“Cybermobbing” wird Strafbestand

Autor: Andre Wolf

Österreich führt ab 01.01.2016 Cybermobbing als offiziellen Strafbestand ein.

In Österreich wurde am Strafgesetzbuch gearbeitet: nach 40 Jahren bekommt das StGB eine Runderneuerung: neue Ausdrucksweise, neue Delikte, neue Strafen.

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Hierbei wurde das StGB auch in vielen Punkten an das Internet angepasst und kann dann auch wirksam eingesetzt werden. Einer dieser wichtigen Neuerungen ist zum Beispiel der neue § 107c im österreichischen StGB.

§ 107c StGB

Das bestehende StGB von 1975 kannte viele Delikte gar nicht. Eines davon ist zum Beispiel Cybermobbing, welches in Zukunft unter dem § 107c im Strafgesetz verankert ist. Wer also über das Internet Menschen in ihrer Lebensführung negativ einschränkt, hat mit juristischen Folgen zu rechnen und kann anhand dieses Gesetzes einfacher angeklagt werden. Genannt wird eine „Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“, welche ab dem 1. Januar 2016 unter Strafe steht:

„Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt.

1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung eine für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der iSd Abs 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“


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Dieser Gesetzentwurf hätte mehrere Konsequenzen.

Hasspostings, Mobbing, unerwünschte Privatbilder …

sind direkt strafbar. Rache an der Ex, indem man Bilder in peinlichen Posen oder gar in nackter Gestalt veröffentlicht, fallen direkt als Strafbestand unter dieses Gesetz. Aber dieses Gesetz kann noch umfassender ansetzen: permanente Stänkereien stehen damit auch unter Strafe. Heruntermachen, öffentliches Anprangern sowie auch die Bekanntgabe von Adressdaten zu Hetze oder zum Schaden der Betroffenen ist damit unter Strafe gestellt. Cybermobbing wird dadurch in eine Form gefasst, so dass man es auch verfolgen und bestrafen kann.

Was dann ebenfalls unter Cybermobbing fällt ist die generelle Hetze in Internet und in sozialen Netzwerken. Wer vorsätzlich die Menschenwürde einer Person oder eines Menschenkreises verletzt, kann unter Klage gestellt werden, sofern diese (vorsätzlich) getätigten Aussagen einem Personenkreis von mindestens 30 Leuten sichtbar ist. Im Internet und auf Facebook ist das sehr schnell gegeben. So könnte der geforderte Flammenwerfereinsatz gegen Flüchtlinge von einem ehemaligen Auszubildenden bei Porsche nicht nur die sofortige Beendigung seines Lehrvertrages bedeuten, sondern ihn auch direkt einen Brief vom Staatsanwalt zukommen lassen. Zumindest in Österreich.

Aber ich poste ja Anonym …

Ja sicher. In einem umfassenden Bericht zu diesem Thema auf Profil.at gibt es folgende Aussage zu lesen:

Da Cybermobbing ein sogenanntes „Offizialdelikt“ ist, muss die Staatsanwaltschaft aktiv werden und kann häufig auch die Identität anonymer User ausforschen. Die Internetprovider müssen Auskunft geben, welcher Kunde hinter einer IP-Adresse steckt (die IP-Adresse ist eine Art Nummerntafel im Netz). Zwar ist es technisch möglich, die eigenen Spuren zu verschleiern, doch viele Täter sind zu achtlos oder ahnungslos.

Wer nun zusätzlich noch der Ansicht ist, das Facebook niemals Nutzerdaten herausgibt, liegt noch weiter daneben. So wurde im Juni 2015 Facebook durch ein niederländisches Gericht druck auf Facebook ausgeübt, indem es per Urteilsbeschluss Facebook zur Herausgabe von Nutzerdaten verurteilt hat. Facebook kam diesem Urteil jedoch zuvor, indem noch vor der Bekanntgabe der Account und die dazu gehörigen Nutzerdaten gelöscht wurden. Der Spiegel schreibt dazu, es gebe auf Facebook „keinen Platz für solche Inhalte“. Der betreffende Account sei „vollständig gelöscht worden, bevor wir eine Bitte um Nutzerdaten bekamen, deshalb wurden alle Daten darüber, die uns vorlagen, von unseren Servern entfernt“. Auch in Deutschland gab es bereits 2012 den Versuch eines Strafrichters in diese Richtung.

Weiterführender Lesetipp zu diesem Thema: Cybermobbing: Neues Strafrecht ahndet Hasspostings (Profil.at)

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