Wieder einmal ist ein vermeintlicher Leistungsbescheid eines JobCenters, welcher im Jahre 2017 ausgestellt wurde, im Netz aufgetaucht und sorgt für viel Aufregung.

Es geht um folgenden Statusbeitrag, der im September 2018 abermals auf Facebook geteilt wird:

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Leistungsbescheid nach Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II), sondern um einen Erstattungsanspruch gegenüber einer anderen Behörde; in diesem Fall die zuständige Elterngeldstelle.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Leistungsbescheid nach Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II), sondern um einen Erstattungsanspruch gegenüber einer anderen Behörde; in diesem Fall die zuständige Elterngeldstelle.

Seit dem 01.07.2017 gibt es eine Gesetzesänderung / Neuregelung, nach der die jeweiligen Jobcenter Leistungen anderer Behörden / Ämter sich direkt erstatten lassen können. Bisher mussten die Leistungsempfänger den Jobcentern selber anzeigen, welche Leistungen (Unterhaltsvorschuss, Elterngeld, Kindergeld, ua.) sie zusätzlich beziehen.

Diese wurden dann als Einkommen angerechnet. Mit der Gesetzesänderung können die Jobcenter nun eigenständig im Namen der Leistungsempfänger solche Leistungen sich erstatten lassen und beantragen. Sozialleistungen wie Elterngeld, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss sind generell nach dem Sozialgesetz vorrangig zu behandeln und zu zahlen. Maßgeblich für diese Erstattungsansprüche sind die §§ 40a SGB II & 102 SGB X

§ 40a SGB II Erstattungsanspruch

Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Zum vorliegenden Erstattungsanspruch:

Hier handelt es sich um eine Familie im allgemeinen Leistungsbezug nach SGB II – Regelbezug mit mindestens zwei Kindern.

Diesen steht Elterngeld i.H.v. 300,-€ + 75,-€ Geschwisterbonus zu. (siehe: Bmfsfj)

Anhand des Bescheides ist ersichtlich, dass den Leistungsempfängern das Elterngeld zu 100% als Einkommen angerechnet wird und in den Folgemonaten noch zusätzliches Einkommen. (vergleiche: Mimikama – Leistungsbescheid)

Ergebnis:

Mit den erwähnten Statusbeiträgen wird wieder einmal Hetze gegenüber Mitbürgern mit Migrationshintergrund betrieben und Unwahrheiten verbreitet. Hierbei handelt es um reguläre Leistungen, die jedem Leistungsempfänger nach dem SGB X und SGV II zustehen. In diesem speziellen Fall handelt es sich jedoch um einen Erstattungsanspruch des Jobcenters gegenüber einer anderen Behörde.


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