Die kleine Trickkiste der Weihnachtszeit: Teil 1

Autor: Kathrin Helmreich

Tipps und Tricks für einen gelungenen Weihnachtseinkauf: Die Verbraucherzentrale NRW schnürt wertvolle Informationspakete rund um das Thema Geschenk und stressfreies Fest.

 

Mit Weihnachtspaketen der besonderen Art versüßt uns die Verbraucherzentrale NRW die Vorfreude auf ein gelungenes Weihnachtsfest.

Denn die Vorweihnachtszeit bietet einige Herausforderungen:

Was sollte man bei Gutscheinen beachten? Wie kann ich Ärger beim Paketversand vermeiden und was tun, wenn das Geschenk kein Volltreffer war?

Auf all diese Fragen hat die Verbraucherzentrale gute Antworten gefunden.

Gutscheine auf dem Gabentisch

Wenn man nicht weiß, was man schenken soll, sind Gutscheine immer eine prima Sache.

„Wer an Weihnachten mit einer solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wird, sollte jedoch auf die Fristen achten, auch wenn man sich mit dem Einlösen von Warengutscheinen Zeit lassen kann“,

rät die Verbraucherzentrale NRW.

Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Lag unterm Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit festem Termin, muss die Karte zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfällt.

Auf Gültigkeit achten

Folgende Tipps helfen, Frust mit dem Verstreichen von Fristen zu vermeiden:

  • Gültigkeit von Warengutscheinen: Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
    Deshalb muss ein unbefristeter Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden. Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.
    Beispiel: Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wird, der im November 2016 erworben wurde, muss diesen bis spätestens zum 31. Dezember 2019 einlösen.
  • Abgelaufene Dauer: Ist die Frist auf Warengutscheinen verstrichen, müssen Händler den Bon zwar nicht mehr einlösen. Aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW müssen sie das Geld gegen Rückgabe des Gutscheins – abzüglich ihres entgangenen Gewinns – erstatten.
  • Fristen für Terminkupons: Bei Gutscheinen fürs Konzert oder Theater sind die angegebenen Einlösedaten zu beachten, sonst verfallen die Tickets.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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