Zoll-Gebühren: Tipps für das „grenzenlose“ Online-Shopping

Autor: Ralf Nowotny

Darauf ist bei Einkäufen aus dem Ausland zu achten
Darauf ist bei Einkäufen aus dem Ausland zu achten

Ungewöhnliche Weihnachtsgeschenke finden sich oftmals online, häufig aber werden diese aus dem Ausland geliefert.

„Damit die Freude beim Kauf von Geschenken nicht mit Frust oder kostspieligen und unerwarteten Überraschungen endet, sind einige wichtige Grundregeln zu beachten“, weiß Thomas Wahl, Sachgebietsleiter Abgabenerhebung des Heilbronner Zolls zu berichten.

Der Zoll ist für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit Drittländern zuständig, zu dem u.a. auch Postsendungen aus Nicht-EU-Staaten zählen. Erhält der Adressat einer Postsendung durch den Dienstleister die Mitteilung, dass das bestellte Paket zur Abfertigung beim nächstgelegenen Zollamt bereit liegt, empfiehlt der Zoll nicht länger zu warten und die Regel der „7 Tage-Frist“ zu beherzigen. Um Lagergebühren oder gar die Rücksendung der Waren an den Absender zu verhindern, sollte man das Paket zeitnah – innerhalb von sieben Kalendertagen – mit den auf der Benachrichtigung angegebenen Unterlagen beim angegebenen Zollamt abfertigen.

„Sind in der erwarteten Postsendung aus einem Nicht-EU-Staat private Präsente (Geschenksendung) oder kommerziell bestellte Waren (Internetbestellung)?“

Das ist die erste Frage, die es laut Markus Rückert, Leiter des Zollamts Ludwigsburg, zu beantworten gilt. „Unterschiedliche Rechtsgrundlagen, aber auch abweichende Wertgrenzen können die Folge sein“, ergänzt er.

Für Internetbestellungen ist Folgendes zu beachten: Der Postverkehr wird mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich als gewerblicher Geschäftsverkehr eingestuft.

  • Muss der Empfänger für eine Sendung einen Kaufpreis entrichten –
    oder ist der Versender ein Unternehmen, sieht das Zollrecht nur
    bis zu einem Warenwert von 22 Euro eine Einfuhrabgabenfreiheit
    vor. Davon ausgeschlossen sind jedoch alkoholische Erzeugnisse,
    Tabak und Tabakwaren, für die die nationalen Verbrauchsteuern
    erhoben werden, sowie Parfüm.
  • Liegt der Sendungswert über 22 Euro, aber noch unter der 150
    Euro Wertgrenze fällt zwar kein Zoll, aber die
    Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 bzw. 7 Prozent an (je nach
    Produkt zuzügl. Verbrauchsteuern).
  • Bei einem Sendungswert von mehr als 150 Euro wird für die Berechnung
    der Einfuhrabgaben der Zolltarif zugrunde gelegt. Das bedeutet,
    dass u. U. Zoll, Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuer
    gezahlt werden müssen.

Vom Einkauf von Zigaretten selbst aus Ländern der EU rät der Zoll kategorisch ab, da der Bezug von Zigaretten mittels Internethandel verboten ist. Eine Ausnahme existiert nur, wenn diese bereits im Ausland nach deutschem Tabaksteuergesetz ordnungsgemäß versteuert wurden und mit deutschen Steuerzeichen versehen sind.

„Geschenke“ sind nicht immer gleich „geschenkt“ und somit als private Postsendungen anzusehen: Auch für Geschenksendungen sind Wertgrenzen zu beachten – so kurios das klingen mag. Diese liegen bei 45 Euro bzw. 700 Euro. Wichtig dafür, dass Sendungen als privat eingestuft werden können, ist, dass die Sendung von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person unentgeltlich versendet wird. Ferner dürfen die Waren ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sein und Art und Menge der Waren keine Einfuhr aus geschäftlichen Gründen vermuten lassen.

  • Liegt der Wert einer Geschenksendung unter 45 Euro, bleibt die Sendung
    zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.
  • Bewegt sich der Warenwert einer Geschenksendung zwischen 45 Euro
    und 700 Euro, ist u. U. eine vereinfachte Abgabenberechnung mit
    sogenannten „pauschalierten Abgabensätzen“ (17,5 oder 15 Prozent
    des Warenwerts) möglich.
  • Für Geschenksendungen, die den Warenwert von 700 Euro
    übersteigen, müssen die Empfänger mit einer Abgabenerhebung nach
    dem Zolltarif zuzüglich Einfuhrumsatzsteuer und ggf.
    Verbrauchsteuer rechnen.

Einfuhrbeschränkungen sind immer zu beachten: Woran viele beim Schenken nicht denken, sind Verbote und Beschränkungen, die auch im Postverkehr eine bedeutende Rolle spielen. „Obwohl der grenzüberschreitende Warenverkehr grundsätzlich frei ist, sehen europäisches Zollrecht und deutsche Einzelgesetze zum Schutz der Bürger, der Wirtschaft und der Natur Einschränkungen vor“, so Markus Rückert. „Diese können in Einzelfällen sogar die Einfuhr von bestimmten Waren gänzlich verbieten oder bestimmte Einfuhrnachweise vorschreiben. Häufig handelt es sich in solchen Fällen um Plagiate, also nachgeahmte Markenprodukte, die ohne Erlaubnis (Lizenz) der Rechteinhaber massenweise, oftmals unter fragwürdigen Bedingungen hergestellt werden, oder um Produkte ohne vorgeschriebene CE-Kennzeichnung, die vom Zoll aus dem Verkehr gezogen werden müssen“.

Im Jahr 2017 wurden bei insgesamt 240 Beschlagnahmen im Postverkehr bei den Zollämtern Heilbronn, Ludwigsburg, Untermünkheim und Tauberbischofsheim mehr als 202.000 einzelne Produkte mit einem Gegenwert von weit über 900.000 Euro aus dem Verkehr gezogen.

Da gerade im Postverkehr viele unterschiedliche Regelungen bestehen und die Thematik durch vereinzelt bestehende Verbote und Beschränkungen noch komplexer wird, empfiehlt der Zoll im Zweifelsfall die App „Zoll und Post“ zu nutzen oder sich über die Homepage www.zoll.de rechtzeitig im Vorfeld zu informieren. Die App ermöglicht es, die voraussichtlichen Einfuhrabgaben zu kalkulieren und warnt sogar vor gefährlichen oder verbotenen Waren.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Heilbronn
Pressesprecher
Marcel Schröder
Telefon: 07131-8970-1050
Fax: 07131/8970-1999
E-Mail: [email protected]
www.zoll.de

Quelle: Presseportal

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