GEZ-Gebühr „legal und kinderleicht“ umgehen? – Unsinn!

Autor: Ralf Nowotny

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GEZ-Gebühr "legal und kinderleicht" umgehen? - Unsinn!
GEZ-Gebühr "legal und kinderleicht" umgehen? - Unsinn!

Für „Schnappatmung und Angstschweiß“ bei den Behörden soll ein Trick sorgen, mit dem man angeblich den Rundfunkbeitrag umgehen kann.

Screenshot Mimikama.at
Screenshot Mimikama.at

So behauptet es zumindest eine Webseite seit Neuestem mal wieder. Dieser geniale (wie sinnlose) Trick lautet: Einzugsermächtigung widerrufen und auf Barzahlung pochen. Und da dies nicht möglich sei, wäre man automatisch vom Rundfunkbeitrag befreit. So einfach ist das!

Ist es nicht!

Selbst, wenn man kein Bankkonto besitzt und demzufolge nur bar zahlen kann (was heutzutage nicht mehr möglich ist, da es das sogenannte Basiskonto gibt, auch „Konto für Jedermann“ genannt), ist man verpflichtet, als Haushalt den Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Beitragszahlende, die den Rundfunkbeitrag nur in bar entrichten können, weil sie beispielsweise über kein Bankkonto verfügen, können dies bei den Bankinstituten erledigen, die auf den Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice angegeben sind. Eine Übersicht über die Bankverbindungen des Beitragsservice findet sich hier. Bei der Einzahlung des Rundfunkbeitrags ist zu beachten, dass als Verwendungszweck, die eigene 9-stellige Beitragsnummer angegeben wird. Nur so kann der Beitragsservice die Zahlung dem korrekten Beitragskonto zuordnen.

Zu beachten ist, dass Kreditinstitute für die Bareinzahlung auf ein fremdes Konto in aller Regel eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Die Höhe dieser Gebühr beträgt zwischen 5 und 15 Euro. Sie wird nicht vom Beitragsservice erhoben, sondern ist in den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kreditinstituts festgelegt.

Und was ist mit dem § 14 BBankG?

Aus den im Artikel zitierten § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG können Beitragszahlende kein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags ableiten. Die Vorschrift schließt nicht aus, dass in klar abgegrenzten Bereichen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Kosteneinsparung die Möglichkeit zur Barzahlung mittels Banknoten begrenzt wird.

Die Beitragspflicht besteht auch dann fort, wenn eine Einzugsermächtigung gegenüber dem Beitragsservice widerrufen wird oder der Beitragszahlende die Zahlung einstellt. Kommt ein Beitragszahlender seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird das Mahnverfahren eingeleitet.

Der Beitragsservice empfiehlt allen Beitragszahlenden, den Rundfunkbeitrag bargeldlos per SEPA-Lastschrift zu entrichten. Anpassungen des Rundfunkbeitrags, wie zuletzt die Senkung auf 17,50 Euro, werden bei Lastschriftzahlenden automatisch berücksichtigt. Außerdem ist gewährleistet, dass keine Zahlung vergessen werden kann, was Kosten für Säumniszuschläge und Mahngebühren (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) nach sich ziehen würde.

Fazit

Den Rundfunkbeitrag also einfach umgehen, indem man auf Barzahlung besteht? Nein, dieser „geniale Trick“ ist nur ein wildes Stochern in Gesetzen, ohne diese richtig gelesen oder verstanden zu haben.

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