Hoverboard und Co. im Straßenverkehr unzulässig

Autor: Kathrin Helmreich

Der technischen Entwicklung moderner Spaßmobile für den Straßenverkehr sind kaum Grenzen gesetzt. Die Polizei in Deutschland warnt vor unüberlegten Weihnachtseinkäufen dieser Art.

Hinweis: dieser Artikel bezieht sich auf Deutschland! Für Österreich gelten andere Regeln (siehe hier).

Immer wieder sind Kinder, Jugendliche und auch Erwachsene im Stadtgebiet auf neuen originellen Fortbewegungsmitteln mit offenbar hohem Spaßfaktor zu sehen.

Die verschiedenen Bauweisen sind ebenso vielfältig wie die Verkaufsbezeichnungen in Elektronikmärkten und im Online-Handel; gemeint sind beispielsweise so genannte Hoverboards, Self-Balance-Boards, City- oder One-Wheels, E-Scooter, Elektroskateboards, Pocketbikes u. ä. Fahrzeuge.

Die Polizei Berlin warnt im laufenden Weihnachtsgeschäft ausdrücklich vor dem allzu sorglosen Kauf solcher Geräte, denn deren Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ist ausnahmslos unzulässig und mit nicht unerheblichen straf- und haftungsrechtlichen Risiken verbunden.

Entsprechende Aufklärungshinweise sind in der Werbung und im Handel jedoch regelmäßig nur sehr versteckt oder gar nicht zu finden.

Auch rechtlich fragwürdige oder falsche Aussagen sind nicht selten.

für Straßenverkehr nicht zulässig

„Funmobile“ dieser Art sind mit einem Elektromotor ausgerüstet und gelten im Straßenverkehrsrecht deshalb nicht als erlaubnisfreie Spielzeuge, sondern als Kraftfahrzeuge.

Regelmäßig beträgt ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als sechs km/h, so dass sie generell zulassungs-, kennzeichnungs-, versicherungs- und fahrerlaubnispflichtig sind.

Über Bußgelder, Geldstrafen und Punkteeinträge hinaus drohen im Falle von Verkehrsunfällen und verursachten Schädigungen möglicherweise erhebliche zivilrechtliche Schadenersatzforderungen, die von einer etwaigen Privathaftplichtversicherung grundsätzlich nicht übernommen werden.

Dies gilt auch dann, wenn zum Beispiel nur auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder Parkanlagen im Schritttempo gefahren wird oder Kinder Geräte dieser Art – beispielsweise auf den Schulwegen – nutzen.

Die Polizei wird stets die Weiterfahrt mit solchen Kraftfahrzeugen unmittelbar verbieten und die notwendigen Anzeigen fertigen.

In der Regel wird die Sicherstellung und Einholung eines kostenpflichtigen Sachverständigengutachtens angeordnet, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit oder technische Mängel anders nicht beweissicher dokumentiert werden können.

Auch Sicherstellungen zur Gefahrenabwehr sind bei unsicherer Fahrweise durchaus möglich.

Vor diesem Hintergrund warnt die Polizei alle Kaufinteressenten vor unbedarften Entscheidungen und appelliert insbesondere an Eltern, sich ihrer Verantwortung bewusst zu sein und entsprechenden Wünschen ihrer Kinder nicht sorglos nachzugeben.

Die Folgen und Konsequenzen könnten anderenfalls gravierend sein.

Quelle: Polizei Berlin

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