpflichtige Dienstleister unnötig teuer

Autor: Janine Moorees

Vorsicht Kostenfalle: kostenpflichtige Dienstleister unnötig teuer
Artikelbild: Shutterstock / Von fizkes

Möchten Sie eine Immobilie mieten oder kaufen? Dann benötigen Sie möglicherweise eine Selbstauskunft.

Wer sich im Internet über einen Nachsendeauftrag oder eine Selbstauskunft informiert, stößt immer wieder auf Anzeigen von Online-Dienstleistern.

Das Werbeversprechen: einfache und schnelle Auftragserledigung.

Dabei kann leicht übersehen werden, dass es sich um kostenpflichtige Angebote handelt und die gewünschte Leistung auch kostenlos oder deutlich günstiger zu bekommen ist. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät daher, sich vorab gut zu informieren und Nachsendeauftrag, Selbstauskunft, Registerauskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt oder Urkunden lieber direkt zu beantragen.

„Eine Selbstauskunft bei einer Auskunftei ist grundsätzlich kostenlos“, erklärt Kathrin Körber, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Schalten sich Dienstleister dazwischen, stellen diese ihren Aufwand in Rechnung.“ Einen Mehrwert haben Kundinnen und Kunden davon nicht – nur zusätzliche Kosten. Oft merken sie das aber erst, wenn es zu spät ist.

So auch eine Verbraucherin aus Niedersachsen: Sie möchte eine kostenfreie Datenkopie bei einer Auskunftei beantragen und stößt auf eine Anzeige im Internet: Der Dienstleister beantragt in ihrem Namen die kostenfreie Datenkopie. Erst im Nachhinein wird ihr klar, dass der Anbieter für diesen Service 17,95 Euro verlangt. „Rechtlich ist das nicht zu beanstanden, sofern der Anbieter korrekt über Kosten und Widerrufsmöglichkeiten informiert ­– und die Dienstleistung tatsächlich erbringt“, sagt Körber.

Unnötige Kosten vermeiden

Ähnlich ist es bei kostenpflichtigen Serviceleistungen, wie etwa einem Nachsendeauftrag, einer Registerauskunft beim Kraftfahrzeug-Bundesamt oder der Beantragung von Urkunden. Auch hier bitten Dienstleister zur Kasse. Ärgerlich für Betroffene: Der Widerruf ist in der Regel ausgeschlossen. „Soll die Leistung sofort erbracht werden, müssen Kundinnen und Kunden bei der Beauftragung auf ihr Widerrufsrecht verzichten“, so Körber. Sie rät daher, Leistungen dieser Art besser direkt beim Anbieter zu beantragen – also etwa dem Einwohnermeldeamt, der Post oder Auskunftei. Im Zweifelsfall lässt sich am Impressum eines Online-Dienstes erkennen, ob es sich um einen Dienstleister oder die Original-Website handelt.

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Quelle: Verbraucherzentrale Niedersachsen
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