Einstweilige Verfügungen wegen irreführender Werbung mit Corona-Bezug
„99,9 Prozent Keimreduktion“ durch eine Mundspüllösung oder „Vitalpilze“ und Nahrungsergänzungsmittel als Schutz vor dem Coronavirus? Wettbewerbszentrale erwirkt einstweilige Verfügungen wegen irreführender Werbung mit Corona-Bezug
Wettbewerbsbeschwerden über Werbung mit Corona-Bezug sind derzeit an der Tagesordnung in der Tätigkeit der Wettbewerbszentrale: Seit Mitte Februar 2020 hat die Wettbewerbszentrale insgesamt 159 Anfragen und Beschwerden zu unlauterem Wettbewerb im Zusammenhang mit Corona erhalten. 51 Abmahnungen wegen unlauterer Werbung im Zusammenhang mit Corona und 16 formlose Hinweise hat die Selbstkontrollinstitution zwischenzeitlich ausgesprochen, außerdem hat sie vier einstweilige Verfügungen erwirkt und eine Unterlassungsklage bei Gericht eingereicht.
Gesundheit und Lebensmittel
Die meisten Fälle betreffen Werbemaßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel, mit denen den Verbrauchern direkt oder auch subtil Schutz vor Coronaviren suggeriert wird. Sowohl nach dem allgemeinen Irreführungsverbot als auch nach spezialgesetzlichen Regelungen, z. B. im Lebensmittel- und im Heilmittelwerberecht, ist es aber unzulässig, mit Eigenschaften oder Wirkungen eines Produkts zu werben, über die es tatsächlich nicht verfügt.
„Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“
So hat das Landgericht Gießen die Werbeaussage „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“ als unzulässig untersagt (LG Gießen, Beschluss vom 06.04.2020, Az. 8 O 16/20 – nicht rechtskräftig; F 4 0109/20).
In einem Fall reichte die Wettbewerbszentrale Klage ein.
„In den uns vorliegenden Beschwerdefällen werden teilweise Aussagen über Produkte getroffen, die den Verbraucher in vermeintlicher Sicherheit wiegen. Das ist nicht nur riskant für Verbraucher, sondern auch eine echte Wettbewerbsverzerrung zu Lasten derjenigen Unternehmen, die sich an die Spielregeln im Wettbewerb halten.“, meint Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale.
Was der Kunde außerdem erst telefonisch erfuhr, war die Tatsache, dass die Abgabe der „kostenlosen Brillengläser“ an den Kauf einer Brillenfassung geknüpft war, beim Mitbringen einer kundeneigenen Fassung eine „Einschleifgebühr“ in Höhe von 25 Euro berechnet wurde oder die Gläser nur gegen eine „Bearbeitungsgebühr“ versandt wurden. Das hielt das Gericht für irreführend.
Gut gemeinte Unterstützungsaktionen sind nicht per se unzulässig. „Jedem Unternehmen ist es erlaubt, wirklich altruistisch Spenden an entsprechende Personengruppen zu leisten. Wird jedoch im Bereich „Gesundheit“ die „gute Tat“ mit dem Absatz der eigenen Produkte gekoppelt, ist in manchen Fällen nicht nur die altruistische Zielrichtung der Maßnahme, sondern auch ihre Zulässigkeit zweifelhaft“, erklärte Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale.
In anderen Beschwerdefällen hat die Wettbewerbszentrale außergerichtlich Unterlassungs-erklärungen erwirkt. Einige Verfahren laufen derzeit noch.
Quelle: Wettbewerbszentrale
Artikelbild: Shutterstock / Von creativeneko
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