Warum nicht jede Fahndung ins Internet darf

Autor: Andre Wolf

Die Polizei Sachsen nimmt Stellung gegenüber den Vorwürfen der BILD und erklärt auf Facebook, warum einige Fahndungen ihrerseits im Internet stattfinden und andere wiederum nicht. Vorangegangen war ein Artikel der BILD [1], die der Polizei Sachsen eine Verhinderung der Fahndung vorwarf.

Im Caps-Lock-Style teilte die BILD in ihrem Artikel vom 12. Juli 2016 mit, dass man sich nicht an die Richtlinie der Polizei halten will:

BILD IGNORIERT DIESE SINNLOSE BITTE. BILD WILL NÄMLICH VERHINDERN, DASS EIN KIND IN DIE FÄNGE DES WIDERLINGS GELANGT!

Das führte nun zu folgender Stellungnahme:

Bildet Euch Eure Meinung!

Die Bild-Zeitung titelte Anfang dieser Woche groß „Die Chemnitzer Polizei will… eine Fahndung im Internet verhindern..“. Hintergrund ist die Medieninformation vom 12. Juli 2016 der Chemnitzer Polizei, nachzulesen unter http://www.polizei.sachsen.de/de/MI_2016_43747.htm#mi10.

Das Amtsgericht Chemnitz hatte einen Beschluss erlassen, der die Öffentlichkeitsfahndung (ÖF) mittels Phantombild gestattete, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber nicht im Internet. Die Bild-Zeitung setzte sich darüber hinweg. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach kritisiert, dass Fahndungsbilder ohne die rechtliche Grundlage in Onlineformaten der einschlägigen Printmedien erschienen und die Polizei damit beauftragt, explizit die Medien darauf hinzuweisen, in welchem Format die ÖF geschehen darf.

Grund genug für uns, Euch die Öffentlichkeitsfahndung mit ihren gesetzlichen Bestimmungen etwas näher zu bringen. Die ÖF ist die Suche nach Personen und Sachen, bei der die Bevölkerung mit einbezogen wird. Sie erfolgt zu strafprozessualen Zwecken auf Grundlage der Strafprozessordnung (StPO). Die Personenfahndung ist dabei besonders, da sie datenschutzrechtlich hervorsticht.


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Grundlage ist immer der staatsanwaltschaftliche bzw. richterliche Beschluss. Dieser richtet sich nach der StPO und den Richtlinien für das Straf-und Bußgeldverfahren (RiStBV). Wie bei jedem rechtstaatlichem Handeln ist immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Polizei hält sich dabei an die Rechtsprinzipien unseres Staates – alles andere wäre Willkür!
So sind bspw. beim Ladendieb die Anforderungen wesentlich höher als bei der Suche nach einem Tatverdächtigen wegen Mordes. Ganz wichtig ist auch, und dies wird gern vergessen, dass die Unschuldsvermutung bis zur richterlichen Entscheidung, also meist noch überwiegend zum Zeitpunkt der ÖF, gilt.

Warum unterliegt die Fahndung im Internet und damit auch in den sozialen Medien aber in Deutschland besonderen Richtlinien?

Sie greift im Vergleich zu anderen Medien (Print, Plakate, Radio) am stärksten in das Persönlichkeitsrecht (Grundrecht) des Betroffenen ein. Dies liegt vor allem in den Interaktionsmöglichkeiten und in der Reichweite. Einerseits ist sie für uns als Fahndungshilfe ein starkes Medium und dafür nutzen wir auch unsere Facebookpräsenz, andererseits ist sie mit hohen Gefahren verbunden. Stellt Euch bspw. einfach vor, ein Nutzer findet, dass ihr vielleicht dem Phantombild im Ausgangsfall ähnlich seht (diesen Fall gab es schon) und kommentiert dies entsprechend. Schnell greifen dies andere auf, die Emotionsspirale dreht sich bis hin zu Gewaltaufrufen. Und jemand, der dann handelt, ist schnell gefunden – dies zeigt uns leider die heutige Zeit.

Ebenso muss eine Fahndung beendet werden, wenn die gesuchte Person gefunden wurde. Bei der Viralität der Netzwerke ohne eine entsprechende professionelle auf dem geltenden Recht basierende ÖF – ist dies nicht möglich. So werden bspw. Personenfahndungsbilder der Polizei auch nur auf der Internetseite des LKA veröffentlicht, wo sie seitens der Polizei auch wieder gelöscht werden können.

Wir werden weiterhin alle Maßnahmen (die Fahndung ist da nur ein Part) ergreifen, die zur Ermittlung von Tätern führen, unsere rechtstaatlichen Prinzipen opfern wir dabei aber nicht!

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