Impfstoff einklagen? Nein, nicht möglich.

Autor: Claudia Spiess

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Impfstoff einklagen? Nein, nicht möglich.
Von travelview / Shutterstock.com

Der bayrische Verwaltungsgerichtshof hat nun in einem Fall eines Diabetikers entschieden, dass es nicht möglich ist, seinen Impfstoff einzuklagen.

Ein 45-jähriger Diabetiker versuchte wegen seiner Krankheit so rasch wie möglich an seinen Impfstoff zu gelangen. Damit ging er vor Gericht, um diese Möglichkeit einzuklagen. Doch ohne Erfolg.

Vertreten hatte den Mann der Würzburger Anwalt Chan-jo Jun, der über diesen Fall auch auf Twitter berichtet.

Jun wollte sich einen Passus in der Impfverordnung zunutze machen. Hier sei festgehalten, dass sich der Anspruch auf eine Impfung danach richtet, ob ausreichend Impfstoff vorhanden sei. Bei größeren vorrätigen Mengen sollen Menschen ihre Impfung einfordern können.

Auch verwies er auf die Empfehlung der Ständigen Impfkommission, eine Vorratshaltung des Impfstoffes zu vermeiden.

Impfung erst für Personen in der ersten Prioritätsstufe

Der Verwaltungsgerichtshof in Bayern hat die Klage zurückgewiesen. Das Argument, dass Bayern insgesamt 2,5 Millionen Impfdosen geliefert bekommen hätte, davon zuletzt 2,14 Millionen verimpft wurden und somit rund 400.000 Dosen des Impfstoffes „verfügbar“ wären, zog nicht in dem Maß, wie der Kläger und sein Anwalt sich das vorgestellt hatten.

Das Gericht argumentierte damit, es könne „nicht davon ausgehen, dass bereits sämtliche Impfwillige aus der Impfgruppe mit höchster Priorität ein Impfangebot erhalten haben“ und berief sich dabei auf vorgelegte Unterlagen.

Es sei also nicht belegbar, dass innerhalb der zwei Wochen, in denen der Kläger seine Impfung haben wollte, der Impfstoff reichen würde, um alle Personen, die zu der Gruppe mit hoher Priorität zählen, zu berücksichtigen.

Juns Rechnung – bezogen auf den 19. März – weist vor, dass Bayern bis Ende März über 700.000 Dosen Impfstoff verfügen würde. Eigenen Angaben entsprechend hat das Land allerdings nur Kapazitäten, weniger als 400.000 davon zu verimpfen.

Andere Personen aus der Prioritätsgruppe 2 bereits geimpft

Anwalt Chan-jo Jun hätte allerdings Bestätigungen, dass andere Personen aus der zweiten Prioritätsgruppe bereits geimpft werden.

Hier fordert er zumindest mehr Transparenz, auf welchen Kriterien die Vergabe der Impftermine basiert.

Drohende Klagewelle abgewendet

Mit diesem Urteil wurde sicherlich auch eine Klagewelle vermieden. Hätte das Gericht dem 45-Jährigen Recht gegeben, hätte man davon ausgehen müssen, dass sich weitere Betroffene melden, um ihre Dosis des Impfstoffs zu erhalten bzw. einzuklagen.

Dazu hätten auch die aktuell gültigen Regelungen des bayrischen Impfplans überarbeitet werden müssen.

Jun hält die Entscheidung des Gerichts für sehr pragmatisch:

„Wo kommen wir denn hin, wenn dann alle ihre Impfung einklagen wollen?“

Diabetiker muss nun weiterhin warten

Die Zuckerkrankheit des Klägers sei laut einem Attest nicht mit Komplikationen verbunden, so erkannte das bayrische Gericht keine Eile zur Handlung, und eine Höherstufung der Priorität sei somit nicht möglich. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

Bereits im Februar hatte das Gericht bei einem Antrag eines Krebspatienten ebenfalls entschieden, keiner Höherstufung zuzustimmen.

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Quelle: t-online.de
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