Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für den eigenen Garten!

Autor: Andre Wolf

Ausgangsbeschränkungen und Garten
Ausgangsbeschränkungen und Garten

In Deutschland sollen Ausgangsbeschränkungen über Nacht für eine Eindämmung des Coronavirus sorgen.

Doch diese Ausgangsbeschränkungen werden häufig missverstanden. Und erneut glühen die Messenger und die Kommentarspalten rauchen: Soll im Zuge der Ausgangsbeschränkungen in Deutschland tatsächlich auch das Betreten des eigenen Gartens verboten werden?

Genau das befürchten viele Menschen, die einen Medientext dazu falsch interpretiert haben. Es dürfte an der Leseweise liegen, die zu diesem Trugschluss führen lässt. Es handelt sich dabei um Darstellungen wie die folgende:

Vorgesehen sind Ausgangs Beschränkungen. Demnach soll von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder eines dazugehörigen Gartens im Grundsatz nicht erlaubt sein, wobei es aber Ausnahmen gibt.

Faktencheck Ausgangsbeschränkungen und der Garten

Zu den Ausgangsbeschränkungen können wir sagen, dass der Garten um das eigene Haus bzw. die eigene Wohnung natürlich weiterhin betreten werden darf. Es geht darum, dass Bereiche außerhalb dieses Gebietes nicht betreten werden dürfen. Der angrenzende Garten gehört weiterhin zum Privatbereich und darf rund um die Uhr betreten werden.

In dem Entwurf zu § 28b IfSG bundesweit einheitlicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) lautet es konkret:

Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt;

Hier wird nun deutlich, dass die eigene Wohnung, Unterkunft und dazugehöriger Garten (zählt als befriedetes Besitztum) weiterhin vollumfänglich betreten werden dürfen. Ob nun diese Berichte mutwillig oder unfreiwillig fehlinterpretiert wurden, können wir nicht sagen.

Hier noch abschließend entsprechende aktuelle Gesetzesentwürfe:

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