Das Erstellen und das Verbreiten von Fake News kann strafbar sein!

Autor: Tom Wannenmacher

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Artikelbild: Polizei Reutlingen
Artikelbild: Polizei Reutlingen

Wegen des Verdachts der Verleumdung ermittelt das Polizeirevier Filderstadt gegen einen Unbekannten, der sich einen folgenschweren Scherz erlaubt hat.

Über eine Onlineplattform, mit der sich täuschend echt aussehende Zeitungsartikel und Ähnliches fertigen lassen, hatte dieser eine gefälschte Fahndungsmeldung zu einem angeblich gesuchten Vergewaltiger erstellt. Dafür benutzte der Tatverdächtige das Bild eines real existierenden Mannes und verbreitete den so erstellten Artikel anschließend in sozialen Netzwerken, wo er offenbar nach wie vor rege geteilt wird.

Nicht nur das Erstellen, sondern auch das Verbreiten von sogenannten Fake News kann strafbar sein. Die Polizei warnt deshalb davor, derartige Meldungen unbedacht zu teilen oder sonst weiterzuverbreiten und weist darauf hin, dass echte polizeiliche oder justizielle Öffentlichkeitsfahndungen immer auf dem Fahndungsportal der Polizei Baden-Württemberg unter dem Link https://fahndung.polizei-bw.de eingestellt werden.

Diesen Hinweis hat die Polizei auch auf Ihrer Facebookseite veröffentlicht:

Polizei Reutlingen: Heute mal auf ein Wort. Wir sind uns sicher alle einig, dass das Leben ohne Humor trist und langweilig wäre. Leider wird in manchen Fällen nicht nur die Grenze des guten Geschmacks überschritten, sondern sogar die der Strafbarkeit.
Nirgendwo verbreiten sich Neuigkeiten so schnell wie im Internet, besonders in den sozialen Medien. Die perfekte Möglichkeit also, um zum Spaß ein paar Fake News zu platzieren und so ein bisschen Heiterkeit zu verbreiten… oder?

Kommt darauf an:
?? Ein harmloser Spaß: „Wolf im Schafspelz entdeckt“ und dazu ein lustiges Bild.
?? Nicht witzig und definitiv strafbar: „Vergewaltiger gesucht“ und dazu das Bild eines real existierenden Menschen.

Unglaublich, aber wahr: Das zweite Beispiel ist echt. Unsere Kollegen ermitteln derzeit gegen den Verfasser, der über ein Onlineportal einen falschen Fahndungsaufruf erstellt und im Internet verbreitet hat. Nicht nur, dass mit derart unlustigen Aktionen gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen wird, auch die Straftatbestände der „Beleidigung“, der „Üblen Nachrede“ oder der „Verleumdung“ können erfüllt sein. Ganz abgesehen davon kann der persönliche Schaden, den das Opfer durch eine solche Verunglimpfung erleidet, immens sein.

❗ Grundsätzlich gilt:
? Seid Euch Eurer möglichen Reichweite im Internet immer bewusst,
? denkt darüber nach, welche Auswirkungen Eure Handlungen haben können,
? überlegt, ob der Spaß für Euch auch witzig wäre, wenn Ihr davon betroffen wärt.

Quelle: Facebook: Polizei Reutlingen
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