Urlaub mit Hund in Dänemark: Fair Dog informiert [ein Gastartikel]

Autor: Andre Wolf

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Seit Jahren kommt speziell zur Urlaubszeit das Thema “Hunde in Dänemark” zur Sprache. Welche Gesetze gelten dort? Welche Gesetze galten dort? Was sollten Urlauber beachten? Um ein umfassendes Bild, sowie Tipps und Hinweise zu diesem Thema bieten zu können, haben wir den Verein Fair Dog – deutsch gebeten, uns an dieser Stelle unterstützend zur Seite zu stehen.

Nachträglicher Hinweis von uns an dieser Stelle: zu dem Thema „Urlaub mit Hund in Dänemark“ gibt es eine Vielzahl von Stimmen und Sichtweisen. Das ist recht schnell nach dem Erscheinen dieses Artikels sichtbar geworden. Daher haben wir allen Stimmen angeboten, einen Gastartikel bei uns veröffentlichen zu können. Eine andere Sichtweise zu diesem Thema gibt es daher in dem Artikel „Mit dem Hund nach Dänemark„.

 Dieser Artikel ist ein Gastartikel

Der in Dänemark als gemeinnützig anerkannte Verein Fair Dog versteht sich als Interessengemeinschaft verantwortungsbewusster Hundehalter, die sich für die Bedürfnisse der Tiere, ihrer art- und tierschutzgerechten Haltung sowie die Bedürfnisse ihrer Halter einsetzt.

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Nicole Gruber-Krohm von Fair Dog Deutschland informiert:

Am 01.06.2010 trat in Dänemark ein neues Hundegesetz in Kraft. Das schlimmste (mit dem von Norwegen) von ganz Europa. Es wurde damals festgelegt, dass es rückwirkend für die (nun) gelisteten Hunde gilt, die nach dem 17.03.2010 geboren wurden.
Das dänische Hundegesetz wurde 2014 evaluiert. Allerdings ist es nach wie vor so, dass 13 Rassen und deren Mixe auf der Liste stehen und per Gesetz getötet werden müssen. Ob sie etwas getan haben oder nicht. Auch Welpen.


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Das dänische Hundegesetz von 2010 hat sich grundsätzlich nicht geändert

Die Polizei ist nach wie vor die Exekutive und die Judikative, sie urteilt nach Aussehen und hat keine kynologischen Kenntnisse. Ein Hundebesitzer, dessen Hund beschuldigt wird, wie eine in DK verbotene Rasse auszusehen (!), und der per Stammbaum nicht nachweisen kann, welcher Rasse(n) sein Hund angehört, hat kaum eine Chance, seinem Hund das Leben zu retten. Eher sogar keine.
Denn das Hundegesetz in DK hat nach wie vor die umgekehrte Beweislast.

Ein Gentest wird nicht anerkannt

Hunde, die nach dem 17.03.2010 geboren sind und einer seit 01.07.2010 verbotenen Rassen angehören, unterliegen dem dänischen Hundegesetz. Auch Touristenhunde!
Hunde, die einer verbotenen Rasse angehören, aber vor dem 17.03.2010 geboren wurden, haben Maulkorbzwang und müssen an einer 2m langen Leine geführt werden.
Ausnahmen sind der Pitbull und der Tosa Inu. Sie und deren Mixe (egal mit welcher Rasse)sind grundsätzlich (!!!!) verboten.
Des Weiteren gibt es den sog. „Skambid-Paragraf“. Dieser besagt auch nach der Evaluierung des Hundegesetzes, dass ein Hund, der einem anderen Hund oder einem Menschen eine Wunde zugefügt hat, die mit nur einem Stich genäht werden muss, getötet werden kann.


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NEU ist, dass der Hundebesitzer eines beschlagnahmten Hundes einen Gutachter bestellen kann. Dieser führt dann einen Wesenstest durch. Allerdings muss sich die Polizei in ihrem Urteil nicht nach diesem Gutachten richten. Was sie auch bereits bewiesen hat, denn Nala (sie hat ihre damals 4 Wochen alten Welpen gegen einen anderen Hund verteidigt, der leider aufgrund des Bisses verstorben ist – Nala war ein großer Hund, der andere ein sehr kleiner Hund) wurde zum Tode verurteilt. Für Nala wurden 2 Gutachten erstellt, die unabhängig voneinander zum Ergebnis hatten, dass Nala NICHT getötet werden muss. Nala wurde von der Polizei dennoch zum Tode verurteilt und eingeschläfert [1].

Weiterhin NEU ist, dass der Hundebesitzer eines beschlagnahmten Hundes vor Gericht gehen kann (was sehr viel Geld kostet!), um einen Richter urteilen zu lassen. Wie bei jedem Fall vor Gericht kann dieser gewonnen oder verloren werden. Bis man einen Gerichtstermin erhält, kann es bis zu einem Jahr und länger dauern. Der Prozess selbst ebenfalls. Solange muss der Hund in Beschlagnahmung (in einem sog. „Internat“) – meist unter erbärmlichen Umständen – bleiben ( siehe z.B. den Fall Chico [2] ).

Was auch NEU ist, ist, dass streunende Hunde nicht mehr erschossen werden dürfen. Die Geschichte von Balto zeigt aber leider, dass sich nicht jeder daran hält [3]. Übersetzung auf unserer deutschen Fair-Dog-Seite [4] am 04. Juni 2016.
Und dieses Hundegesetz gilt auch für Touristen. Es ist ein Gesetz wie jedes andere auch und muss wie jedes andere Gesetz auch von jedem befolgt werden oder man muss mit den gesetzlich bestimmten Folgen rechnen.

Worauf muss man achten:

Genau hierin liegt das eigentliche Problem. Da die Polizei nach Gutdünken urteilt, ist grundsätzlich jeder Hund in Bezug auf die Rasseproblematik gefährdet (siehe Bild in Anhang „Unterschied Hunderassen“).
Allerdings sollte man es tunlichst vermeiden, einen in DK gelisteten Hund (oder einen Mix daraus), der NACH dem 17.03.2010 geboren ist, mit nach DK zu nehmen. Die Polizei hat das Recht, diese Hunde zu beschlagnahmen und zum Tode zu verurteilen.

Hunde, die VOR dem 17.03.2010 geboren und angeschafft wurden und auf der Liste stehen, müssen einen Maulkorb tragen und IMMER und ÜBERALL an einer höchstens 2m langen Leine geführt werden. Dies muss man aber mit Papieren / Stammbaum nachweisen können. Pitbull und Tosa Inu sowie deren Mixe dürfen nicht einreisen – sie waren bereits vor 2010 verboten.

Was den Leinenzwang (auch an den Stränden!) betrifft, so gibt es auch hier Regeln, die zu beachten sind (siehe Bild „Dänisches Hundegesetz in Kurzform“). An den Stränden ist von April bis September Leinenpflicht. Freilaufzonen sind als „Hundewälder“ gekennzeichnet.

Des Weiteren sollte man es möglichst vermeiden, fremde Hunde zu nah aneinander zu lassen. Zu schnell ist etwas passiert, ohne dass man eingreifen kann. Man merkt es auch den Dänen selbst an, dass sie mehr Abstand halten, als früher. Aber auch bei Hunden, die sich kennen, kann mal was passieren. Daher sollten sie nicht unbeaufsichtigt sein. Dies bezieht sich auf den sog. „Skambid-Paragraf“ (Skambid = schwerer Beißvorfall“ –muss eine Wunde mit nur einem Stich genäht werden, dann hat auch hier die dänische Polizei das Recht, den Hund zu beschlagnahmen und zum Tode zu verurteilen).
Bei Ferienhäusern, besonders bei denen, die keinen Zaun haben, sollte man die Hunde nie unbeaufsichtigt im Garten lassen. Es kann jederzeit ein anderer Hund vorbeilaufen oder jemand den Hund (versehentlich oder absichtlich) provozieren.
Es müssen die Einreisebedingungen eingehalten werden, wie z.B. Impfpass mit entsprechenden Impfungen etc. und ggf. Abstammungs-Papiere, sollte man diese haben.

Wie sieht es im Alltag aus:

Im Alltag sieht es so aus, dass „wo kein Kläger, da kein Richter“. Wenn aber etwas passiert ist und es wird die Polizei gerufen, dann ist diese verpflichtet, dem dänischen Hundegesetz Folge zu leisten.
Leider ist es bereits passiert, dass deutsche Hunde beschlagnahmt wurden und auch getötet (siehe Anhang „Touristenhunde_DK_Deutsch“, pdf) wurden.

Welche Kritik gibt es noch:

Es gibt einige Kritikpunkte – hier die wichtigsten:
1. Die Rasseliste an sich – es ist mehrfach wissenschaftlich bewiesen, dass keine Rasse per se gefährlich ist.
2. Beschlagnahmte Hunde sitzen zu lange in den sog. „Internaten“ (Tierheime). Bis zu einem Jahr und länger. Der Grund: Die Bearbeitungszeit der Polizei ist viel zu lang. Oder: Geht man vor Gericht, dann kann es bis zu einem Jahr dauern, bis man einen Termin bekommt. Da ein beschlagnahmter Hund als „Beweismittel“ gilt, muss er solange im Internat bleiben und auch bis der Prozess beendet ist. Ob der Hund freigesprochen oder getötet wird, entscheidet dann das Gericht.
3. Die Internate sind oft unzumutbar. Die beschlagnahmten Hunde bekommen kaum bis keinen Auslauf, höchstens eine halbe Stunde Kontakt zu Menschen. Medizinische Versorgung oft gleich Null.
4. Die Besitzer wissen zu 99% NICHT, wo ihre Hunde untergebracht sind und dürfen sie somit auch nicht besuchen.
5. Das ganze dänische Hundegesetz gibt leider so manchem Polizisten die Macht, rein willkürlich zu entscheiden.
6. Die dänische Polizei ist bzgl. des Hundegesetzes die Exekutive und die Judikative. Und das in einem Rechtsstaat.
7. Zudem: Das dänische Hundegesetz beinhaltet die umgekehrte Beweislast. D.h. der Hundebesitzer muss beweisen, welche Rasse/n in seinem Hund ist / sind. Das geht NUR mit einer Ahnentafel, die die wenigsten haben. Ein Gentest wird nicht anerkannt, auch nicht, das, was im Impfpass steht.
8. Die rückwirkende Kraft dieses Gesetzes: Am 01.06.2010 trat es in Kraft – nun gelisteten Hunde, die aber bereits nach dem 17.03.2010 geboren waren, sind von diesem Gesetz betroffen.

Foreningen Fair Dog / Dänemark
Tel-Nr.: +45 60 19 43 12
www.fairdog.dk
Facebook: https://www.facebook.com/Foreningen.Fairdog/?fref=ts
Foreningen Fair Dog / Deutschland
Tel-Nr.: +49 157 534 969 16
www.fairdog.info
Facebook: https://www.facebook.com/Verein.FairDog/
————————————
Die Verfasserin dieses Textes:
Nicole Gruber-Krohm
Koordinatorin Foreningen Fair Dog Deutschland
(http://www.fairdog.dk/danish.html -> Foreningen -> Bestyrelsen)

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