Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen!

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Autor: Tom Wannenmacher

Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen!
Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen!

Das Bundesverwaltungsgericht hat entscheiden, dass Datenschutzbehörden den Betrieb von Facebook-Fanpages untersagen dürfen.

Hinweis: Bedeutet das nun, dass Fanpages nun untersagt werden? Nein dem ist nicht, bzw. noch nicht so, denn das Bundesverwaltungsgericht gab den Fall an das dafür zuständige Oberlandesgericht Schleswig zurück. Dieses muss nun klären, ob Fanpages tatsächlich gegen das Datenschutzrecht verstoßen und keine andere Abhilfemöglichkeiten bestehen.

-Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes-

Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

Der Betreiber eines im sozialen Netzwerk Facebook unterhaltenen Unternehmensauftritts (Fanpage) kann verpflichtet werden, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Gegenstand des Revisionsverfahrens war eine Anordnung der schleswig-holsteinischen Datenschutzaufsicht, mit der die Klägerin, eine in Kiel ansässige Bildungseinrichtung, unter der Geltung der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) verpflichtet worden war, die von ihr bei Facebook betriebene Fanpage zu deaktivieren. Der Bescheid beanstandete, dass Facebook bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der Internetnutzer zugreife, ohne dass diese gemäß den Bestimmungen des Telemediengesetzes über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung oder Marktforschung unterrichtet würden. Ein gegenüber der Klägerin als Betreiberin der Fanpage erklärter Widerspruch des Nutzers bleibe mangels entsprechender technischer Einwirkungsmöglichkeiten folgenlos.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin abgelehnt, weil sie keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe. Dagegen wandte sich der Beklagte im vorliegenden Revisionsverfahren.

Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Februar 2016 – BVerwG 1 C 28.14) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16 – entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich ist. Denn er ermöglicht durch den Betrieb der Fanpage Facebook den Zugriff auf die Daten der Fanpage-Besucher.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage dieser bindenden Vorgabe das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Um das von der Datenschutzrichtlinie bezweckte hohe Datenschutzniveau möglichst zügig und wirkungsvoll durchzusetzen, konnte sich der Beklagte bei der Auswahl unter mehreren datenschutzrechtlichen Verantwortlichen vom Gedanken der Effektivität leiten lassen und ermessenfehlerfrei die Klägerin für die Herstellung datenschutzkonformer Zustände bei Nutzung ihrer Fanpage in die Pflicht nehmen. Er musste nicht gegen eine der Untergliederungen oder Niederlassungen von Facebook vorgehen, weil das wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden gewesen wäre. Erweisen sich die bei Aufruf der Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungen als rechtswidrig, so stellt die Deaktivierungsanordnung ein verhältnismäßiges Mittel dar, weil der Klägerin keine anderweitige Möglichkeit zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände offensteht.

Zur Frage der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Datenverarbeitungsvorgänge bedarf es einer näheren Aufklärung der tatsächlichen Umstände durch das Berufungsgericht. Die Rechtmäßigkeit der bei Aufruf der klägerischen Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungsvorgänge ist an den Vorgaben des im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gültigen Datenschutzrechts, insbesondere an den Vorschriften des Telemediengesetzes, denen die Klägerin als Betreiberin unterliegt, zu messen.

Urteil vom 11. September 2019 – BVerwG 6 C 15.18 – 
Vorinstanzen:
OVG Schleswig, 4 LB 20/13 – Urteil vom 04. September 2014 –
VG Schleswig, 8 A 14/12 – Urteil vom 09. Oktober 2013 –

Tipps vom Rechtsanwalt zu diesem Thema!

An dieser Stelle dürfen wir noch Tipps von dem Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke zu diesem Thema hier veröffentlichen, welche am 11.9.2019 auf seiner Facebookseite veröffentlicht wurden:

? Praxistipp zur Risikominderung:

Um zur Rechtssicherheit Ihrer Fanpage selbst möglichst beizutragen, empfehle ich Ihnen

? auf Ihrer Facebook-Fanpage auf Ihre Datenschutzerklärung zu verlinken (ich habe den Link in der Story meiner Fanpage, rechts oben unter dem Titel-Bild platziert) und
? in Ihrer Datenschutzerklärung über die Funktionsweise der Fanpages, deren Rechtsgrundlage sowie die Vereinbarung mit Facebook über gemeinsame Verantwortung aufzuklären.

? Hinweis in eigener Sache: Die vorgenannten Informationen werden automatisch generiert, wenn Sie unseren https://Datenschutz-Generator.de nutzen und dort Facebook in der Rubrik „Social Media“ auswählen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Dr. Thomas Schwenke
Artikelbild: Shutterstock / Von SPF
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