Vorsicht: Potenziell gesundheitsschädliches Bambus-Geschirr

Autor: Janine Moorees

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Vorsicht: Potenziell gesundheitsschädliches Bambus-Geschirr
Artikelbild: Symbolbild von Alexas_Fotos / Pixabay

Jetzt, da immer mehr Menschen weniger Plastik verwenden wollen, kommen immer mehr Bambus-Produkte auf den Markt. Aber nicht alle diese Produkte sind aus Bambus, und sie enthalten auch Stoffe, die nicht erlaubt sind.

„Es ist ein Skandal, dass Verbrauchern vor allem im Onlinehandel weiterhin illegales und potenziell krebserregendes Plastik-Geschirr mit Bambus-, Reis- oder Weizenfasern angeboten wird. Der Bundesregierung und den Bundesländern hätte es bewusst sein müssen, dass der Verkauf nicht zulässig ist. Jedoch wurde der Beschluss der EU-Kommission kaum kommuniziert. Dass es bisher weder einen bundesweiten Rückruf der betroffenen Produkte noch klare öffentliche Information gibt, ist ein dramatisches Versäumnis, dass die Verbraucher unnötig gefährdet. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit muss schnellstens das Vorgehen der Überwachungsbehörden in den Ländern koordinieren“, sagt Dr. Jürgen Fischer, Vorstand der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern.

Bambus-Becher und Co. sind nicht verkehrsfähig

Vermeintlich nachhaltiges Geschirr besteht häufig nicht nur aus Bambus und anderen Naturmaterialien, sondern auch aus Kunststoffen. Ob es sich um reine Naturmaterialien oder Kunststoffgemische handelt, können Verbraucher nicht erkennen.

Von Kunststoffprodukten, denen Bambus-Fasern zugesetzt sind, ist bekannt, dass sie beim Kontakt mit heißen Getränken und Speisen potenziell krebserregendes Formaldehyd abgeben können. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat Geschirr aus Kunststoff und Bambus deshalb als nicht geeignet für den Kontakt mit heißen Speisen und Getränken eingestuft. Untersuchungsämter wie das Chemische und Veterinärüberwachungsamt (CVUA) in Stuttgart berichten seit 2014 regelmäßig über bedenkliche Grenzwertüberschreitungen in Bambus-Kunststoff-Geschirr, immer wieder wurden Produkte auch vom Markt genommen. Allerdings reichten die Ressourcen der amtlichen Lebensmittelüberwachung nicht aus, um die Vielzahl an Produkten, die insbesondere im Onlinehandel angeboten werden, einzeln zu untersuchen und vom Markt zu nehmen. Die Verbraucherzentralen fordern deshalb seit Jahren ein Verbot der gesamten Produktgruppe.

Im Juni 2020 hat eine Expertengruppe bei der EU-Kommission Bambus und andere natürliche Materialien in Kunststoffgeschirr für nicht verkehrsfähig erklärt, unabhängig vom Vorliegen konkret gemessener Grenzwertüberschreitungen. Das bedeutet, dass diese Produkte nicht in den Umlauf gebracht werden dürfen. Ausschließlich dafür zugelassene Stoffe dürfen Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoffen zugesetzt werden. Nur dann können Verbraucher davon ausgehen, dass die Produkte grundsätzlich sicher sind und eine Risikoüberprüfung stattgefunden hat. Eine solche Zulassung lag für Bambus und andere natürliche Materialien nie vor. Produkte aus reinem Bambusmaterial sind hingegen weiterhin zulässig.

Produkte weiterhin auf dem Markt

Erst Ende des Jahres 2020 haben die meisten Überwachungsbehörden begonnen, die Produktgruppe vom Markt zu nehmen. Umfassend und vollständig ist das bisher nicht erfolgt. Eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geplante Recherche zu Bambus-Geschirr im Online-Handel wurde im Jahr 2020 gestrichen. Insbesondere im Online-Handel ist deshalb weiterhin Kunststoffgeschirr mit Naturfasern erhältlich.

Umfassende Rückrufe und Revision der EU-Verordnung

Die Verbraucherzentrale MV rät Verbrauchern, Produkte aus Bambus-, Reis- und Weizenfasern nicht mehr zu kaufen und zu verwenden. Finden Verbraucher entsprechende Produkte im Handel, sollten sie diese der für ihren Landkreis zuständigen Behörde melden. „Die Behörden in MV müssen einen umfassenden Rückruf veranlassen und die Öffentlichkeit offensiv darüber informieren, Plastikgeschirr mit Naturfasern nicht mehr zu verkaufen und zu benutzen. Noch ungenutzte Produkte sollten seriöse Händler zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.“, so Fischer.

Quelle: Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern
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