Bundesgerichtshof: Gebühr je SMS-TAN nicht zulässig

Autor: Kathrin Helmreich

Nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau dürfen laut Bundesgerichtshof (BGH) Kreditinstitute künftig nicht mehr für jeden SMS-TAN bei Online-Banking Gebühren verlangen.

Jedoch gibt es noch immer kein generelles Verbot für SMS-TAN-Gebühren.

Klaus Müller, Vorstand des vzbv, bezeichnete dieses Ergebnis als “ernüchternd”.

“Das Urteil könnte bedeuten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher selbst für einen so einfachen Vorgang wie eine Online-Überweisung keine Preistransparenz mehr haben.“

Dabei fordert der vzbv, den Gebühren-Wildwuchs zu stoppen.

Er trug unter anderem vor, dass Entgelte dann unzuverlässig seien, wenn sie mit anderen Gebühren bereits abgegolten sind.

Der BGH entschied jedoch, dass die Kreissparkasse für jeden einzelnen SMS-TAN keine Gebühren mehr verlangen darf, nachdem sie auf ihrer Internetseite damit geworben hatte, dass jede SMS-Tan 0,10 Euro kosten würde, unabhängig vom gewählten Kontomodell.

Zusätzlich berechnete die Sparkasse eine monatliche Pauschale von 2 Euro für die Nutzung des Internetkontos.

“Bei der Preisgestaltung herrscht noch immer Wildwuchs“,

so Müller.

„Verbraucher müssen vermutlich auch weiterhin nach Kosten suchen, wenn sie Kontomodelle vergleichen. Transparenz sieht anders aus.“

Laut dem vzbv beruhe die Entscheidung des BGH auf Vorgaben aus dem Zahlungsdienstrecht, somit müsse man auf politischer Ebene noch einmal darüber nachdenken.

“Der Gesetzgeber verlange eigentlich, dass Verbraucher gut vergleichbare Entgeltstrukturen bei Konten vorfinden. Davon ist man in der Praxis leider noch weit entfernt.“

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