Identitätsklau im Internet – was kann man dagegen tun?

Autor: Tom Wannenmacher

Ihr Name wird für ein falsches Social Media Profil, z.B. Facebook oder Google Plus verwendet? Unter einem fremden Namen werden Lügen, rassistische Äußerungen oder Drohungen ausgesprochen? Jemand bestellt unter fremdem Namen einen Produkte, die der tatsächliche Namensinhaber nie bestellt hat?

Dann liegt ein klassischer Fall des Identitätsklaus bzw. Identitätsdiebstahls vor. Betroffene können sich dagegen zur Wehr setzen.

Identitätsklau im Internet – was kann man dagegen tun?

Rechtliche Möglichkeiten

Für Betroffene eines Identitätsdiebstahls steht oftmals ihr guter Ruf auf dem Spiel. Andere Opfer fürchten um finanzielle Schäden, die durch die Täter verursacht werden können.

Wir beleuchten die rechtlichen Möglichkeiten und sagen Ihnen beispielhaft, wie Sie dagegen vorgehen können:

1. Eigener Name wird für ein falsches (Social Media) Profil verwendet

Namensklau im Internet

In der Konstellation, in der der eigene Name für ein Fake-Profil verwendet wird, liegt eine Verletzung des Namens- und Persönlichkeitsrechts vor. Zunächst sollte dem Betreiber der Plattform der Sachverhalt umfassend mitgeteilt und die Löschung des Profils gefordert werden. In vielen Fällen wird der Betreiber das Fakeprofil löschen. Sobald der Betreiber auf die konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde, besteht nach der aktuellen Rechtsprechung die Pflicht des Betreibers, nunmehr Vorsorge gegen den Namensklau durch unbefugte Dritte zu treffen. Das falsche Profil muss also umgehend gelöscht werden.

Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, dann kann der Betroffene den Betreiber abmahnen und seinen bestehenden Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch notfalls gerichtlich durchsetzen.

Falsches e-Bay Konto

Darüber hinaus hat die Rechtsprechung entschieden, dass die Anmeldung eines e-Bay Accounts unter fremdem Namen den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB erfüllt, nämlich der Fälschung beweiserheblicher Daten. Da es sich hier um eine Straftat handelt, sollte Strafanzeige gestellt werden. Allerdings ist die Suche nach dem wahren Täter wahrscheinlich ziemlich aussichtslos.

2. Unter fremdem Namen werden Lügen, rassistische Äußerungen oder Drohungen ausgesprochen

Hier geht es um den guten Ruf des Betroffenen. In zivilrechtlicher Hinsicht bestehen weiterhin Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber der Plattform auf Löschung des Profils.

Strafanzeige stellen

Zudem bestehen natürlich auch Unterlassungs- und gegebenenfalls Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter. Bei Beleidigungen, rassistischen Äußerungen oder Drohungen handelt es sich jedenfalls auch um Straftaten. Deshalb sollte in einem solchen Fall umgehend Strafanzeige gestellt werden. Dem Täter droht dann eine strafrechtliche Verurteilung. Allerdings ist es in tatsächlicher Hinsicht wahrscheinlich sehr problematisch, den Täter zu finden und zur Verantwortung zu ziehen.

3. Bestellung eines Artikels unter fremdem Namen

Es ist sehr ärgerlich, wenn der Paketdienst klingelt, um einen scheinbar bestellten Artikel abzugeben. Wenn es sich um Online-Bestellungen handelt, sollte der Artikel auf jeden Fall wieder zurück geschickt werden. Es gilt das gesetzliche Widerrufsrecht, d.h. Rückgabe innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen.

Kein wirksamer Kaufvertrag

In jedem Falle gilt, dass der Betroffene die Artikel nicht bezahlen muss. Es ist kein wirksamer Kaufvertrag zwischen ihm und dem Händler zu Stande gekommen. Sicherheitshalber sollte man auf jeden Fall den Kaufvertrag anfechten. Im Zweifel muss der Händler nachweisen, mit welcher Person er tatsächlich einen Kaufvertrag geschlossen hat.

Fazit:

Niemand muss den Diebstahl seiner Identität im Internet dulden. Es gibt effektive Möglichkeiten gegen die Täter vorzugehen. Zudem sind die Täter im Falle eines schuldhaften Verstoßes verpflichtet, die Anwaltskosten zu übernehmen.

ZDDK-Tipp

Identitätsdiebstahl bei Facebook – Was tun bei einem Identitätsdiebstahl im Internet?

Autoren:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medienrecht Karsten Gulden, LL.M. und Daniel Stoll, Ass. Iur

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