Über Beginn und Ende der Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut – ein so hohes Gut, so dass sie im Grundgesetz weit vorne verankert ist.

Autor: Andre Wolf

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sagt in Artikel 5:

  • (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
  • (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
  • (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Es ist sehr wichtig, diesen ganzen Artikel zu verstehen, denn die Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man jede abgrundtiefe Meinung und jeden Gedanken kundtun darf, denn die Meinungsfreiheit kennt Schranken.

Die Grenzen der Freiheit

Diese Schranken sind wichtig und und auch deutlich gesetzt, denn die Freiheit meiner Ansichten endet exakt dort, wo die Rechte und Grundgesetze anderer verletzt werden, bzw. in Gefahr sind. Denn hier tritt ein Grundgesetz in Kraft, welches über der Meinungsfreiheit steht (ja, das geht!):

Der Artikel 1 des Grundgesetzes.

  • (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  • (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
  • (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Das gilt als oberster Artikel, nach dem sich alles andere richtet.

Man kann das zum Erklären auch ganz einfach mit Formen und Farben machen: mein Artikel 5 (roter Kreis) endet genau an der Stelle, wo er auf den Artikel 1 (grüner Kreis) eines anderen stößt. Da gibt es auch nichts zu lamentieren.

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Über Beginn und Ende der Meinungsfreiheit

In dem Moment, wo der rote Kreis den grünen Kreis überschneidet, liegt eine Verletzung vor. Die Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen überschritten. Diese Grenzen liegen zum Beispiel bei:

  • ehrverletzende Beleidigungen oder Verleumdungen,
  • übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern,
  • Verstoß gegen die Sittlichkeit und den Jugendschutz,
  • Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit

(In Deutschland ist die „übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern“ weniger schwerwiegend, in anderen Staaten gilt dieser Aspekt mehr. Was jedoch vielen Menschen weniger bewusst ist, ist der § 90a, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole.)

Zurück jedoch zur Meinungsfreiheit im Wort:

Wer also andere als “Vieh” bezeichnet, diesen öffentlich den Tod wünscht oder Unwahrheiten verbreitet, hat unlängst das Feld der Meinungsfreiheit verlassen und eine Rechtsverletzung begangen. Eigentlich ist es doch ganz einfach, wenn ich einen Menschen ablehne, dann kann ich das auch so ausdrücken:

Diese Person mag ich nicht und sie ist mir daher unwillkommen. Sie soll möglichst mein Umfeld verlassen.

Läuft, das ist sowas von gedeckt durch die Meinungsfreiheit, da kann niemand was anderes behaupten.

Dieses Viehzeug sollte im KZ umkommen.

Nein, das wäre dann die rechtsverletzende Aussage, welche nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist, da sie gegen das Recht der anderen verstößt. Die Meinungsfreiheit ist als hohes Gut zu schätzen, jedoch zählt zu ihr die Beachtung ihrer Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Artikel- und Vorschaubild: Sudowoodo / Shutterstock.com

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