BGH-Urteil gegen Identitätsdiebstahl

Autor: Tom Wannenmacher

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Identitätsdiebstahl im Internet nimmt zu - Artikelbild: Preechar Bowonkitwanchai / Shutterstock
Identitätsdiebstahl im Internet nimmt zu - Artikelbild: Preechar Bowonkitwanchai / Shutterstock

Keine Kosten für Geschädigte nach Identitätsdiebstahl!

  • Unbekannte ergaunern sich mit gestohlener Identität Mobilfunkvertrag und schädigen damit eine Verbraucherin
  • Inkassounternehmen wollte Geld von der Geschädigten eintreiben
  • Bundesgerichtshof bestätigt nun die Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die Verbraucherin nicht bezahlen muss
Nach einem Identitätsdiebstahl erhielt eine Verbraucherin eine Zahlungsaufforderung, weil ein Unbekannter einen Mobilfunkvertrag zu ihren Lasten abgeschlossen hatte. Leistungen erhielt sie nicht. Doch die aufgelaufenen Vertragskosten, die ein Inkassounternehmen eintreiben wollte, sollte sie bezahlen. Nun hat der Bundesgerichtshof im Sinne der Verbraucherzentrale entschieden, dass die Verbraucherin nicht zahlen muss.
Eigentlich sollte das klar sein: Wenn jemand Namen und Adresse eines anderen Menschen entwendet und damit Verträge abschließt, dann sollte dieser Mensch nicht zahlen müssen, was andere gekauft haben. Insbesondere nicht, wenn bestellte Produkte nie bei der geschädigten Person angekommen sind. So geschehen in einem Fall, bei dem Dritte die Identität einer Verbraucherin gestohlen und in ihrem Namen einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hatten. Sie wusste davon nichts – bis nach Zahlungsaufforderungen des Mobilfunkunternehmens ein Inkasso-Unternehmen die angeblichen Schulden bei der Verbraucherin eintreiben wollte, die sie nie verursacht hatte.

Bundesgerichtshof spricht Machtwort

Doch so einfach und klar ist das offensichtlich nicht: Nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf Unterlassung geklagt und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamburg gewonnen hatte, ging das beklagte Inkasso-Unternehmen in Revision, da es die Entscheidung nicht akzeptieren wollte. Am Ende musste der Bundesgerichtshof ein Machtwort sprechen: Da die Verbraucherin den Vertrag nicht abgeschlossen hatte, durfte sie auch nicht zur Zahlung der durch unbekannte Dritte angehäuften Schulden aufgefordert werden.
„Es kommt immer wieder vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Inkasso-Forderungen für Produkte begleichen sollen, die sie nicht gekauft haben“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter für Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Inkasso-Firmen prüfen nicht, ob die Forderungen gerechtfertigt sind oder nicht, das würde ihr Geschäft schmälern. Auf Einwände von Verbraucherinnen und Verbrauchern wird nicht reagiert und pauschal an den Rechnungssteller verwiesen“, betont Buttler weiter. Verbraucher:innen, die Inkasso-Briefe mit unberechtigten Forderungen bekommen haben, können sich daher bei der Verbraucherzentrale melden.

Weitere Informationen

Kostenlose Überprüfung einer Inkasso-Forderung mit dem Inkasso-Check der Verbraucherzentrale: https://www.vz-bw.de/inkasso-check
In unserer Urteilsdatenbank finden Sie mehr Infos zum konkreten Fall, sowie die dazugehörigen Urteile:https://www.vz-bw.de/node/68837

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