Nach Corona-Gipfel: Reisen gestrichen, Fitnessstudios zu – diese Rechte haben VerbraucherInnen

Autor: Tom Wannenmacher

Ab dem 2. November 2020 gelten zunächst bis Ende November wieder verschärfte Corona-Regelungen, wie die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder beschlossen haben.
Ab dem 2. November 2020 gelten zunächst bis Ende November wieder verschärfte Corona-Regelungen, wie die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder beschlossen haben.

Verbraucherzentrale erklärt, was die Regelungen ab November 2020 bedeuten!

Ab dem 2. November 2020 gelten zunächst bis Ende November wieder verschärfte Corona-Regelungen, wie die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder beschlossen haben. Jurist Robert Bartel von der Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt, welche Rechte Verbraucher:innen haben – bei Reisen, Konzerten und Veranstaltungen sowie gegenüber dem Fitnessstudio.

Kann ich für November geplante Reisen im Inland nun kostenfrei stornieren?

Robert Bartel: „Mindestens vom 2. bis 30. November soll ein allgemeines touristisches Übernachtungsverbot in ganz Deutschland gelten, also wieder ein Beherbergungsverbot. Daher haben Sie für bereits gebuchte Pauschalreisen im Inland sowie private Hotel- oder auch Übernachtungen in Ferienwohnungen für den Zeitraum einen Erstattungsanspruch. Anders sieht es bei innerdeutschen Bahn- und Flugreisen aus: Soweit diese nicht ausfallen, sind Sie auf Kulanz angewiesen.“

Und wie sieht es für Reisen ins Ausland aus?

Bartel: „Für Länder mit Reisewarnung ist die Lage weiterhin klar, dort haben zumindest Pauschalreisende ein kostenfreies Stornierungsrecht. Ob sich mit dem Beschluss darüber hinaus etwas ändert, ist unklar. Sie sollten sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen, bevor Sie den Vertrag stornieren und damit Stornokosten in Kauf nehmen.“

Was mache ich mit meinen für November gebuchten Theatertickets?

Bartel: „Theater, Opern, Kinos, Freizeitparks und Museen müssen schließen. Wenn Sie für den Zeitraum der Schließung bereits ein Ticket erworben hatten, haben Sie einen Erstattungsanspruch, da die Leistung nicht erbracht werden kann. Sie müssen derzeit keinen Gutschein akzeptieren. Die gesetzliche Gutscheinregelung bezieht sich nur auf Veranstaltungen, für die Verbraucher:innen die Tickets vor dem 8. März 2020 gebucht hatten. Wir empfehlen Ihnen aber, einmal ins Kleingedruckte Ihrer Buchung zu schauen. Nach den Erfahrungen des Frühjahrs haben viele Veranstalter einen möglichen Ausfall schon einkalkuliert und Sonderregelungen geschaffen.“

Ich kann wegen der neuen Regelungen nicht trainieren gehen. Bekomme ich mein Geld zurück?

Bartel: „Das kommt darauf an, ob Sie im Sportverein oder im Fitnessstudio trainieren. Ihre Mitgliedschaft im Verein ist nicht an Trainingsmöglichkeiten geknüpft – Sie zahlen vielmehr fürs Mitgliedsein. Anders im Fitnessstudio: Dort muss Ihnen der Betreiber den Betrag für die Zeit erstatten, in der das Studio schließen muss. Auch hier gilt: Wenn Sie Ihren Fitnessstudio-Vertrag vor dem 8. März 2020 abgeschlossen haben, kann Ihnen der Betreiber anstatt der Rückzahlung einen Gutschein anbieten.“

Wie kann ich mich corona-konform beraten lassen?

Bartel: „Um Verbraucher:innen zu schützen und schnell Hilfe bieten zu können, findet die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Brandenburg derzeit überwiegend telefonisch statt. Wer einen telefonischen Beratungstermin zum Beispiel zum Reiserecht, zu Fragen rund um Veranstaltungsausfälle oder Gutscheine vereinbaren möchte, kann dies am landesweiten Servicetelefon unter 0331 / 98 22 999 5 (montags bis freitags 9 – 18 Uhr) oder online tun: Hier geht es zur Online-Terminvereinbarung.“

Wer keinen Beratungsbedarf hat, aber fragwürdige Geschäfte und Abzocke im Kontext der Corona-Pandemie melden möchte, nutzt dafür die Beschwerde-Box.
Hilfe zur Selbsthilfe finden Verbraucher auf dem umfangreichen Webportal der VZB: www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/corona

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-Eine Information der DPA-

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