Die WhatsApp Abmahn-Panikmache

Autor: Tom Wannenmacher

Kein Tag vergeht, an dem wir keine Anfragen zu diversen Medienberichten bekommen; bei denen es um die angeblichen WhatsApp-Abmahnungen geht!

Warum so viele Medien im Moment darüber berichten, ist ein Urteil des Amtsgerichtes Bad Hersfeld. Dieses hat entschieden, dass Eltern verpflichtet sind, die Smartphone-Nutzung ihrer Kinder zu begleiten und zu beaufsichtigen. Was bedeutet dies für Eltern? Verwendet das Kind beispielsweise WhatsApp, trifft die Eltern als Fürsorgeberechtigte die Verpflichtung, ihre Zöglinge über die Gefahren bei der Nutzung des Messenger-Dienstes aufzuklären und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutze ihres Kindes zu ergreifen. Die Eltern sind eigentlich auch dazu verpflichtet, bei allen Personen, die sich zum aktuellen Zeitpunkt in den Kontakten des vom Kind genutzten Smartphones befinden, insofern anzufragen. (Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier vor)

Warum der plötzliche Aufschrei?

Im Moment geht es um das Urteil des Amtsgerichtes Bad Hersfeld, weshalb das Thema erneut wieder aufkommt. Der Ursprung selbst liegt aber schon mehrere Monate zurück. Wir haben im September 2016 bereits darüber berichtet, dass wir in den damals neuen AGB’s von WhatsApp eine Stelle gefunden haben, die die Nutzung von WhatsApp eigentlich unmöglich macht. Es handelte sich um diesen Absatz:

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Adressbuch. Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.

Was bedeutet das?

Ich, als Nutzer von WhatsApp, soll alle anderen Kontakte in meinem Adressbuch WhatsApp zur Verfügung stellen. Auch wenn diese gar kein WhatsApp nutzen. Sprich: Man muss eigentlich alle Kontakte vorab erst einmal anfragen, ob sie dies überhaupt möchten. Dies ist notwendig, damit WhatsApp eruieren kann, wer noch den Messenger-Dienst nutzt.

Und hier schließt sich wieder der Kreis!

Aktuell 2017: “Die Eltern sind eigentlich auch dazu verpflichtet, bei allen Personen, die sich zum aktuellen Zeitpunkt in den Kontakten des vom Kind genutzten Smartphones tummeln, insofern anzufragen”
September 2016: “Durch die neuen AGB stellt man alle seine Kontakte WhatsApp zur Verfügung. Man müsste alle Kontakte vorab zuerst einmal anfragen, ob sie dies überhaupt möchten.”

Was soll man nun tun?

Eigentlich müsste man WhatsApp sofort von seinem Smartphone entfernen, denn niemand von uns ist autorisiert, Telefonnummern von der eigenen Kontaktliste weiterzugeben, egal ob an WhatsApp oder sonst jemanden.

Wir haben bei unserem Partner, der Rechtsanwaltskanzlei “Gulden Röttger Rechtsanwälte”, nachgefragt!

Tobias Röttger:

In der Theorie besteht eine Abmahngefahr, in der Praxis würde ich diese weiterhin verneinen. Mir ist seit letztem Jahr kein einziger Fall bekannt. Im Moment wird ein Urteil, welches im Rahmen eines Sorgerechtsstreit von einem Familiengericht gefällt wurde, zum Anlass genommen, wieder mit diversen Abmahnwellen zu drohen.

Selbst in der Theorie kann man darüber streiten. Bisher existiert auch kein höchstrichterliches Urteil. Es gibt gute Argumente, die gegen die Annahme einer Rechtsverletzung sprechen. Der Kollege Ulbricht hat das gut zusammengefasst: “Whatsapp & Recht – FAQ zur Zulässigkeit der Kundenkommunikation über Mobile Messenger“

Auch Gulden Röttger Rechtsanwälte hat zu diesem Thema im Jahre 2016 bereits folgendes Video veröffentlicht:

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