Corona-Soforthilfe Mann zockt 7,4 Millionen Euro ab

Autor: Tom Wannenmacher

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Symbolbild Zoll: Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Symbolbild Zoll: Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Staatsanwaltschaft Lübeck ermittelt gegen einen 36 Jahre alten Mann aus dem Kreis Pinneberg. Dieser habe unberechtigt Kurzarbeitergeld und Corona-Soforthilfe in Millionenhöhe beantragt. Dazu soll der Mann unrechtmäßig erworbene Sozialversicherungsdaten verwendet haben!

-Gemeinsame Medieninformation der Staatsanwaltschaft Lübeck und des Hauptzollamtes Itzehoe-

Subventionsbetrug im Zusammenhang mit sog. „Corona-Soforthilfen“ in Millionenhöhe aufgedeckt

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Itzehoe hat unter Leitung der Staatsanwaltschaft Lübeck einen organisierten Betrug beim Bezug von sog. „Corona-Soforthilfen“ und Kurzarbeitergeld in Höhe von rund 15 Millionen Euro aufgedeckt.

Aufgrund intensiver Ermittlungen des Zolls mit Unterstützung der Steuerfahndung Kiel und einer Rechercheeinheit der Bundesagentur für Arbeit ist ein 36jähriger aus dem Kreis Pinneberg dringend tatverdächtig, eine Beratungsfirma in Hamburg betrieben zu haben und unter Zuhilfenahme von Sozialversicherungsdaten von Personen aus ganz Deutschland, die er im Rahmen seiner Tätigkeit unrechtmäßig erworben hatte, widerrechtlich in mindestens 90 Fällen Kurzarbeitergeld und sog. Corona-Soforthilfen beantragt zu haben.

Er wurde am 04.07.2020 festgenommen und befindet sich seitdem wegen des dringenden Verdachts des Betruges im besonders schweren Fall und des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Lübeck. Der Beschuldigte hat sich bislang zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen.

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Bei der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Hauptverdächtigen am 04.07.2020 wurden zahlreiche Beweismittel sichergestellt. Deren erste Sichtung erhärtete den Verdacht gegen den Beschuldigten und lieferte Hinweise auf weitere bislang noch unbekannte Verdachtsfälle, die nach derzeitigem Ermittlungsstand weitere Bundesländer betreffen.

Neben 7,6 Millionen Euro, deren unrechtmäßige Auszahlung seitens der Bundesagentur für Arbeit durch die schnellen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Lübeck und des Hauptzollamtes Itzehoe verhindert werden konnten, gilt es jetzt bereits zu Unrecht gezahltes Kurzarbeitergeld und sog. „Corona-Soforthilfen“ in Höhe von rund 7,4 Millionen Euro wieder in die Staatskasse zurückzuführen. Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat hierzu einen entsprechenden Vermögensarrest gegen den Hauptverdächtigen sowie und weitere 22 Einziehungsbeteiligte erwirkt. Während der Durchsuchungsmaßnahmen am 04.07.2020 konnte bereits ein Betrag in Höhe von 84.000 EUR im Wohnhaus des mutmaßlichen Haupttäters arrestiert werden.

Nachdem die Ermittler im Nachgang diverse Verdunkelungshandlungen feststellen mussten, wurden am 21.07.2020 weitere Durchsuchungsmaßnahmen im Umfeld des Beschuldigten durchgeführt, bei denen mutmaßliche Teile der Tatbeute (knapp 120.000,00 EUR) sowie entzogene Beweismittel gesichert werden konnten.

„Der Zoll und die Bundesagentur für Arbeit haben in diesem Fall eng zusammengearbeitet und sich gegenseitig intensiv unterstützt. Wir werden dies auch weiterhin tun und stehen bereits in kontinuierlichem Austausch, um gemeinsam weiteren möglichen Missbrauch zu bekämpfen“ sagt Francesca Ramus, die Leiterin des Hauptzollamtes Itzehoe.

Dr. Ulla Hingst Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Lübeck
Thomas Gartsch Pressesprecher des Hauptzollamtes Itzehoe

Information: Die zuständige Behörde für Sozialleistungen nach §§ 95 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Kurzarbeitergeld) ist die Bundesagentur für Arbeit. Diese prüft die Anspruchsvoraussetzungen und auch nachträglich die eventuelle unberechtigte Gewährung des Kurzarbeitergeldes in eigener Zuständigkeit. Soweit im Rahmen einer Prüfung nach § 2 SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) bei einem Arbeitgeber Personen angetroffen werde, die Kurzarbeitergelder i.S.d. §§ 95 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch beziehen und dem zuständigen Leistungsträger für die Leistung erhebliche Tatsachen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt haben, obliegt die weitere Verfolgung den Behörden der Zollverwaltung

Quelle: Hauptzollamt Itzehoe

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