Was tun gegen Kinderpornographie

Autor: Kathrin Helmreich

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Der Begriff Kinderpornographie (KiPo) bezeichnet die Darstellung sexueller Handlungen von und an Kindern, die in fast allen Rechtssystemen mit hohen Strafen geahndet werden.

Vorneweg sei erwähnt, dass das gezielte Suchen von Seiten und Beiträgen mit kinderpornographischem Inhalt NUR den Strafverfolgungsbehörden erlaubt ist und sich jede Privatperson damit strafbar macht.

Beschreibungen zur Tat:

Die pornographische Darstellung von sexuellem Missbrauch an unter 14-jährigen Kindern bezeichnet man als Kinderpornographie. Darunter versteht man die dokumentierte sexuelle Ausbeutung von Jungen und Mädchen in Form von Ton, Bild und Schrift, die das Leben nachhaltig schädigen.

Kinder werden von Erwachsenen für andere Erwachsene als reines Sexobjekt degradiert und dienen damit nur der reinen Stimulanz und den finanziellen Interessen der Täter.

Die Darstellungen umfassen sexuelle Handlungen von Kindern an sich selbst, von Kindern untereinander, von Kindern an Tieren, von Kindern an Erwachsenen und von Erwachsenen an Kindern; dies mit allen vorstellbaren oder auch unvorstellbaren Sexualpraktiken.

Kinderpornographie ist in sämtlichen Formen in Umlauf (Filme, Videos, Datenträger, Zeichnungen, Fotos, Tonträger und Druckschriften) und werden auf den verschiedensten Wegen (Versand, Übergabe, Internet) verbreitet.

Dies führt dazu, dass mittlerweile auch Laien in der Lage sind, diese in Massen zu verbreiten. Sobald diese einmal in Umlauf sind, verschwinden sie nicht mehr, sondern werden vielfach kopiert, neu zusammengestellt und weiterverbreitet.

Dies bedeutet für die Opfer, dass sie ein Leben lang – auch noch als Erwachsene – damit konfrontiert sind und es für die Opfer schwer bis fast unmöglich ist, diese Taten zu verarbeiten und zu überwinden.

Rechtslage (Deutschland):

Wer Kinderpornografie

• besitzt, also z.B. über entsprechendes Material auf Datenträgern, Videokassetten, Druckwerken etc. verfügt,

• verbreitet, also z.B. entsprechendes Material an andere weitergibt, sei es von Hand zu Hand oder über Datennetze,

• zugänglich macht, also z.B. entsprechendes Material anderen Personen zeigt,

• sich beschafft, also z.B. entsprechendes Material kauft, tauscht oder aus dem Internet herunter lädt,

• herstellt, also – abgesehen von der unmittelbaren Dokumentation sexueller Misshandlung von Kindern – z.B. entsprechende Darstellungen auf Datenträger oder andere Medien kopiert,

macht sich nach §184 StGB strafbar.

Die Polizei rät:

Sollte man kinderpornographisches Material im Netz finden oder per Mail zugesandt bekommen, rät die Polizei dieses sofort bei der nächsten Dienststelle zur Anzeige zu bringen, denn auch hier gilt: Die Nachfrage regelt das Angebot und nur wenn man dagegen angeht, kann man das unterbinden.

So melden Sie kinderpornografische Angebote der Polizei

Wenn Sie zufällig auf eine Internet-Seite mit kinderpornografischen Inhalten stoßen und Sie diese online anzeigen möchten:

• Teilen Sie die Adresse dieser Seite bitte unmittelbar der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle oder dem Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes mit.

• Löschen Sie danach den Cache-Speicher in Ihrem Browser.

•Wenn Sie Kinderpornografie in einer Newsgroup gefunden haben und Sie dies via Internet anzeigen möchten:

• Notieren Sie den Namen der Newsgroup, den Betreff des entsprechenden Artikels (evtl. mit Nummer) und den Verfasser und teilen Sie diese der für Ihren Wohnsitz zuständige Polizeidienststelle oder an das Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes weiter.

•Wenn Ihnen im Rahmen eines IRC-Chats kinderpornografische Bild- oder Videodateien zugesandt worden sind und sie dies via Internet anzeigen möchten:

• Sie sollten eine so genannte WHOIS-Abfrage über den Absender halten (über Tastatur eingeben: „/whois“ bzw. „/dns“) und diese Informationen sowie das Chat-Protokoll mit dem inkriminierten Bild bzw. den Bildern unverzüglich der für Ihren Wohnsitz zuständige Polizeidienststelle oder an das Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes weiterleiten. Über die IP-Nummer ist der Verbreiter im Regelfall dann zweifelsfrei zu identifizieren.

•Wenn Sie bei Nutzung eines File-Sharer-Programms irrtümlich kinderpornografische Bild- oder Videodateien herunter geladen haben und sie dies via Internet anzeigen möchten:

• Der technisch versierte Internetnutzer sollte die IP (Internet-Protokollnummer) des Rechners, von dem die Datei stammt, ermitteln.

• Im Normalfall sollte man unverzüglich die örtliche Polizeibehörde benachrichtigen, damit von dort die Beweissicherung erfolgen kann. Um sich vor „unliebsamen Überraschungen“ zu schützen, kann es helfen, die Dateitypen, nach denen gesucht werden soll, vorher einzuschränken.

Wenn Ihnen unaufgefordert Kinderpornografie per E-Mail zugesandt wurde und Sie dies via Internet anzeigen möchten:

• Lassen Sie die E-Mail mit Anhang der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle oder an das Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes zukommen und löschen Sie die Nachricht danach von Ihrer Festplatte. (Quelle: http://www.polizei-beratung.de)

Bitte zeigen Sie Ihren Verdacht nur bei einer Polizeidienststelle an und verzichten Sie darauf, über Mailinglisten andere User ebenfalls zur Anzeige aufzufordern. Zwar sind alle Behörden und Beamten des Polizeidienstes verpflichtet, Strafanzeigen entgegen zu nehmen. Doch muss etwa auch das Bundeskriminalamt eine Strafanzeige an die zuständige Landespolizeibehörde weiterleiten, da es eine zentrale bzw. bundesweite Zuständigkeit für die Verfolgung von Kriminalität im Internet nicht gibt.

Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie sich direkt an Ihre örtliche Polizeidienststelle oder an das für Sie zuständige Landeskriminalamt wenden.

Verzichten Sie auf eigene Recherchen!

Alle Daten z. B. einer Homepage werden beim Lesen oder Betrachten zumindest in den temporären Speicher des PC des Internetnutzers geladen – Sie gelangen also in diesem Moment in dessen Besitz.

Falls es sich bei den Bildern um kinderpornografische Schriften oder Abbildungen handelt, kann der Anwender sich also hierdurch bereits strafbar machen.

Jeder Internetnutzer sollte zum Schutz vor drohender Strafverfolgung grundsätzlich bereits vom Aufruf und erst recht von der Speicherung kinderpornografischer Darstellungen absehen.

Unterscheidung Kinder- & Jugendpornographie:

image

(Quellen:
https://www.berlin.de/polizei/dienststellen/landeskriminalamt/lka-1/artikel.148846.php#Hinweis
https://www.polizei.sachsen.de/de/6945.htm )

Autor: Mike S. – mimikama

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