Doch, auch für Genesene gelten weiterhin Corona-Maßnahmen

Autor: Claudia Spiess

Urteil des Wiener Verwaltungsgerichts betrifft Einzelfall
Urteil des Wiener Verwaltungsgerichts betrifft Einzelfall

„Bombe! „Genesene“ betrifft kein Covid-19-Maßnahmengesetz!“ ist ein Blog-Artikel betitelt, der nun für Aufruhr sorgt.

COVID-Genesene sollen sich demnach nicht mehr an Maßnahmen halten müssen, wird weiter erklärt. Berufen wird sich auf ein Urteil des Wiener Verwaltungsgerichts. So soll die Pandemie für Genesene beendet sein. Doch hier liegt bereits der erste Fehler vor. Eine Pandemie betrifft nun mal nicht nur einzelne Personen. Somit können auch einzelne Personen nicht aus einer Pandemie „ausgeklammert“ werden. Auch nicht, wenn sie bereits genesen sind.

Die Hintergründe des Urteils

Das Verwaltungsgericht in Wien hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem der Beschuldigte bei einer Versammlung am 31. Januar 2021 in Wien keine Maske getragen hatte. Dies war ein Verstoß gegen die zu dieser Zeit in Österreich geltende 3. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung, die eine Ausbreitung des Coronavirus verhindern soll.
Der Beschuldigte lieferte daraufhin einen Antikörpernachweis, womit er begründet, dass er nicht ansteckungsfähig gewesen wäre. Daher gelte diese Verordnung nicht für ihn.
Das Wiener Verwaltungsgericht stellte das Verfahren daraufhin ein, da den Argumenten des Beschuldigten „nicht vollständig entgegengetreten“ werden könne. Auch konnte die „konkrete Tatbegehung durch den Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei erwiesen“ werden.
In besagtem Blogartikel werden Auszüge aus dem Gerichtsurteil gezeigt. Zusammengefasst werden die „Erkenntnisse“ folgendermaßen:
„Wer also einen Nachweis besitzt, dass er Antikörper im Blut hat, oder nachweisen kann, dass er von C-19 genesen ist, kann niemanden anstecken, und somit finden Verordnungen aus dem Covid-19-Maßnahmengesetz für diese Menschen keine Anwendung mehr!“

Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung

Margarethe Ebner, Richterin am Verwaltungsgericht Wien, bestätigte einerseits die Echtheit der im Blogartikel angeführten Urteilspassagen, gibt jedoch auch zu bedenken, dass hier nicht alle Inhalte gezeigt werden. So fehlen einige der Entscheidungsgründe. Unklare Sachverhalte können immer zu der Einstellung eines Verfahrens führen.
Auch ist die Beweiswürdigung immer abhängig von Sachverhalt und jeweiligem Richter. Es sei daher durchaus möglich, dass andere Richter auch andere Entscheidungen treffen.
Ebner betont, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt.

„Das Urteil ist auf keinen Fall allgemeingültig, es gilt nur für diesen Einzelfall. Es hebelt nicht die Verordnungen und Gesetze aus – das ist kein Freibrief für andere.“

Das Urteil (Geschäftszeichen VGW 031 091 9977 2021) wird in den nächsten Wochen vollumfänglich in der Rechtsdatenbank des Verwaltungsgerichts Wien zu finden sein.

Fazit

COVID-Genesene sind NICHT von Corona-Maßnahmen ausgenommen. Diese gelten unabhängig davon, ob man genesen, geimpft oder getestet ist.
Das Verwaltungsgericht kann außerdem eine Verordnung nicht aufheben, dies obliegt dem Verfassungsgerichtshof in Österreich.
Mit dem Urteil wurde lediglich entschieden, dass der Beschuldigte in diesem Einzelfall nicht zu verurteilen ist. Dies hat keinen Einfluss auf Maßnahmen für die Allgemeinheit. Die Pandemie ist also für Genesene NICHT beendet.


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Quelle: AFP

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