Änderung des Infektionsschutzgesetzes am 24. Juni enthält keine neue Einschränkung von Grundrechten.

Autor: Claudia Spiess

Änderung des Infektionsschutzgesetzes am 24. Juni enthält keine neue Einschränkung von Grundrechten.
Artikelbild: Von Matthias Wehnert / Shutterstock.com

Laut Behauptungen in sozialen Medien soll die Bundesregierung das Infektionsschutzgesetz verschärft haben. Zwangsimpfungen und Einschränkung von Grundrechten werden befürchtet.

In einem Facebook-Posting wird von einer Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes per 24. Juni gesprochen. Unter anderem soll es „sogar Verordnungen zu Zwangsimpfungen legal möglich“ machen.

Grundlage dieser Behauptungen ist eine Vorabfassung der Drucksache 19/30938 des Bundestags.

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Seit der Corona-Pandemie gab es Anpassungen im Infektionsschutzgesetz. Bereits im Mai 2020 wurde deshalb ein Impfzwang befürchtet. – Wir berichteten.
Diese Befürchtung zieht sich demnach bereits seit über einem Jahr wie ein roter Faden durch die „Corona-Geschichte“.

Nun soll es also durch eine „versteckte Verschärfung“ des Infektionsschutzgesetzes möglich sein, Zwangsimpfungen durchführen zu können.

Dazu wurde ein Screenshot auf Twitter veröffentlicht:

Screenshot Twitter
Screenshot Twitter

„Einschränkung der Grundrechte“ wurde markiert, ebenso, dass unter anderem die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit eingeschränkt würden.
Diese Änderung ist bereits seit der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes im November 2020 unter Paragraph 28 zu finden.

Damals wurde diese Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit einer „Neuauflage“ des Ermächtigungsgesetzes gleichgesetzt. – Wir berichteten HIER und HIER.

Die aktuelle Änderung vom 24. Juni behandelt keine neuen Einschränkungen von Grundrechten. Das Anführen der Einschränkung von Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit hier liegt dem Zitiergebot zugrunde:

Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Dieses Zitiergebot soll sicherstellen, dass keine unbeabsichtigten Grundrechtseingriffe erfolgen. Der Gesetzgeber soll sich über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte im Klaren sein und die Grundrechtseinschränkung kenntlich machen (Warn- und Besinnungsfunktion).

Was steckt nun hinter der neuerlichen Änderung?

In der Vorabfassung zu der neuen Beschlussempfehlung wird die Änderung des Paragraph 36 des Infektionsschutzgesetzes behandelt. Mit dieser soll die Bundesregierung nach maximal einem Jahr nach Ende der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ nicht mehr ermächtigt sein, Quarantäne oder Vorweisen eines negativen Corona-Tests von Einreisenden aus Corona-Risikogebieten zu verlangen.

Davor würde dies bei Ende einer epidemischen Lage sofort auslaufen. Durch die neue Gesetzesänderung endet diese erst bis zu einem Jahr nach Aufhebung der epidemischen Lage durch die Bundesregierung.

Fazit

In der Vorabfassung der Beschlussempfehlung geht es darum, wie lange Auflagen für Einreisende aus Risikogebieten von der Bundesregierung aufrecht erhalten werden können.

Es behandelt keine Impfpflicht, schon gar keine Zwangsimpfungen. Lediglich die Bestimmungen für Einreisende aus Corona-Risikogebieten sind hier festgehalten.

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Quelle: Correctiv
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