Verstößt der Erhalt von alten Gemüsesorten gegen das Saatgutverkehrsgesetz?

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Autor: Kathrin Helmreich

Verstößt der Erhalt von alten Gemüsesorten gegen das Saatgutverkehrsgesetz?
Verstößt der Erhalt von alten Gemüsesorten gegen das Saatgutverkehrsgesetz?

Uschi Reinhardt züchtet alte Tomatensorten – doch verstößt sie deshalb gegen das deutsche Gesetz?

Wir erhielten Anfragen zu einem Bild, das gerade auf den sozialen Medien kursiert.

Es geht dabei um eine Dame namens Uschi Reinhardt, die alte Tomatensorten in ihrem Garten züchtet. Laut dem Saatgutverkehrsgesetz soll dies aber verboten sein.

So sieht das Bild aus:

Dieses Bild kursiert auf Facebook. / Screenshot by mimikama.org
Dieses Bild kursiert auf Facebook. / Screenshot by mimikama.org

Uschi Reinhardt aus dem niedersächsischen Schandelah züchtet seit vielen Jahren alte Tomatensorten in ihrem Garten.

Sie möchte alte, schmackhafte Sorten retten, um die Gemüsevielfalt zu erhalten, aber das ist laut dem Saatgutverkehrsgesetz verboten!

Doch Uschi Reinhardt ist das völlig egal, Sie widersetzt sich dem deutschen Gesetz!

Ich unterstütze Sie, Frau Reinhardt!

Der Faktencheck

Uschi Reinhardt aus dem niedersächsischen Schandelah züchtet tatsächlich seit vielen Jahren alte Tomatensorten in ihrem Garten. Jeon Boué interviewte Frau Reinhardt in seiner Reportage „Verbotenes Gemüse“, die bei NDR ausgestrahlt wurde.

Die Aussage, dass das Saatgutverkehrsgesetz den Erhalt von alten, schmackhaften Sorten bzw. der Gemüsevielfalt verbiete, stimmt so jedoch nicht.

Ein Jeder darf alte Sorten in seinem heimischen Garten anpflanzen und ernten. Es kommt nur darauf an, was man im Endeffekt damit macht. Privates Tauschen und Verschenken ist natürlich erlaubt und beschränkt sich nicht nur auf die Früchte selbst, sondern auch auf das Saatgut.

Ein bisschen anders, sieht es aus, wenn man zum Beispiel das Saatgut gewerblich weitergeben möchte – sprich Geld damit verdienen will. Das SaatG setzt gewisse Qualitätsstandards voraus, die mittels Zulassungsverfahren geprüft werden.

Möchte man – wie es Frau Reinhardt tut – alte Sorten zum Erhalt der Vielfalt im eigenen Garten züchten bzw. damit handeln, fällt dies unter die Erhaltungssortenverordnung (inkludiert auch Amateursorten), die diesen strengen Qualitätsstandards entgegenwirkt.

Das Bundessortenamt schreibt im Faltblatt Erhaltungssorten:

Die „Erhaltungssortenverordnung“ enthält Erleichterungen für die Zulassung und den Vertrieb von Saatgut von Landsorten und anderen Sorten landwirtschaftlicher Arten sowie Gemüsearten, die von Interesse für die Erhaltung genetischer Ressourcen sind. Zusätzlich wird der Verkehr mit Saatgut sog. „Amateursorten“ geregelt. Dies sind Gemüsesorten, die an sich keinen Wert für den großflächigen, professionellen Gemüsebau haben, jedoch aufgrund besonderer Eigenschaften für den Hobbybereich oder den regionalen Anbau von Interesse sind. Für die Zulassung von Erhaltungssorten werden nur geringe Gebühren in Rechnung gestellt. Ein steigendes Interesse an der Vermarktung alter landwirtschaftlicher Sorten und Gemüsesorten ist auch an der zwischenzeitlich deutlich gestiegenen Zahl der Zulassungen von Erhaltungs-/Amateursorten erkennbar.

Diese Gebühren können ebenfalls beim Bundessortenamt eingesehen werden. Entrichtet Uschi Reinhardt diese Gebühren, kann sie ihre alten Sorten gewerblich weitergeben bzw. damit handeln.

Bezahlt sie diese Gebühren nicht und gäbe es auch die Erhaltungssortenverordnung nicht, “müsste” sie gegen § 3 SaatG verstoßen. Damit beginge sie nach § 60 desselben Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit, die verfolgt werden kann, da es sich um eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln handelt – im Gegensatz zu einer Straftat, die zwangsläufig verfolgt wird.

Ergebnis:

Das SaatG verbietet die Rettung alter Sorten zum Erhalt der Gemüsevielfalt nicht.

Erhaltungssorten fallen zudem unter die “Erhaltungssortenverordnung”, die die Zulassung und den Vertrieb von alten Sorten erleichtern soll.

Frau Reinhardt “widersetzt sich dem deutschen Gesetz”, wenn sie die Gebühren für die Zulassung dieser Erhaltungssorten nicht entrichtet.

Weiterführende Information: Die Richtlinien über den Verkehr mit Gemüsesaatgut sind gültig (Gerichtshof der Europäischen Union)

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