Diskussion um Panoramafreiheit zunächst vom Tisch

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Autor: Andre Wolf

Gute Nachricht! Es wird keine EU-weite Einschränkung der Panoramafreiheit geben!

Das EU-Parlament stimmte heute (09.07.2015) für eine kleine Urheberrechtsreform mit Panoramafreiheit. Damit bleibt zunächst in punkto Panoramafreiheit alles beim Alten: Gebäude und Denkmäler im öffentlichen Raum bleiben frei fotografierbar, die nationalen Bestimmungen bleiben bestehen.

Das war die vorangegangene Diskussion:

Wer Wien besucht, der wird es sich kaum nehmen lassen, Schloss Schönbrunn zu fotografieren.

Oder ein Berlinbesucher wird das Brandenburger Tor bildlich festhalten. Diese Bilder landen dann oftmals im Internet, dabei speziell auf Facebook. Kein Problem, denn es handelt sich dabei um das gute Recht, was in vielen europäischen Ländern genossen wird.

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(Abbildung: Londen Eye, London)

Bei diesem Recht, Bilder vor Gebäuden aufzunehmen und in das Netz zu laden, handelt es sich um die sogenannte Panoramafreiheit.

Panoramafreiheit in Gefahr

So lautet der Titel eines Berichtes von Julia Reda, der Abgeordneten der Piraten im EU-Parlament, in welchem sie über ihre bearbeitete Fassung ihres Urheberrechts-Bericht schreibt, den sie dem Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments vorgelegt hat. Hier im speziellen geht sie auf das Thema “Panoramafreiheit” ein, da in diesem Punkt eine anderer Änderungsantrag bevorzugt wurde. Dazu schreibt sie, die Änderung 421 …

Vertritt die Auffassung, dass die gewerbliche Nutzung von Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen von Werken, die dauerhaft an physischen öffentlichen Orten platziert sind, immer an die vorherige Einwilligung der Urheber oder sonstigen Bevollmächtigten geknüpft sein sollte;

(Zitatquelle: Panoramafreiheit in Gefahr)

Im Klartext ist damit gemeint: Gebäude zum Beispiel unterliegen, sofern dieser Antrag angenommen wird, in Europa demnächst dem Urheberrecht und dürfen nicht für gewerbliche Nutzung hochgeladen oder verwendet werden. Außer man hat die Einwilligung des Urhebers, bzw. Bevollmächtigten vorliegen.

Gleiches gilt natürlich auch für Stadien oder historische Statuen.

Hinweis zum Urheberrecht

Dazu muss man jedoch ein paar Worte zum Urheberrecht und der dazu gehörigen Regelschutzfrist hinterlassen:
Diese Regelschutzfrist für urheberrechtlich geschützte Werke beträgt in der Europäischen Union  70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, geltend ab Jahresende.

Prinzipiell wären damit die meisten historischen Gebäude wieder zulässig, ABER dies gilt dann wiederum nicht, sollten diese Objekte als Marke eingetragen sein (Beispiel: Beleuchtung des Pariser Eiffelturms). Man merkt bereits jetzt: es wird schwer zu überschauen.

Panoramafreiheit in Europa

Bisher wurde die Panoramafreiheit in Europa unterschiedlich geregelt. Jedes Land hatte dabei seine eigenen Bestimmungen. In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist die Panoramafreiheit tatsächlich eine Freiheit: wer von einem normal zugänglichen, öffentlichen Bereich ein Foto seiner Umwelt macht, kann dieses frei verwenden (abgesehen von Persönlichkeitsrechten eventuell abgebildeter Personen) Die folgende Karte zeigt jedoch, wie unterschiedlich in Europa diese Freiheit gewährt wird. Die Ampelkarte macht deutlich:

image
(Screenshot: Slashcam.de)

Sollte nun diese Richtlinie für ganz Europa gelten, mussten alle Mitgliedsstaaten auf der Karte die Farbe “Gelb” tragen: non-commercial use only (nur nichtkommerzielle Verwendung)

Aber ich bin doch eine Privatperson …

Die meisten dieser Urlaubsbilder landen auf Facebook. Das Argument “nicht-kommerziell” kann im Sinne der Facebook ABG jedoch unterschiedlich interpretiert werden. Facebook schreibt in seinen Nutzungsbedingungen:

Teilen deiner Inhalte und Informationen
Dir gehören alle Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest. Zudem kannst du mithilfe deiner Privatsphäre- und App-Einstellungen kontrollieren, wie diese geteilt werden. Außerdem gilt:

  1. Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte am geistigen Eigentum fallen (sog. „IP-Inhalte“), erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und App-Einstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.

(Lesbar auf Facebook)

An dieser Stelle bekommt Facebook von jedem Nutzer ein einfaches Nutzungsrecht an den Bildern eingeräumt. Um es in einem Satz darzustellen:

Bei jedem Upload eines Bildes auf Facebook wandelt sich, sofern man die Facebook AGB zugrunde legt, die Nutzung zu einem kommerziellen Bild.

Da diese Bilder ab diesem Moment als gewerblich gelten, müsste jeder brave Urlauber für sein völlig banales Urlaubsbild vor/von einem Gebäude die jeweilige Einwilligung des Urhebers, bzw. des Bevollmächtigten in der Tasche haben.

Da liegt der Knackpunkt: sind diese AGB-Bereiche wirksam?

Karsten Gulden, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei ggr // gulden röttger, ist da der Ansicht, dass die Facebook AGB in diesem Punkt überhaupt nicht greifen können, zumindest in Deutschland nicht, da sie unvereinbar mit den deutschen Gesetzen sind. Nach Erachten von Gulden können daher Nutzer auch in Zukunft weiterhin ungeachtet aller Einschränkungen Bilder in privater Nutzung auf Facebook laden.

Nutzer von Facebook und Co. dürfen also auch weiterhin Bilder hochladen (egal wie die EU-Sache ausgeht), auf denen berühmte Bauwerke zu sehen sind, die urheberrechtlich geschützt sind – auch ohne den Urheber fragen zu müssen.

Fakt ist aber auch, dass alle Personen, die mit ihren Bildern Geld verdienen wollen, zittern müssen, wenn die EU den Plan umsetzen sollte. (Beispiel: Fotografen und Reiseblogger).

Der gesamte Text auf infodocc.info .

Aus anderen Medien

Aus der ARD Tagesschau vom 25. Juni 2015:
Tagesschau: Panoramafreiheit

Irre Regelung!

Diese Regelung wäre ja noch vertretbar, wären nur gewerbliche Webseiten oder Blogs betroffen (ja, auch wir wären betroffen). Wikipedia geht sogar noch weiter und ruft zu einer Unterschriftenaktion auf, da gerade Wikipedia immens von dieser Einschränkung betroffen wäre.

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(Screenshot: Wikipedia)

Um es verständlich zu machen: nahezu alle Bilder von Abbildungen der Werke, die dauerhaft an physischen öffentlichen Orten platziert sind, müssten auf Wikipedia verschwinden oder unkenntlich gemacht werden. Wie absurd das ist, muss nun jeder für sich entscheiden.

Diese Regelung an sich wird jedoch immer absurder, sobald man in Betracht zieht, dass jedes hochgeladene Foto auf Facebook potentiell gewerblich ist. Damit würde quasi jedes harmlose Foto mit Gebäude, Statue oder Stadion eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Geht man jedoch davon aus, dass die AGB in diesem Punkte unwirksam sind, sind die Bilder von Facebooknutzern auch in Zukunft weiterhin unbetroffen davon.

Am 9. Juli findet die Abstimmung über den Antrag ab, wir werden mit Spannung verfolgen, was dann geschehen wird. An dieser Stelle wird abermals #Neuland betreten, so dass vorher kaum Aussagen über die wahre Tragweite einer solchen Entscheidung getroffen werden kann.

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