Gericht untersagt Hassposts gegen die Journalistin Dunja Hayali

Autor: Tom Wannenmacher

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Das Landgericht Hamburg hat einem User, unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 €, untersagt weiterhin beleidigende Äußerungen gegen die Journalistin  und Moderatorin Dunja Hayali auf ihrer Facebook – Seite zu hinterlassen.

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Quelle: YouTube

Die entsprechende einstweilige Verfügung wurde mittlerweile zugestellt, dagegen kann noch Widerspruch eingelegt werden.

Die Beleidigungen, standen nicht im Zusammenhang mit der Dankesrede von Frau Hayali bei der Verleihung der goldenen Kamera, vielmehr stammten sie bereits aus der ersten Januarhälfte. Sie waren unter einem Namen gepostet worden, der Rückschlüsse auf den Klarnamen zuließ.

In Deutschland gibt es seit geraumer Zeit eine breite Diskussion über Hasskommentare im Internet.

Frau Hayali hat sich in der Flüchtlingskrise durch ihre eigene Art der Berichterstattung ausgezeichnet und sich auch mehrfach öffentlich zu Beleidigungen und Drohungen im Netz geäußert.


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Sie wird im Netz teilweise sehr heftig angegangen, weil sie sich für Flüchtlinge einsetzt und immer wieder auf eine differenzierte Betrachtung von Sachverhalten drängt.

In ihrer bewegenden Dankesrede bei der Verleihung der goldenen Kamera fragte sie dann auch „Glaubt eigentlich irgendjemand, dass das irgendwas bringt, dieser ganze Hass?“ und fügte noch hinzu „Wenn Sie sich rassistisch äußern, dann sie Sie gottverdammt ein Rassist.“

Frau Hayali erhielt den Preis in der Kategorie „Beste Information“.

Kommentar:

Immer wieder verweisen User zu gerne auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, welches im Art. 5 GG verankert sei. Nun dem ist auch tatsächlich so, was aber so richtig toll am Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist, ist die einfache Tatsache, dass es wertig aufgebaut ist. Das heißt, das wichtigste Gut kommt zuerst, da haben die Väter und Mütter des Grundgesetzes richtig gute Arbeit geleistet.

Schauen wir jetzt nochmal auf das Recht der freien Meinungsäußerung – Art. 5 GG:

Art. 5

  1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
  2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
  3. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Ja hoppla, der hat ja einen Absatz 2 in dem stehen die Einschränkungen für die freien Meinungsäußerung „…. und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

Also wenn ich mit meiner geäußerten Meinung jemandes Ehre verletze steht die Ehre über meiner Meinungsäußerung und ich muss mich zurücknehmen. Hinzu kommt dann noch, dass die Meinungsäußerung erst in Art. 5 GG kommt, in Art. 1 hingegen steht:

Art. 1

  1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  2. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
  3. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Wie wir jetzt ja wissen, haben die Eltern des Grundgesetzes das wichtigste gleich nach vorne geschrieben und da steht gleich in Absatz 1. „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Das ist dann gleich die nächste Einschränkung für die freie Meinungsäußerung. Ich darf meine Mitmenschen durch meine Meinungsäußerung auch nicht herabwürdigen.

Genau genommen kommt die freie Meinungsäußerung erst nach dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) hier besonders schön der Abs. 3

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. „

…und die Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Erst DANN kommt das Recht auf freie Meinungsäußerung, die in der Rechtsprechung dennoch zu Recht einen hohen Stellenwert hat und entsprechend bewertet wird.

Umso bemerkenswerter ist es dann, wenn ein Gericht, wie im vorliegenden Fall sagt zu Recht sagt:

„Es reicht, die Grenze ist endgültig überschritten worden.“

Denn auch, wenn eine Person in der Öffentlichkeit steht, macht diese Tatsache sie nicht zu Freiwild zu einem freigegeben Ziel.

Ja wer sich in die Öffentlichkeit stellt, muss mehr einstecken können als diejenigen, die es nicht machen, aber sie müssen eben auch nicht alles erdulden und zum Glück hat hier ein Gericht diesem Spuk ein Ende gesetzt.

Autor: Jens H., mimikama.org

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